Kassel. Der Versuch, die Arbeitsabläufe zu vereinfachen, kommt einen Facharzt für Innere Medizin aus Hessen teuer zu stehen. Dieser hatte offenbar für Sprechstundenbedarfsverordnungen einen Unterschriftenstempel eingesetzt. Dafür wurde gegen ihn bzw. die Praxis ein Regress von rund 490.000 Euro ausgesprochen.
Nach einer Schlappe vor dem Sozialgericht Marburg zog der Arzt bis vor das Bundessozialgericht. Aber auch hier überzeugten seine Argumente, etwa die Verordnungen seien medizinisch indiziert gewesen, nicht.
Formfehler zählt zu “Sonstiger Schaden”
Das Bundessozialgericht bejahte das Urteil des Sozialgerichts Marburg. Zutreffend sei das Sozialgericht davon ausgegangen, “dass Rechtsgrundlage des festgesetzten Regresses § 48 Absatz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte in Verbindung mit § 15 der landesrechtlichen Prüfvereinbarung ist.”
Demnach sei ein sonstiger Schaden durch den Vertragsarzt entstanden – in diesem Fall aufgrund einer fehlerhaften Ausstellung einer Bescheinigung.
Die Regresssumme sei auch nicht unverhältnismäßig – der Regress entspreche der Summe in vierzehn aufeinanderfolgenden Quartalen unrichtig ausgestellter Sprechstundenbedarfsverordnungen, so die höchsten Sozialrichter.
Regeln nicht eigenmächtig ändern
Der Arzt habe die für Vertragsärzte bestehende Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung verletzt. Die persönliche Unterschrift des Arztes (jetzt die qualifizierte elektronische Signatur) sei wesentlicher Bestandteil der Gültigkeit einer Verordnung, argumentierten die Richter.
Nur mit einem Unterschriftenstempel versehene Verordnungen könnten die hohen Qualitätsanforderungen und die Gewähr für die Richtigkeit und vor allem Sicherheit der Auswahl eines verordneten Arzneimittels nicht erfüllen.
Der Arzt habe auch die Regeln um die persönliche Unterzeichnung jeglicher Art von ärztlichen Verordnungen kennen müssen. Diese habe er nicht eigenmächtig ändern dürfen.
Selbstverwaltung und Politik in der Pflicht
“Dass ein ärztlicher Kollege hunderttausende Euro zahlen soll, weil er ein Rezept nicht unterschrieben sondern nur gestempelt hat ist natürlich vollkommen absurd. Das gefährdet seine berufliche Existenz massiv und ist vollkommen überzogen”. erklärt der Hausärztinnen- und Hausärzteverband am Freitag (29.8.25).
Es bringe jedoch nichts, nur die Situation zu beklagen – es müssten auch Konsequenzen gezogen werden. Sowohl die Politik als auch die Selbstverwaltung müssen Regelungen treffen, die derart absurd hohe Regresse unmöglich machen, so der Verband.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.8.2025, AZ. B6KA9/24 R