Liegt bei Kindern keine elektronische Gesundheitskarte (eGK) vor, kann seit dem 1. Januar das Ersatzverfahren angewendet werden. Die Anlage 4a zum Bundesmantelvertrag Ärzte wurde entsprechend geändert.
Das teilte die KV Schleswig-Holstein über ihren Newsletter mit. Zuvor konnte das Ersatzverfahren nur bei Versicherten angewendet werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und keine eGK vorlegen konnten.
red