Hiermit loggen Sie sich bei DocCheck aus.
Abbrechen

Neuer Entwurf für NotfallreformDispensierrecht für Ärzte in Notdienstpraxen geplant

Gut Ding will Weile haben? Das trifft auf die Notfallreform scheinbar nicht zu. Für das Mammutprojekt liegt ein neuer Gesetzentwurf auf dem Tisch. Bei Ärztinnen und Ärzten stößt er jedoch auf deutliche Kritik. Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband nennt die Vorhaben „illusorisch“ – und fordert eine konkrete Nachschärfung mit Blick auf den Bereitschaftsdienst.

Die KVen sollen 24/7 - also auch parallel zu den Praxisöffnungszeiten - sowohl eine telemedizinische als auch eine aufsuchende Versorgung bereitstellen, sieht die Notfallreform vor. Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband kritisiert das scharf. 

Berlin. Nachdem das seit Jahren schwelende Vorhaben einer Notfallreform zuletzt dem Bruch der Ampelkoalition zum Opfer gefallen war, hat das Bundesgesundheitsministerium nun einen neuen Referentenentwurf vorgelegt. In weiten Teilen ähnelt der auf den 31. März datierte Entwurf dem letzten offiziellen Gesetzestext vom 17. November 2025; Nachschärfungen betreffen zunächst lediglich verwendete Formulierungen. So ist neuerdings beispielsweise vom “rettungsdienstlichen Notfall” anstelle vom “medizinischen Notfall” die Rede.

Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch auch – mitunter bedeutende – Änderungen.

Eine davon hat für Hausärztinnen und Hausärzte besondere Praxisrelevanz. So hat die Bundesregierung den Impuls des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes (HÄV) aufgenommen und – im Vergleich zur letzten Fassung – wieder ein Dispensierrecht vorgesehen. Ärztinnen und Ärzte in Notdienstpraxen sollen unter bestimmten Umständen selbst Medikamente ausgeben dürfen, ohne dass Patientinnen und Patienten in die Apotheke geschickt werden müssen. Doch: Der Bereitschaftsdienst ist dabei völlig außen vor, kritisiert der HÄV in einer ersten Reaktion auf den Gesetzentwurf deutlich.

Blick in die Praxis: Nach der nun vorliegenden Planung würden Patientinnen und Patienten in den Notdienstpraxen unter bestimmten Umständen (s. Kasten unten) Medikamente direkt von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten erhalten. Wenn sie allerdings dieselben Versicherten im Rahmen des Bereitschaftsdienstes in den eigenen vier Wänden besuchen, würde dies nicht gehen.

Forderung: Dispensierrecht im Notdienst grundsätzlich ermöglichen

„Das ergibt natürlich überhaupt keinen Sinn”, kritisieren die Co-Bundesvorsitzenden des HÄV, Prof. Nicola Buhlinger-Göpfarth und Dr. Markus Blumenthal-Beier. “Es kann nicht sein, dass wir kranken, häufig immobilen Patientinnen und Patienten mitten in der Nacht sagen müssen, dass sie leider in die viele Kilometer entfernte Notdienstapotheke müssen, um ihr dringend benötigtes Medikament zu erhalten. Das ist unverantwortlich.“

Der HÄV setzt an dieser Stelle auf Nachbesserungen. Das Dispensierrecht müsse im Notdienst grundsätzlich ermöglicht werden.

In der Tat handelt es sich bei vorliegendem Gesetzentwurf um einen Referentenentwurf, also das früheste Stadium im parlamentarischen Verfahren. Änderungen sind durchaus noch möglich. Im Bundeskabinett soll das Gesetz voraussichtlich am 29. April auf der Tagesordnung stehen.

Grundgedanke: INZ für sektorenübergreifende Notfallversorgung

Gleich geblieben ist seit den ersten Schritten zur Reform der Grundgedanke,  flächendeckend sogenannte Integrierte Notfallzentren (INZ) zu schaffen, die die Notfallversorgung sektorenübergreifend sicherstellen sollen. Zwischenzeitlich vorgesehene Apotheken in bzw. neben diesen INZ sind aufgrund des nun vorhandenen Dispensierrechts aus dem Entwurf rausgeflogen.

Grundsätzlich gilt: Der vertragsärztliche Notdienst, die Notaufnahmen der Krankenhäuser und der Rettungsdienst sollen besser miteinander verzahnt werden. Um die Rolle des Rettungsdienstes bei der medizinischen Ersteinschätzung und-versorgung zu stärken, soll dieser ein eigenständiger Leistungsbereich in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden. Dafür sollen das medizinische Notfallmanagement vor Ort und die medizinische Betreuung während des Transports als Teile der Krankenbehandlung anerkannt werden.

Wichtig in der Praxis: Es bleibt dabei, dass eine notdienstliche Akutversorgung nur unaufschiebbare erforderliche Maßnahmen umfassen soll. Ergänzt wurde aber, dass dazu auch „die Feststellung und Bescheinigung einer notwendigen Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines erkrankten Kindes“ gehören kann.

Klare Kante gegen entstehende Doppelstrukturen

Unisono stemmen sich HÄV und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gegen die entstehenden Doppelstrukturen, die nicht nur mit den INZ entstehen würden. Vielmehr sollen die KVen gesetzlich dazu verpflichtet werden, durchgängig, also 24/7, sowohl eine telemedizinische als auch eine aufsuchende Versorgung bereitzustellen. Hinzu sollen außerdem noch spezielle Notfallzentren für Kinder und Jugendliche kommen.

Für solche Doppelstrukturen seien keine Kapazitäten vorhanden, stellen KBV und HÄV gleichermaßen klar. „Der Plan, einen 24/7 aufsuchenden Notdienst sowie einen 24/7 telemedizinischen Notdienst aufzubauen, ist vollkommen illusorisch”, unterstreichen die HÄV-Bundesvorsitzenden Prof. Nicola Buhlinger-Göpfarth und Dr. Markus Blumenthal-Beier. “Woher sollen denn die unzähligen Hausärztinnen und Hausärzte kommen, um dieses Mammutprojekt zu stemmen? In Zeiten knapper Ressourcen ist es doch absurd, solche Rund-um-die-Uhr-Angebote – also parallel zu den regulären Praxisöffnungszeiten – aus dem Boden zu stampfen. Die Kolleginnen und Kollegen, die diese Arbeit erledigen, fehlen dann in den Praxen!“ Die Reform werde damit „schlichtweg nicht umsetzbar“ sein.

Mit sechs Monaten sei zudem die Frist, die den Selbstverwaltungspartnern gesetzt wird, um Standorte für INZ gemeinsam festzulegen, laut KBV zu kurz. Kommt es zu keiner Einigung, soll das jeweilige Bundesland entscheiden. “Die Folge davon wäre eine unerfüllbare Wünsch-dir-was-Konstellation”, warnt der KBV-Vorstand.

“Gute und praxisnahe” Reform wäre dringend nötig

Besonders enttäuschend sei der nun auf dem Tisch liegende Entwurf, weil eine „gute und praxisnahe“ Reform dingend nötig wäre, erinnert der HÄV. Seit Jahren wird darüber diskutiert, wie Patientenströme gerade zu Praxisöffnungszeiten korrekt in die Praxen geleitet und die an vielen Stellen deutlich überlasteten Notfallambulanzen damit entlastet werden können.

Das finanzielle Entlastungspotenzial durch eine Reform der Notfallrettung beläuft sich laut aktuellem Gesetzentwurf auf 1,2 Milliarden Euro.

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärztinnen und Hausärzte, Praxismitarbeitende und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Hausärztinnen- und Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
(max. 5 Dateien; PDF, JPG, PNG oder TIF)

Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.