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GesetzentwurfGewalt gegen Praxisteams bald unter strafrechtlichem Schutz

Angriffe auf Ärztinnen und Ärzte sowie das Praxispersonal sollen künftig härter bestraft werden. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf jetzt abgenickt. Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband hatte sich für die Nachschärfung stark gemacht.

Praxisteams werden zunehmend Opfer verbaler und auch körperlicher Attacken.

Berlin. Mit dem Entwurf des “Gesetzes zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens” wird nicht nur das Strafrecht verschärft, sondern der strafrechtliche Schutz wurde um weitere Berufsgruppen erweitert, die “einen unverzichtbaren Beitrag zum gesellschaftlichen Leben leisten”, erklärte Stefan Kornelius, Sprecher der Bundesregierung und Chef des Bundespresseamtes am Mittwoch (30.9.). Das seien besonders die Angehörigen der medizinischen Berufe und Mitarbeiter im öffentlichen Personenverkehr.

Neben der Erweiterung auf niedergelassene Ärztinnen und Ärzte und das Praxispersonal (vgl. § 323c StGB) soll bei einem tätlichen Angriff künftig eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs statt bisher drei Monaten drohen.

Mehr Gewalt gegen Praxispersonal

In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von ein bis zu zehn Jahren verhängt werden.

Verbale und körperliche Drohungen und Übergriffe gegen Ärztinnen und Ärzte sowie gegen deren Mitarbeitenden hätten erheblich zugenommen, hatte der Hausärztinnen- und Hausärzteverband in seiner Stellungnahme im Januar betont.

“Wir haben daher seit Langem darauf gedrängt, dass zukünftig nicht nur Angriffe auf Rettungskräfte, sondern auch auf niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie deren Praxisteams härter bestraft werden”, unterstrichen die Co-Bundesvorsitzenden des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes, Prof. Dr. Nicola Buhlinger-Göpfarth und Dr. Markus Beier, bei der Vorlage ihrer Stellungnahme im Januar.

So geht es weiter

Nachdem der Gesetzentwurf nun das Bundeskabinett passiert hat, stehen noch die Lesungen im Bundestag, der Bundesrat sowie die Verkündung im Gesetzblatt an. Den noch im September überarbeiteten Gesetzentwurf finden Sie unter: Gesetzentwurf

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