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AbrechnungSonografien: Geldwerte Tipps zur GOÄ-Abrechnung

Auf den ersten Blick scheinen Sonografien bei Privatpatienten nicht viel Spielraum zu bieten. Dabei sind sowohl Untersuchung als auch Abrechnung an manchen Stellen durchaus knifflig.

Manchmal müssen bei der Sonografie des Abdomens oder der Urogenitalregion mehr als vier Organe untersucht werden.

Wer bei Sonografien, etwa wie im Fall von Herrn S. (s. Kasten), nur zu den GOÄ-Nrn. 410 und 420 zum Schwellenwert greift, verschenkt unter Umständen Honorar.

EBM

Bei der Erstkonsultation rechnet der Hausarzt die 03000 und 03220 EBM ab. Diagnostisch wird die 33042 angesetzt, zusätzlich der Urintest (32031 und 32033), das EKG ist in der Versichertenpauschale enthalten, ebenso wie die i.v.-Injektion und die AU-Bescheinigung. Für die Befundbesprechung ist die 03230 abrechenbar. Bei der Kontrolluntersuchung die 03221 und erneut die 33042 und zweimal die 03230.

GOÄ

Bei Privatversicherten sind zunächst die Nr. 1 GOÄ (3,5-fach) und die 7, danach die Nrn. 651, 410 (3,5-fach wg. adipöser Bauchdecken), dreimal die 420, die 3511, 3531 und die 250 plus der Laboranalysen des Kapitels M II (aus der Laborgemeinschaft) sowie die Nr. 70 GOÄ (AU) möglich.

Auch für die Nr. 250 berechnet der Arzt den 3,5-fachen Satz wegen Probleme durch die Adipositas. Für die i.v.-Injektion kann er die Nr. 261 ansetzen, da er bereits bei der Blutabnahme eine Braunüle gelegt hatte, dazu die verbrauchten Medikamente gemäß Paragraf 10 GOÄ.

Die Kontrolluntersuchung wird mit den Nrn. 34, 7, 410 und dreimal 420 GOÄ abgerechnet.

Schwerpunkt: GOÄ-Tipps zur Sonografie

Sonografie ist nicht immer 1×410 + 3×420 zum Schwellenwert. Untersuchungen wie Abrechnungen sind deutlich diffiziler zu beurteilen, um neben dem medizinischen das finanzielle Ergebnis zu verbessern:

  • Ausschlüsse von Sonografieleistungen untereinander

Die Leistung nach Nr. 410 und die organspezifischen Sonografien (411-418 GOÄ) dürfen gemäß Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen (AB) vor Kapitel C.VI. nicht nebeneinander abgerechnet werden. Bei einer Untersuchung von Schilddrüse (Nr. 417) und Abdomen ist dreimal die Nr. 420, aber nicht die Nr. 410 abrechenbar.

  • Mehrfachuntersuchungen an einem Tag?

Mehrfachuntersuchungen an einem Tag bei verschiedenen Arzt-Patienten-Kontakten sind nur bei medizinischer Notwendigkeit abrechenbar, etwa

  • kurzfristige Kontrolle bei GB-Hydrops,
  • akute Verschlimmerung,
  • zusätzlich neu aufgetretene Erkrankung,
  • wenn die Untersuchung in einer Sitzung z.B. wegen Übelkeit nicht toleriert wird.

Entscheidend – bei Nachfragen – ist eine sorgfältige Dokumentation und Begründung, am besten schon bei der Abrechnung.

  • Nicht darstellbare Organe – trotzdem Abrechnung?

Hier gibt es zwei Möglichkeiten, die bei der Abrechnung unterschiedlich gehandhabt werden.

  • Bei Indikation zur Untersuchung einer Region und bei chirurgisch entfernten oder nicht angelegten Organen: Abrechnung “ja”. Angabe des Organs, hier die Körperregion: z.B. Region re. Niere.
  • Ist die Nichtdarstellbarkeit dagegen auf anatomische oder untersuchungstechnische Ursachen zurückzuführen, zum Beispiel bei Meteorismus, Narben etc.: Abrechnung “nein”.
  • Steigerung über den Schwellenwert

Manchmal müssen bei der Sonografie des Abdomens oder der Urogenitalregion mehr als vier Organe untersucht werden. Dann kann ein höherer Faktor bis zum 3,5-fachen Satz aufgrund der Vielzahl der untersuchten Organe bei der Nr. 420 berechnet werden.

Dies kann abhängig von der Anzahl der Organe bei einen oder bei allen drei Nrn. 420 erfolgen. Daneben kann natürlich aus anderen Gründen, z.B. Meteorismus oder adipösen Bauchdecken, auch die Nr. 410 zusätzlich gesteigert werden.

  • Dokumentation

Eine sonografische Untersuchung ist gemäß den AB zum Kapitel C.VI. Nr. 5 nur bei entsprechender Bilddokumentation abrechenbar. Ebenso ist unter Nr. 7 der AB eine Organdarstellung in zwei Ebenen gefordert.

Quellen:

1. ebm.kbv.de/

2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

3. www.abrechnung-medizin.de/docs?alias=goae (Kommentar zur GOÄ, begründet von Dr. med. D. Brück)

4. www.ebm-goä.de/ (Der Kommentar zu EBM und GOÄ; begründet von Wezel/Liebold)

5. www.icd-code.de/

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