Berlin. Ärztinnen bzw. Ärzte, die Arzneimittel mit vom G-BA festgestellten Zusatznutzen verordnen, sind bislang vor Regressen geschützt. Mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz wurde diese Regelung (Paragraf 130b SGB V) beendet.
Das heißt aber nicht, dass die Ärztinnen und Ärzte nun sofort eine Rückforderung von Seiten der Krankenkassen fürchten müssen. Das teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am Donnerstag (13.8.) über ihre Praxisnachrichten mit.
Vielmehr können seit dem 30. Juli keine neuen Vereinbarungen mehr über Praxisbesonderheiten getroffen werden. Das habe der GKV-Spitzenverband auf Anfrage der KBV mitgeteilt.
Zunächst vor Regressen geschützt
Die alten Vereinbarungen als Bestandteil von Erstattungsbetragsvereinbarungen würden laut GKV-Spitzenverband “bis zum Eintritt eines sogenannten Beendigungstatbestandes” weiter gelten.
Dies könne zum Beispiel die Kündigung der Erstattungsbetragsvereinbarung, der Abschluss einer neuen Vereinbarung für den jeweiligen Wirkstoff oder der Ablauf von Patent- und Unterlagenschutz sein.
Die Streichung von Paragraf 130b SGB V verhindere lediglich neue Vereinbarungen von bundesweiten Praxisbesonderheiten.
Regelmäßige Kontrolle nötig
Ein Regressrisiko besteht also weiterhin nicht. Allerdings sollten Hausärztinnen und Hausärzte, die viele schwer und chronisch Kranke versorgen, immer wieder kontrollieren, welche Arzneimittel als bundesweite Praxisbesonderheit anerkannt sind und wo die Anerkennung einer Praxisbesonderheit endet.
Der GKV-Spitzenverband stellt auf seiner Internetseite eine Übersicht zu den Arzneimitteln, für die ein Erstattungsbetrag vereinbart wurde, bereit. red
Die Übersicht wird laufend aktualisiert, Sie finden sie unter: Liste GKV-Spitzenverband
