Eine Verordnung kann auch dann medizinisch sinnvoll sein, wenn die Zulassungsgrenzen des verordneten Arzneimittels überschritten werden. Daher sollten Ärztinnen und Ärzte über die rechtlichen Vorgaben des Off-Label-Use informiert sein. So werden in einzelnen Fällen die Kosten sogar von den Kassen getragen und Regressen wird vorgebeugt.
In begründeten Fällen können Arzneimittel off-label verschrieben werden.
Der Einsatz von Arzneimitteln außerhalb der von den Zulassungsbehörden genehmigten Indikationen wird als Off-Label-Use bezeichnet und obliegt der ärztlichen Therapiehoheit. In begründeten Fällen, beispielsweise bei der Behandlung von seltenen oder schwerwiegenden Erkrankungen, können Arzneimittel off-label verschrieben werden.
Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) listet Arzneimittel, die auch im Off-Label-Use verordnungsfähig sind – zeitnah sollen dort auch Medikamente für die Behandlung von Long-Covid aufgeführt werden.
Verordnungen im Off-Label-Use sind nicht selten
Um Wirksamkeit und Sicherheit von Arzneimitteln zu gewährleisten, müssen diese in Deutschland und Europa ein strenges Zulassungsverfahren durchlaufen. Dabei werden die Antragsunterlagen des Arzneimittelherstellers hinsichtlich Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit sowie Umweltverträglichkeit bewertet [1].
Nach erfolgter Zulassung sind die wichtigsten Informationen zum Arzneimittel und seinen Anwendungsgebieten für Fachkreise in der Fachinformation zusammengefasst.
Nicht selten ergibt sich jedoch in der Praxis die Situation, dass für die Patientin oder den Patienten keine geeignete Therapie zugelassen ist, es aus medizinischer Sicht aber sinnvoll erscheint, auch ihnen eine entsprechende medikamentöse (Off-Label-)Behandlung zu ermöglichen.
Dies kann etwa bei seltenen oder schwerwiegenden Erkrankungen der Fall sein. Auch das Alter kann ein Grund für einen Off-Label-Use sein – beispielsweise dann, wenn Kinder mit einem Medikament behandelt werden, das nur für Erwachsene zugelassen ist. Gleiches gilt für Schwangere oder Stillende; häufig sind fehlende Studiendaten der Grund für ihren Ausschluss.
Dann liegt es im ärztlichen Ermessen, auch diese Patientinnen und Patienten mit Medikamenten zu behandeln, die nicht für diese Patientengruppe zugelassen sind. Dass Verordnungen im Off-Label-Use nicht selten vorkommen, zeigt eine Umfrage des DeutschenArztPortals (n = 307): Auf die Frage, wie häufig Ärztinnen und Ärzte Arzneimittel im Off-Label-Use verordnen, gaben 15 bzw. 17 Prozent an, dies täglich bzw. mehrmals wöchentlich zu tun (siehe Abb. unten). Lediglich 18 Prozent der befragten Ärztinnen und Ärzte tun dies nie [2].
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