Von der Wundversorgung bis zur Dokumentation in der ePA: Im Pflegekompetenzgesetz, das Bundestag und Bundesrat noch kurz vor Weihnachten verabschiedet haben, stecken auch Vorhaben, die Hausarztpraxen betreffen. Ein Blick in das – durchaus unübliche – parlamentarische Verfahren, konkrete Pläne für die ambulante Versorgung und ein Gespräch über die Zukunft der Wundproduktdefinition.
Das Gesetz zielt in erster Linie auf eine Steigerung der Attraktivität der Pflege durch mehr Kompetenzen und weniger Bürokratie ab.
Nur wenige Stunden vor dem Start in die Weihnachtspause haben Bundestag und Bundesrat doch noch einen Haken an einen Kompromiss zum Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), kurz Pflegekompetenzgesetz, gesetzt.
Für Hausärztinnen und Hausärzte hatten sich im Laufe des parlamentarischen Verfahrens weitestgehend unbemerkt einige Vorhaben in das Gesetz geschlichen, die auch in der final verabschiedeten Fassung geblieben sind. So wurde beispielsweise die Frist zur Verordnung sonstiger Wundprodukte mit dem BEEP erneut verlängert.
Gesetz wurde zum Omnibus
Damit hatte sich das BEEP, das im Kern eine Steigerung der Attraktivität des Pflegeberufs durch mehr Kompetenzen und weniger Bürokratie zum Ziel hat, zu einem echten “Omnibusgesetz” entwickelt. Von Dokumentationspflichten in der elektronischen Patientenakte (ePA) bis hin zu Kassen- und Klinikfinanzen waren bis auf die letzten Meter des Gesetzgebungsverfahrens verschiedene Pläne “eingestiegen” und mitgefahren.
So war es auch ein fachfremder Passus, der das Gesetz zwischenzeitlich zu kippen drohte. Denn das sogenannte kleine Sparpaket, mit dem die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) kurzfristig um rund zwei Milliarden Euro entlastet werden sollte, hatte für heftige Debatten gesorgt. Konkret ging es um Einsparungen von bis zu 1,8 Milliarden Euro bei den Krankenhäusern.
So war der Bundesrat in seiner ersten Abstimmung des Gesetzes Ende November – nachdem der Bundestag bereits zugestimmt hatte – überraschend einer Empfehlung des Gesundheitsausschusses gefolgt und überwies das BEEP an den Vermittlungsausschuss. Dies ist durchaus selten: Der Vermittlungsausschuss wird nur eingeschaltet, wenn sich Bundestag und Bundesrat nicht einigen können.
Länder setzen sich durch
In der aktuellen Wahlperiode war das BEEP das erste Gesetz, zu dem der Vermittlungsausschuss angerufen werden musste. Am 17. Dezember wurde schließlich für das BEEP ein Einigungsvorschlag auf den Tisch gelegt, der vorsieht, die Auswirkungen der Einsparungen bei den Krankenhäusern auf das Jahr 2026 zu begrenzen.
Konkret soll die sogenannte Meistbegünstigungsklausel für das Jahr 2026 ausgesetzt bleiben, der Anstieg der Klinikvergütungen wird damit zunächst einmalig auf die tatsächlichen Kostensteigerungen begrenzt.
Diesem Vorschlag hat der Bundestag am Morgen des letzten Sitzungstages 2025 (19. Dezember) zugestimmt, unmittelbar danach wurde er erneut im Bundesrat diskutiert und gebilligt. Die final verabschiedete Fassung entspricht – bis auf den vom Vermittlungsausschuss geschiedsten Passus – dem bereits am 6. November 2025 vom Bundestag beschlossenen Gesetz inklusive der vom Gesundheitsausschuss vorgeschlagenen und angenommenen Änderungen, bestätigt das Bundesgesundheitsministerium auf Anfrage von “Hausärztliche Praxis”.
Weiterlesen
Editorial HP 01/26
Wundprodukte könnten wieder wunder Punkt werden
Pflegekompetenzgesetz
Das versteckt sich im BEEP für Praxen
Neues Pflegegesetz BEEP
Bundestag will Frist für Wundprodukte abermals verlängern
Wundbehandlung
Ersatzkassen übernehmen Kosten für sonstige Produkte
Wundbehandlung
Wie können sonstige Wundprodukte verordnet werden?
Wundbehandlung
Erneute Zitterpartie um sonstige Wundprodukte
Drogen
Lauterbach zuversichtlich für Cannabis-Gesetz im Bundesrat
Jahreswechsel
Das hält 2026 in Sachen Digitalisierung parat
Pflege
Pflegekompetenzgesetz: Klare Regeln fehlen
Pflegereform
Änderungen für Ärzte im Pflegegesetz
Neben mehr Kompetenzen für Pflegepersonal ist die geplante Pflegereform kurzfristig um zentrale Punkte für Ärztinnen…
Für Hausärztinnen und Hausärzte, Praxismitarbeitende und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.
Mitglieder der Landesverbände im Hausärztinnen- und Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.