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Medikamentöse SchwangerschaftsabbrücheAnforderungen für ambulante Einrichtungen gesenkt

Auch Hausarztpraxen ist es möglich, medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Doch die Auflagen hierfür sind hoch. Nun wurde in die zugrundeliegende Richtlinie aber eine wichtige Trennung eingezogen: Ab sofort wird zwischen Praxen, die ausschließlich medikamentöse Abbrüche anbieten, und jenen mit operativen Abbrüchen klar unterschieden.

Empathie als Kernkompetenz: Auch Hausarztpraxen können medikamentöse Abbrüche durchführen - unter strengen Auflagen.

Berlin. Die strukturellen Vorgaben für Einrichtungen, die ambulante Schwangerschaftsabbrüche durchführen, wurden angepasst: Die Anforderungen an die personelle und sächliche Ausstattung richten sich jetzt danach, ob eine Einrichtung Abbrüche ausschließlich medikamentös oder auch operativ durchführt. Der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aus dem Juli ist nun in Kraft getreten, teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am Donnerstag (25.9.) mit.

Für die wenigen Hausarztpraxen, die medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, ist das eine wichtige Klarstellung. Denn ab sofort müssen Einrichtungen, die ausschließlich medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche vornehmen – also eben solche Hausarztpraxen -, nun keine spezifischen strukturellen Anforderungen mehr erfüllen müssen, wie sie für operative Eingriffe gelten.

Das Forum Hausärztinnen im Hausärztinnen- und Hausärzteverband, das sich für einen flächendeckenden Zugang zu einer guten Versorgung in Konfliktsituationen einsetzt, wertet das als richtigen Schritt. Es sei wichtig, dass Betroffene mehr Anlaufstellen in Notsituationen erhalten, also mehr Ärztinnen und Ärzte gleich welcher Fachrichtung medikamentöse Abbrüche anbieten können.

Medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche seien mittlerweile ein sicheres Standardverfahren in der ambulanten Versorgung, bei denen in der Regel keine Notwendigkeit für eine operative Intervention bestehe, begründete der G-BA die entsprechende Richtlinienänderung.

Grundsätzlich gelten für alle Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche anbieten, unverändert nach wie vor die gesetzlichen Rahmenbedingungen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Paragraf 13) und dem Sozialgesetzbuch V (Paragraf 24b Absatz 1 Satz 2). Es müssen die notwendigen personellen und sachlichen Anforderungen – auch zur Beherrschung von Notsituationen – erfüllt werden, so der G-BA. Eine ausreichende ärztliche Überwachung und Nachbehandlung nach dem Eingriff müsse gewährleistet sein.

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