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AbrechnungLungenkrebsscreening: Neue Ziffern im EBM für die hausärztliche Beratung

Ab dem zweiten Quartal können Hausärztinnen und Hausärzte (ehemalige) Raucherinnen und Raucher zur neuen Lungenkrebsfrüherkennung beraten. Dazu müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein.

Seit dem 1. April gibt es zwei EBM-Leistungen zum Lungenkrebsscreening für Hausärztinnen und Hausärzte.

Seit dem 1. April gibt es zwei EBM-Leistungen zum Lungenkrebsscreening für Hausärztinnen und Hausärzte.

EBM

Beim Erstkontakt mit Herrn L. (s. Kasten oben) rechnet der Hausarzt die Versichertenpauschale 03000, die 03220, 03330 und 32128 ab; nach einer Woche erneut die 03330.

Für die Erstberatung zur Lungenkrebsfrüherkennung rechnet er für 20 Minuten dreimal die 01876 ab, sowie am Folgetag die 01875 für die Überweisung und die Erstellung des Berichts an den Radiologen.

GOÄ

Bei Abrechnung nach GOÄ fallen am ersten Tag die Nrn. 1, 7, 605, 605a, 250 und 3524 an. Bei der Kontrolle nach einer Woche erneut die Nr. 7 sowie die 605 und 605a für die Spirometrie. Für die Beratung zur Lungenkrebsfrüherkennung rechnet er für 20 Minuten die Nr. 3 mit 3,5-fachem Faktor ab; die Erstellung des Berichtes wird analog mit der Nr. 75 in Rechnung gestellt.

Da auch die PKV bei den Präventionsleistungen sich auf die G-BA-Richtlinie beruft, dürfte auch hier eine Erstberatung nur einmalig erstattet werden, gesichert ist dies aber nicht.

Schwerpunkt: Neu ab 1. April Lungenkrebsfrüherkennung

Seit dem 1. April 2026 können Versicherte im Alter von 50 bis 74 Jahren eine Früherkennungsuntersuchung auf Lungenkrebs als Niedrigdosis-CT zu Lasten der GKV in Anspruch nehmen, falls bestimmte Kriterien erfüllt sind.

Anspruchsberechtigte

Neben der Altersbegrenzung sind dies

  • ein Zigarettenkonsum von mindestens 15 Packungsjahren
  • über mindestens 25 Jahre,
  • wobei eine evtl. aktuelle Nikotinkarenz nicht länger als 10 Jahre zurückliegen darf und
  • •wischenzeitliche Unterbrechungen nur mitgezählt werden, wenn diese weniger als 10 Jahre betragen.

Ein Packungsjahr ist dabei wie folgt definiert: Anzahl der pro Tag gerauchten Zigaretten dividiert durch 20.

Abrechnungsberechtigte Arztgruppen

Abrechenbar sind die Erstberatung (01876 EBM) und die Erstellung eines Berichts für den Radiologen (01875 EBM) für

  • Fachärzte für Allgemeinmedizin,
  • Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin und
  • Fachärzte für Innere Medizin.

Hausärzte können die Leistungen jedoch nur abrechnen, wenn sie der KV gegenüber nachweisen, dass sie Kenntnisse zur Lungenkrebsfrüherkennung erworben haben – durch Weiter- oder Fortbildung. Dies kann online oder in Präsenz erreicht werden. Ansprechpartner hierfür sind die zuständigen Landesärztekammern, basierend auf den Vorgaben der BÄK zu Fortbildungsmaßnahmen.

Tipp: Auch das Institut für hausärztliche Fortbildung bietet Seminare an (www.ihf-fortbildung.de).

Details zur Abrechnung

Die Untersuchung kann jährlich im Abstand von mindestens 12 Monaten stattfinden und abgerechnet werden. Demzufolge ist die 01875 auch einmal im Krankheitsfall abrechenbar. Die 01876 dagegen ist nur einmalig im Leben eines Versicherten berechenbar, dann allerdings bis zu dreimal pro Sitzung und je 5 Minuten Dauer.

Bewertet ist die 01875 mit 39 Punkten; bei der 01876 können jeweils 87 Punkte, also in einer Sitzung bis zu maximal 261 Punkte abgerechnet werden.

Die Honorare für die 01875 und 01876 werden – wie alle präventiven Honorare – auf Dauer unbudgetiert vergütet.

Quellen:

1. ebm.kbv.de/

2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

3. www.abrechnung-medizin.de/docs?alias=goae (Kommentar zur GOÄ, begründet von Dr. med. D. Brück)

4. www.ebm-goä.de/ (Der Kommentar zu EBM und GOÄ; begründet von Wezel/Liebold)

5. www.icd-code.de/

6. www.g-ba.de/downloads/62-492-4074/KFE-RL_2025-12-18_iK-2026-03-12.pdf

7. institut-ba.de/ba/babeschluesse/2026-03-11_eba87_1.pdf

8. www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Aus-Fort-Weiterbildung/Fortbildung/20251212_Vorgaben_BAEK_FB_Lungenkrebs-Screening_gem.____43_KFE-RL.pdf

 

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