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Rauchende KöpfeDas ändert sich in der UV-GOÄ

Bereits zweimal wurde die UV-GOÄ in 2026 angepasst. Die "Rauchenden Köpfe" fassen die wichtigsten Änderungen zusammen und haben den Spickzettel aktualisiert.

Für Hausärztinnen und -ärzte haben sich im Januar und im Juli 2026 relevante Änderungen in der UV-GOÄ ergeben.

Für Hausärztinnen und -ärzte haben sich im Januar und im Juli 2026 relevante Änderungen in der UV-GOÄ ergeben (Details: www.hausarzt.link/aGAUk). Die “Rauchenden Köpfe” haben den GOÄ-Spickzettel aktualisiert: www.hausarzt.link/goae-spickzettel

Die UV-GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger) ist das verbindliche Gebührenverzeichnis für die Abrechnung ärztlicher Leistungen nach Arbeits-, Schul- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten. Auch Hausarztpraxen können mit der Berufsgenossenschaft (BG) entsprechende Leistungen abrechnen.

Bei der Versorgung von Arbeits-, Schul-, Kindergarten- und Wegeunfällen gilt: Die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit (AU) ist für den Unfalltag zulässig, bei längerer AU ist eine D-ärztliche Vorstellung vorgeschrieben.

Die ärztliche Behandlung kann bei voraussichtlicher Behandlungsnotwendigkeit von maximal einer Woche ebenfalls hausärztlich erfolgen, nur bei längerer Notwendigkeit oder für die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln sowie bei Erfordernis von Röntgen-Diagnostik muss an einen D-Arzt verwiesen werden. Die D-Ärztin kann im Verlauf ggf. an die hausärztliche Praxis zurück verweisen, der Verweis sollte jedoch schriftlich vorliegen.

Ebenfalls können Hausärztinnen und Hausärzte bei Verdacht auf Berufskrankheit die entsprechende Meldung an die BG selbst durchführen. Bei begründetem ärztlichen Verdacht ist die Meldung verpflichtend, im Extremfall sogar gegen den Patientenwillen.

Bei chronisch Erkrankten, deren Erkrankung die BG anerkannt hat, kann man sich individuell für den Einzelfall von der BG die Behandlungserlaubnis erteilen lassen. Abgerechnet wird jeweils nach UV-GOÄ mit der zuständigen BG des Patienten.

Folgende Ziffern kommen in Hausarztpraxen häufig vor

1 8,37 Euro

symptomorientierte Untersuchung inkl. Beratung (Wichtig: Unterschied zur GOÄ!)

2 19,56 Euro

besonders ausführliche Untersuchung inkl. Beratung

neu: ersetzt die bisherige Ziffer 6

3 7,58 Euro

Zuschlag zu Ziffer 1 oder 2 bei Leistungen, die zwischen 19 und 7 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen erbracht werden

5 10,00 Euro

Zuschlag zu Ziffer 1 oder 2 bei erschwerter Kommunikation, nicht bei Kindern bis 5 Jahre abrechenbar, maximal zweimal im Behandlungsfall

16 2,80 Euro

Wiederholungsrezept als alleinige Leistung

125 10,11 Euro

Formular F1050 Ärztliche Unfallmeldung

143 3,69 Euro

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Schulunfähigkeitsbescheinigungen sind nicht abrechenbar)

Anmerkung: Ziffern 143a-l können für weitere Verordnungen und Bescheinigungen abgerechnet werden, sind im hausärztlichen Bereich jedoch selten relevant

145 4,71 Euro

Überweisung (ohne Formular, das alte Formular wurde vor einigen Jahren abgeschafft); nicht neben der 125 abzurechnen

200 4,59 Euro plus 1,19 Euro besondere Kosten

Verband (nicht neben 2000-2005, besondere Kosten können jedoch abgerechnet werden)

203a 9,28 Euro plus 2,04 Euro besondere Kosten

Kompressionsverband

2000 6,86 Euro

Erstversorgung kleine Wunde

2001 12,71 Euro, plus 5,41 Euro besondere Kosten (bei Gewebskleber 8,50 Euro)

Erstversorgung Wunde mit Naht oder Kleber

2016 4,50 Euro

Wundreinigungsbad

2007 3,90 Euro

Entfernung von Fäden oder Klammern

Merke: größere/verunreinigte Wunden siehe Ziffern 2003-2010

250 3,90 Euro

venöse Blutabnahme

375 4,89 Euro

Schutzimpfung einschließlich Eintrag in den Impfpass

Anmerkung: Bei gesetzlich Versicherten kann in der Hausarztpraxis alternativ die Versicherungskarte eingelesen und der Kontakt genutzt werden, um STIKO-konform die Vollständigkeit der Impfungen zu überprüfen und ggf. über den Kassen-Behandlungsfall zu ergänzen.

Sollte man Impfungen über die BG abrechnen, darf hierfür natürlich nicht der Impfstoff aus dem Sprechstundenbedarfs-Vorrat verwendet werden! Der Impfstoff müsste daher, wenn man nicht über Kasse abrechnen möchte, gesondert auf Rechnung bezogen und der BG in Rechnung gestellt werden.

410 19,53 Euro

Ultraschalluntersuchung eines Organs

420 7,81 Euro

Ultraschalluntersuchung weiterer Organe, bis max. 3 x pro Untersuchung (Organe sind anzugeben)

401 33,01 Euro

Duplexzuschlag (zu 410)

3305/ 14,46 Euro

3306 manualtherapeutische Mobilisation/Manipulation eines Gelenks; Zusatzbezeichnung Chirotherapie/Manuelle Medizin erforderlich!

651 24,72 Euro

Ruhe-EKG mit mindestens 9 Ableitungen

602 14,86 Euro

Pulsoxymetrie

180 5,22 Euro

ePA-Befüllung, einmal im Behandlungsfall

191 0,24 Euro

Kopie (je verlangte Kopie, bei Anfragen durch die BG)

Der Behandlungsfall in der UV-GOÄ umfasst drei Monate nach der ersten Inanspruchnahme, bezogen auf die jeweilige Erkrankung/Unfall und den jeweiligen Behandler. Zum Vergleich: Der Behandlungsfall in der gesetzlichen Krankenkasse entspricht in der Regel dem Quartal, bei der Privatabrechnung nach GOÄ jeweils einen Monat, auf die Erkrankung bezogen.

Wichtigste Änderungen

Was ist neu? Zum einen wurden turnusgemäß die Preise angepasst (Erhöhung um 5 Prozent zum 1. Juli 2026), zum anderen wurde aus der Ziffer 6 die Ziffer 2. Gleichzeitig entfällt der Ausschluss, die Ziffer 1 und die Ziffer 2 (alte Nr. 6) neben Sonderleistungen abrechnen zu können (früher nur einmal im Behandlungsfall).

Ebenfalls neu ist die Ziffer 5 als Zuschlag bei erschwerter Kommunikation, diese kann bis zu zweimal im Behandlungsfall abgerechnet werden. Im Kollegenkreis eher unbekannt dürfte die Tatsache sein, dass man die ePA-Befüllung bei BG-Patienten ebenfalls abrechnen kann.

Tipp: Weitere Änderungen lesen Sie auf www.hausarzt.link/aGAUk.

Beispielrechnung

Untersuchung/Beratung, Wundversorgung einer kleinen Wunde, Unfallbericht und AU für den Unfalltag, Hochladen des Unfallberichts in die ePA:

1, 2000, besondere Kosten der Ziffer 200 (die nicht abgerechnet werden kann), 125, 143, 180; ergibt ein Honorar von:

8,37 Euro + 6,86 Euro + 1,19 Euro + 10,11 Euro + 3,69 Euro + 5,22 Euro = 35,44 Euro

Zur Erinnerung – Versorgungspauschale/Monochroniker

Im dritten Quartal 2026 müssen erstmals GKV-Versicherte mit bestimmten chronischen Erkrankungen über die neue Versorgungspauschale 03100 EBM (“Monochroniker” genannt) abgerechnet werden (www.hausarzt.link/poSP7). Damit ist die Behandlung für zwei Quartale abgegolten, die Ziffer muss angesetzt werden bei Personen, die genau eine der folgenden Dauerdiagnosen haben:

  • Schilddrüsenerkrankung (Hypothyreose oder Autoimmunthyreoiditis) (ICD E03.0, E03.1, E03.4, E03.8, E03.9, E06.3)
  • Fettstoffwechselstörung (Störung des Lipoproteinstoffwechsels oder sonstige Lipidämie) (ICD E78.0, E78.2, E78.4, E78.5, E78.6, E78.8-, E78.9)
  • essenzielle (primäre) Hypertonie ohne hypertensive Krise (ICD I10.00, I10.90)
  • M10.0- Idiopathische Gicht

Wichtig: Sobald eine weitere Dauerdiagnose vorliegt, wird der Fall nach den bisherigen Regeln (03000 und ggf. 03220/03221) abgerechnet.

Außerdem darf maximal ein Dauermedikament vorhanden sein, dies bezieht auch Kombinationspräparate ein (beispielsweise Dauermedikation Ramipril + Amlodipin).

Sollte der Patient im Folgequartal erneut die Praxis besuchen, unabhängig vom Grund (“Grippewelle”, Impfung etc.), kann keine normale Quartalspauschale oder Chronikerziffer berechnet werden. Es steht hier nur die 03110 EBM zur Verfügung, diese jedoch lediglich bei maximal acht Prozent der Patienten, bei denen die 03100 im Vorquartal abgerechnet wurde.

Wichtig: Da die meisten mit o.g. Diagnosen wahrscheinlich auch im Folgequartal wegen anderer Beratungsanlässe die Praxis aufsuchen, sollte man besonders darauf achten, dass alle vorliegenden chronischen Erkrankungen korrekt kodiert sind, damit die normalen Quartalspauschalen und Chroniker-Ziffern abgerechnet werden können. Häufig vergessene Diagnosen haben die “Rauchenden Köpfe” online aufgeführt: www.hausarzt.link/poSP7

Wer möglichst wenig mit dieser Bürokratie zu tun haben möchte, sollte Versicherte in die Vollversorger-HZV-Verträge,

 

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