Auf den ersten Blick scheinen Sonografien bei Privatpatienten nicht viel Spielraum zu bieten. Dabei sind sowohl Untersuchung als auch Abrechnung an manchen Stellen durchaus knifflig.
Manchmal müssen bei der Sonografie des Abdomens oder der Urogenitalregion mehr als vier Organe untersucht werden.
Wer bei Sonografien, etwa wie im Fall von Herrn S. (s. Kasten), nur zu den GOÄ-Nrn. 410 und 420 zum Schwellenwert greift, verschenkt unter Umständen Honorar.
EBM
Bei der Erstkonsultation rechnet der Hausarzt die 03000 und 03220 EBM ab. Diagnostisch wird die 33042 angesetzt, zusätzlich der Urintest (32031 und 32033), das EKG ist in der Versichertenpauschale enthalten, ebenso wie die i.v.-Injektion und die AU-Bescheinigung. Für die Befundbesprechung ist die 03230 abrechenbar. Bei der Kontrolluntersuchung die 03221 und erneut die 33042 und zweimal die 03230.
GOÄ
Bei Privatversicherten sind zunächst die Nr. 1 GOÄ (3,5-fach) und die 7, danach die Nrn. 651, 410 (3,5-fach wg. adipöser Bauchdecken), dreimal die 420, die 3511, 3531 und die 250 plus der Laboranalysen des Kapitels M II (aus der Laborgemeinschaft) sowie die Nr. 70 GOÄ (AU) möglich.
Auch für die Nr. 250 berechnet der Arzt den 3,5-fachen Satz wegen Probleme durch die Adipositas. Für die i.v.-Injektion kann er die Nr. 261 ansetzen, da er bereits bei der Blutabnahme eine Braunüle gelegt hatte, dazu die verbrauchten Medikamente gemäß Paragraf 10 GOÄ.
Die Kontrolluntersuchung wird mit den Nrn. 34, 7, 410 und dreimal 420 GOÄ abgerechnet.
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