Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband (HÄV) sowie die Deutsche Gesellschaft für Allgemein- und Familienmedizin (DEGAM) begrüßen den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur U10 sowie J1. Das teilten sie am Montag (24.8.) gegenüber “Hausärztliche Praxis” mit. Beide hatten sich bereits im Anhörungsverfahren für die Einführung bzw. Neuregelung eingesetzt.
Ältere Kinder und Jugendliche suchen bei gesundheitlichen Problemen zunehmend eine Hausarztpraxis und nicht mehr die Kinderarztpraxis auf. Daher sollten diese Untersuchungen – U10 und J1 – dort verstärkt angeboten und durchgeführt werden, heißt es im Statement weiter.
Die neue oder geänderte Leistung müssten aber auch entsprechend vergütet werden, fordert der HÄV, hierfür seien Ärzte- und Kassenseite im Bewertungsausschuss gefragt. Denn mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz werden unter anderem präventive Leistungen nicht mehr extrabudgetär bezahlt. Dies wird wahrscheinlich auch für die U-Vorsorgen gelten, eine Klarstellung des Bundesministeriums für Gesundheit dazu steht aber noch aus.
Das ändert sich für Praxen
Zum Hintergrund: Der G-BA empfiehlt durch einen Beschluss vom 20. August die Einführung einer neuen U10 Kindervorsorgeuntersuchung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) sowie die Dokumentation der bereits bekannten Jugendvorsorgeuntersuchung J1 im Gelben Vorsorgeheft.
Die neue U10-Vorsorgeuntersuchung ist für Kinder im Alter von 9-10 Jahren vorgesehen. Sie schließt damit im Rahmen der Kinderrichtlinie die Lücke zwischen der U9 (60-64. Lebensmonat) und der J1 (13.-15. Lebensjahr). Neben der obligatorischen Ganzkörperuntersuchung stehen die Themen Übergewicht, körperliche Aktivität, Medienkonsum, psychische Auffälligkeiten und Impfverhalten im Vordergrund.
Die J1 wird bereits seit 1998 zu Lasten der GKV durchgeführt. Themenschwerpunkte neben der körperlichen Untersuchung sind Schulprobleme, Suchtmittelgebrauch, Sexualität und Verhütung, soziale Probleme sowie Essstörungen. Die bisherige Dokumentation in einem separaten Formblatt wird durch die Aufnahme in das Gelbe Heft abgelöst.
Rechtskräftig wird die Empfehlung, wenn das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) keinen Einspruch erhebt und die Änderungen im Bundesanzeiger veröffentlicht sind. Durchgeführt werden kann die U10 allerdings erst, wenn anschließend der Bewertungsausschuss die Höhe der Vergütung im EBM festgelegt hat.
AG Pädiatrie/jvb
