Kassel. In zwei Fällen, die das Bundessozialgericht (BSG) zu entscheiden hatte, hatten Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern als einzige Vergütung einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Hierauf führten sie auch Sozialversicherungsbeiträge ab, erklärt Lukas Röth, Rechtsanwalt der Kanzlei RiG Köln.
Bei Betriebsprüfungen fiel auf, dass die betroffenen Mitarbeiter kein Gehalt auf ihr Konto bekommen hatten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund forderte Beiträge nach, da der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt sei.
Mindestlohn muss fließen
Das bestätigte das BSG – der Arbeitgeber habe auch Sozialversicherungsbeiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn abzuführen.
Das BSG geht also davon aus, dass zwingend der Mindestlohn in einem Arbeitsverhältnis gezahlt werden muss und die Deutsche Rentenversicherung entsprechend auch Anspruch auf die Beiträge hat, so Röth weiter. red
BSG Urteile vom 13.11.2025: AZ B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R
