Ob die meisten sonstigen Produkte zur Wundbehandlung weiter auf Kosten der Gesetzlichen Kassen (GKV) verschrieben werden können, war am Drucktag der Praxisteam unklar. Denn am 21. November hat der Bundesrat das Pflegeentbürokratisierungsgesetz (BEEP) in den Vermittlungsausschuss geschickt.
Mit dem Gesetz wollte der Bundestag unter anderem die Verordnungsfrist für sonstige Wundprodukte vom 2. Dezember 2025 auf Ende 2026 verlängern. Hier hat der Bundesrat nun erstmal auf Pause gedrückt.
Merke: Auf jeden Fall trägt die GKV weiter die Kosten für eineindeutige Verbandmittel (Anlage Va Teil 1 der Arzneimittel-Richtlinie) sowie Produkte mit ergänzenden Eigenschaften, die als Verbandmittel gelten (Anlage Va Teil 2). Zu letzteren zählen etwa Kompressen, Tamponaden, Binden, Pflaster, Verbände.
Tipp: Die Hausärzte Moritz Eckert und Dr. Stephan Fuchs geben Rat zur medizinisch sinnvollen und wirtschaftlichen Versorgung mit Wundauflagen (s. Kasten).
Wenn die Frist ausläuft…
Bei Druck unklar war, wie es bei den sonstigen Wundprodukten aussieht, die in Anlage Va Teil 3 zu finden sind. Sollten Bundestag und -rat sich nicht schnell einigen, wären diese ab 2. Dezember nur noch verordnungsfähig, wenn sie in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie stehen. Und dies nur unter den dort genannten Bedingungen.
Ende November galt dies nur für ein einziges Produkt: Seit Juni steht die Gazewundauflage UrgoStart® Tül in Anlage V. Demnach kann sie bei diabetischen Fußulzera verschrieben werden, wenn die Wunde nach zwei Wochen mit Verbandmitteln nicht heilt und weder eine kritische Ischämie noch eine Wundinfektion vorliegt. Laut Hersteller gilt dies für die Produkte UrgoStart® Tül, UrgoStart® und UrgoStart Plus®.
Derzeit ist die Verordnung bis 5. Mai 2027 befristet. Zu diesem Zeitpunkt läuft die CE-Zertifizierung als Medizinprodukt auf EU-Ebene aus. Verlängert der Hersteller die CE-Zertifizierung, ist das Produkt auch nach Mai 2027 weiter verschreibbar.
Die anderen mehr als 300 sonstigen Wundprodukte würden ab Fristablauf aus der GKV-Erstattung fallen. Dies würde dann etwa für halbfeste bis flüssige Zubereitungen zur Wundbehandlung sowie Produkte mit Honig oder Sucrose-Octasulfat gelten, wenn der Honig oder das Sucrose-Octasulfat direkten Wundkontakt haben oder in die Wunde abgegeben werden können. Diese hat der G-BA bereits der Anlage Va Teil 3 zugeordnet.
Wenn die Frist verlängert wird…
Sollten Bundesrat und Bundestag sich noch einigen, würde die Frist verlängert: In diesem Fall würde die GKV für sonstige Wundprodukte bezahlen, wenn diese bereits vor dem 2. Dezember 2020 auf Kassenrezept erlaubt waren.
Tipp: Ob dies gegeben ist, sollen Praxisteams seit April 2025 in der Praxissoftware (PVS) erkennen können. Die Produkte sollen im PVS als „verordnungsfähiges Verbandmittel“ gekennzeichnet sein.
Entscheidungen zu Wundversorgung weiter beobachten
Fazit: Auch wenn sich Bundesrat und -tag einigen, sollten Praxisteams 2026 bei Wundprodukten am Ball bleiben. Denn mit dem BEEP wollte die Regierung nicht nur die Verordnungsfrist verlängern. In einem weiteren Gesetz soll die Verbandmitteldefinition neu aufgerollt werden. Unklar ist, wie umfänglich dabei die Folgen für Praxen sein werden. Im Gespräch mit Hausärztliche Praxis fordert G-BA-Chef Prof.
Josef Hecken die Hersteller energisch auf, „endlich Evidenz für ihre Produkte zu liefern” (mehr www.hausarzt.link/mV8Bb). Ans Gesundheitsministerium appelliert er, sich an das ursprüngliche Ziel zu erinnern: Patientensicherheit und Qualität bei der Wundversorgung zu stärken.
