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Bundesinstitut für Arzneimittel und MedizinprodukteLongevity: BfArM warnt vor Risiken bei Drip-Spa-Infusionen

Hochdosierte Vitamin-Infusionen versprechen Wellness, Langlebigkeit und Leistungssteigerung. Doch Experten sehen gesundheitliche Gefahren für Nutzerinnen und Nutzer.

Drip-Spa-Infusionen sind in Deutschland nicht als Arzneimittel zugelassen. (Symbolbild)

Bonn. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) warnt vor den gesundheitlichen Risiken von sogenannten Drip-Spa-Infusionen. Diese Infusionslösungen mit hoch dosierten Vitaminen, Mineralstoffen und weiteren Substanzen, die intravenös verabreicht werden, sind in Deutschland nicht als Arzneimittel zugelassen. Die Anbieter werben dennoch damit, dass sie das Immunsystem stärken, das Aussehen und die Leistungsfähigkeit verbessern und die Leberfunktion unterstützen.

Dafür gebe es jedoch bei Drip-Spa-Produkten – auch Longevity-Infusionen genannt – keinen wissenschaftlichen Nachweis, mahnt das Bundesinstitut mit Sitz in Bonn. Die Produkte seien in Deutschland deshalb nicht als Arzneimittel zugelassen.

Für Arzneien sei in Deutschland ein strenges Zulassungsverfahren vorgesehen, das Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Qualität sowie ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis nachweisen müsse. Der Begriff Drip-Spa steht für Tropfen, also eine Anspielung auf den Tropf im Krankenhaus, und Wellness – Spa – in einem Hotel oder Kurort.

Gefahr von Überdosierung und allergischen Reaktionen

Laut Mitteilung besteht bei der Zusammensetzung der Infusionen für vulnerable Personengruppen die Gefahr der Überdosierung von Vitaminen, von Störungen im Elektrolyt- und Säure-Basen-Haushalt des Körpers und von allergischen Reaktionen bis hin zu einem anaphylaktischen Schock.

Wie bei allen Infusionen bestehe zudem das Risiko, dass bei falscher Anwendung die Lösung ins Gewebe eintreten oder es zu Luftembolien und Kreislaufproblemen kommen könne.

“Während bei Arzneimitteln zur Infusion die Hersteller nachweisbare Qualitätsstandards erfüllen müssen, sind bei Infusionslösungen, die nicht als Arzneimittel zugelassen sind, die Qualität und Sicherheit der Produkte im Sinne des Arzneimittelgesetzes nicht belegt”, teilt das Bundesinstitut mit.

Quelle: dpa

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