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"Rauchende Köpfe"Bootsführerschein: Hausärzte können dafür auch untersuchen

Die Tauglichkeit für den Sportbootführerschein führen die meisten Hausärztinnen und -ärzte eher selten durch, sodass dafür die Routine fehlen kann. Dabei ist nur bei wenigen Bestimmungen oder Vorerkrankungen spezialistische Expertise nötig. Bei Gesunden kann die Prüfung der Pflichtinhalte gut in der Hausarztpraxis stattfinden. Worauf ist zu achten?

Der Bootsführerschein gilt in der Regel unbefristet. Grund genug, die Tauglichkeit gewissenhaft zu prüfen

Die Pflichtinhalte für die Tauglichkeitsprüfung finden sich in der Sportbootführerscheinverordnung SpFV, genauer gesagt in Anlage 2 (www.hausarzt.link/ruWuE).

Wichtig: Das Formular, auf dem die Tauglichkeit – oder deren Fehlen – bescheinigt wird, wurde zum 1. Januar 2023 geändert, viele Praxen haben dies vermutlich in ihren Vorlagen noch nicht aktualisiert.

Leider ist das neue Formular nicht mehr mit so vielen Erläuterungen versehen wie das alte, auch die Inhalte der Untersuchung haben sich teilweise geändert.

Erforderlich ist die Bescheinigung der Tauglichkeit für die Erlangung des Sportbootführerscheins SpF, der in Deutschland z.B. für das Führen von Wasserfahrzeugen ab 15 PS aufwärts erforderlich ist, dies beinhaltet auch Fahrzeuge mit beispielsweise 500 PS.

Der Führerschein gilt in der Regel unbefristet. Grund genug, die Tauglichkeit gewissenhaft zu prüfen und nicht “mal eben so” zu bescheinigen!

Anamnese und körperliche Untersuchung

Es soll ausgeschlossen werden, dass die Person an einer körperlichen oder psychischen Einschränkung leidet, die dazu führt, dass sie nicht in der Lage ist, die notwendigen Aufgaben jederzeit ausführen zu können und die Umgebung korrekt wahrzunehmen. Die genannte Anlage 2 zur SpFV listet Erkrankungen auf, welche Anhaltspunkte für mögliche Einschränkungen geben.

Wichtig: Die Liste ist nicht abschließend, sondern ähnliche Erkrankungen können ebenfalls zum Ausschluss der Tauglichkeit führen.

In der ärztlichen Bescheinigung können Einschränkungen der Tauglichkeit definiert werden, zum Beispiel dass jemand ein Hilfsmittel wie Brille oder Hörgerät benötigt, wenn damit die Kriterien erfüllt werden können (s. Tab. 1). Auch eine zeitliche Befristung der Tauglichkeit kann ausgesprochen werden.

Besondere Vorsicht bei der Anamnese ist geboten, wenn Menschen Ihnen nicht als Patient oder Patientin bekannt sind, sondern Sie nur für die Tauglichkeitsuntersuchung aufsuchen, da diese ggf. nicht freiwillig alle relevanten Erkrankungen preisgeben. Tipp: Hier empfiehlt sich aus Haftungsgründen ein Anamnese-Fragebogen, den die Betroffenen unterschreiben.

Welche Erkrankungen gefährden die Tauglichkeit?

Einige Erkrankungen können zu Zweifeln an der Tauglichkeit führen. Einige ausgewählte Beispiele:

Gerinnungsstörungen und Herz-/Kreislauferkrankungen mit Einschränkungen der Leistungs- oder Regulationsfähigkeit

  • chronische Gerinnungsstörungen führen zur Untauglichkeit, in Einzelfällen kann mit der Angabe “Begleitperson erforderlich” 04*** dennoch eine Tauglichkeit bescheinigt werden.
  • Bei Herzerkrankungen besteht Untauglichkeit bei Einschränkung der Belastbarkeit oder bei Antikoagulation, sowie wenn eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Beeinträchtigung auftritt. Tauglichkeit kann bei Menschen mit chronischen Herz-Kreislauferkrankungen nur im Einzelfall durch den Rat eines Kardiologen bescheinigt werden.

Chronischer Schwindel

  • bei häufigen Anfällen, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, besteht Untauglichkeit.

Diabetes mellitus

  • Tauglichkeit ist im Einzelfall zu beurteilen, bei stabiler Stoffwechsellage und fehlenden Komplikationen kann eine Tauglichkeit für maximal 5 Jahre bescheinigt werden, ggf. mit Begleitperson (“04***”).

Adipositas

  • Bei Einschränkungen der Belastbarkeit/Beweglichkeit kann Untauglichkeit bestehen. Ggf. kann die Einschränkung 07***, d.h. eine Einschränkung auf ein bestimmtes oder angepasstes Fahrzeug ausgesprochen werden.

psychische Erkrankungen

  • Alkohol- oder anderer Drogenmissbrauch (auch Medikamentenabhängigkeit!) führt zu Untauglichkeit, nach drei Jahren Abstinenz eingeschränkte Tauglichkeit möglich.
  • Psychosen, bipolare Störungen, Angsterkrankungen, Depressionen, Persönlichkeitsstörungen, ADHS, Autismus etc. sind immer im Einzelfall zu beurteilen, Hinweise dazu finden sich in Teil 1 der medizinischen Tauglichkeitskriterien unter www.hausarzt.link/R8Khz.

Neurologische Erkrankungen

  • Epilepsie/Schäden des ZNS/Hirndurchblutungsstörungen; ein Jahr nach dem letzten Anfall/Ereignis kann ggf. eine Eignung bestehen, dies muss neurologisch/psychiatrisch geprüft werden, die Eignung kann ggf. eingeschränkt werden (z.B. Begleitperson 04***). Zu bedenken ist auch hier, dass eine Antikoagulation zum Beispiel nach Apoplex die Tauglichkeit einschränkt (s.o.).
  • Migräne führt bei häufigen Anfällen mit starken Leistungseinschränkungen zur Untauglichkeit.
  • Schlafapnoe und Narkolepsie; Untauglichkeit bei unzureichender Therapie, sonst nach zwei Jahren vollständiger Behandlung durch Bescheinigung des entsprechenden Facharztes Eignung im Einzelfall möglich.
  • Andere neurologische Erkrankungen können je nach Ausprägung die Tauglichkeit beeinträchtigen, die Beurteilung sollte neurologisch/psychiatrisch erfolgen.

Augen-/Ohrenerkrankungen

  • Sehtest muss entsprechend durchgeführt werden, bei fortschreitender Erkrankung kann auch trotz bestandenem Sehtest eine Einschränkung gegeben sein (z.B. zeitliche Befristung/Begleitperson 04***).
  • Für den Hörtest und fortschreitende Ohrerkrankungen wie Otosklerose gilt das gleiche.

Asthma

  • Schlecht kontrolliertes Asthma führt zur Untauglichkeit, eine Tauglichkeit kann im Einzelfall bei Menschen mit Asthma durch einen Pneumologen festgestellt werden.

Neigung zu Gallen- und Nierenkoliken

  • Einzelfallprüfung durch Facharzt erforderlich.

Weitere Erkrankungen können zur Untauglichkeit oder Einschränkung der Tauglichkeit führen. Hier ist immer zu beurteilen, ob die Person durch ihre Erkrankung handlungsunfähig sein oder plötzlich werden könnte, inwieweit eine Rezidiv- oder Progressions-Wahrscheinlichkeit der Erkrankung besteht und ob sie eine Einschränkung für die Durchführung von Routine- oder Notfallaufgaben verursachen kann.

Im Zweifel sollten Patienten an einen spezialisierten Facharzt verwiesen werden, auch aus forensischen Gründen.

Neben einer allgemeinen körperlichen Untersuchung soll gesondert das Seh- und Hörvermögen getestet werden. Folgende Anforderungen gelten hierbei:

Prüfung des Sehvermögens

Die Prüfung der Sehschärfe in der Ferne erfolgt durch einen Arzt oder Augenoptiker nach DIN 58220 Ausgabe September 2013. Erreicht werden muss eine Sehschärfe von mindestens 0,8 auf einem Auge oder mit beiden gemeinsam.

Bei Glaukom, Katarakt oder Netzhauterkrankung in der Vorgeschichte soll das Dämmerungssehen gesondert getestet werden, hierzu verweisen Sie an einen externen Sehtest, z.B. durch den Augenarzt. Möglich ist hier auch, dass eine Einschränkung “nur bei Tageslicht” (05***) im Führerschein vermerkt wird.

Ergibt die Anamnese Hinweise auf Gesichtsfeldausfälle, auch bei Netzhauterkrankungen und Glaukom, ist hier ebenso eine spezialisierte Testung erforderlich.

Farbunterscheidungsvermögen

Das Farbunterscheidungsvermögen muss zusätzlich getestet werden. Hierfür sind die Ishihara Tafeln üblich: maximal 2 Fehler bei der Testung mit 24 Ishihara-Tafeln sind erlaubt. Alternative Tests, die zugelassen sind zur Prüfung, sind in Tabelle 2 genannt: Im Zweifel ist eine weitergehende Untersuchung erforderlich, unter bestimmten Bedingungen kann dennoch Tauglichkeit bestehen. Die Verwendung von getönten Brillengläsern oder Kontaktlinsen ist nicht erlaubt.

Prüfung des Hörvermögens

Ein detaillierter Hörtest ist nicht nötig, lediglich das Hören von “gewöhnlicher Lautstärke”, also beispielsweise Sprache. Hierbei gilt:

  • Testung aus 3 m Entfernung mit zuge wandtem Ohr und aus 5 m beide Ohren
  • oder nur das bessere Ohr aus 5 m Entfernung

Das Tragen eines Hörgerätes ist hierbei erlaubt, muss dann mit “Hörhilfe erforderlich” (02***) angegeben werden.

Was kann abgerechnet werden?

Die Untersuchung und Attestierung der Tauglichkeit zum Sportbootführerschein ist nach GOÄ zu berechnen. Eine kurze Online-Recherche ergibt im hausärztlichen Bereich Preise zwischen 45 und 75 Euro, spezialisierte Anbieter liegen oft deutlich darüber.

Welche GOÄ-Ziffern kommen zur Anwendung?

  • Anamnese und Beratung: GOÄ 1 (10,72 Euro bei Faktor 2,3)
  • körperliche Untersuchung, Ganzkörperstatus: GOÄ 8 (34,86 Euro bei Faktor 2,3)
  • Attestierung: GOÄ 70, 75 oder 80 (analog): 2,33 Euro, 17,43 Euro oder 40,22 Euro bei Faktor 2,3
  • Die Farbsinnprüfung nach GOÄ 1228 (8,18 Euro) ist nicht neben dem Ganzkörperstatus nach GOÄ 8 abrechenbar.

Tipp: Es empfiehlt sich, aus den genannten Ziffern mit entsprechend angepassten Faktoren eine möglichst “runde” Summe zu generieren und eine entsprechende Rechnung zu stellen.

Zwei Beispiele:

65 Euro

  • GOÄ 1, Faktor 3,43 (länger als 10 Minuten inkl. Auswertung Fragebogen) – 16 Euro
  • GOÄ 8, Faktor 2,90 (Ganzkörperstatus inkl. Seh-, Hör- und Farbsinntest) – 44 Euro
  • GOÄ 70, Faktor 2,15 (Attest) – 5 Euro

50 Euro (z.B. bei mitgebrachtem Sehtest)

  • GOÄ 1, Faktor 3,43 (länger als 10 Minuten inkl. Auswertung Fragebogen) – 16 Euro
  • GOÄ 8, Faktor 1,58 (Ganzkörperstatus) – 24 Euro
  • GOÄ 75 analog, Faktor 1,32 (Attest inkl. Überprüfung der vorgelegten Bescheinigungen) – 10 Euro.
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