Für Hausärztinnen und -ärzte haben sich im Januar und im Juli 2026 relevante Änderungen in der UV-GOÄ ergeben (Details: www.hausarzt.link/aGAUk). Die “Rauchenden Köpfe” haben den GOÄ-Spickzettel aktualisiert: www.hausarzt.link/goae-spickzettel
Die UV-GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger) ist das verbindliche Gebührenverzeichnis für die Abrechnung ärztlicher Leistungen nach Arbeits-, Schul- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten. Auch Hausarztpraxen können mit der Berufsgenossenschaft (BG) entsprechende Leistungen abrechnen.
Bei der Versorgung von Arbeits-, Schul-, Kindergarten- und Wegeunfällen gilt: Die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit (AU) ist für den Unfalltag zulässig, bei längerer AU ist eine D-ärztliche Vorstellung vorgeschrieben.
Die ärztliche Behandlung kann bei voraussichtlicher Behandlungsnotwendigkeit von maximal einer Woche ebenfalls hausärztlich erfolgen, nur bei längerer Notwendigkeit oder für die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln sowie bei Erfordernis von Röntgen-Diagnostik muss an einen D-Arzt verwiesen werden. Die D-Ärztin kann im Verlauf ggf. an die hausärztliche Praxis zurück verweisen, der Verweis sollte jedoch schriftlich vorliegen.
Ebenfalls können Hausärztinnen und Hausärzte bei Verdacht auf Berufskrankheit die entsprechende Meldung an die BG selbst durchführen. Bei begründetem ärztlichen Verdacht ist die Meldung verpflichtend, im Extremfall sogar gegen den Patientenwillen.
Bei chronisch Erkrankten, deren Erkrankung die BG anerkannt hat, kann man sich individuell für den Einzelfall von der BG die Behandlungserlaubnis erteilen lassen. Abgerechnet wird jeweils nach UV-GOÄ mit der zuständigen BG des Patienten.
Folgende Ziffern kommen in Hausarztpraxen häufig vor
1 8,37 Euro
symptomorientierte Untersuchung inkl. Beratung (Wichtig: Unterschied zur GOÄ!)
2 19,56 Euro
besonders ausführliche Untersuchung inkl. Beratung
neu: ersetzt die bisherige Ziffer 6
3 7,58 Euro
Zuschlag zu Ziffer 1 oder 2 bei Leistungen, die zwischen 19 und 7 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen erbracht werden
5 10,00 Euro
Zuschlag zu Ziffer 1 oder 2 bei erschwerter Kommunikation, nicht bei Kindern bis 5 Jahre abrechenbar, maximal zweimal im Behandlungsfall
16 2,80 Euro
Wiederholungsrezept als alleinige Leistung
125 10,11 Euro
Formular F1050 Ärztliche Unfallmeldung
143 3,69 Euro
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Schulunfähigkeitsbescheinigungen sind nicht abrechenbar)
Anmerkung: Ziffern 143a-l können für weitere Verordnungen und Bescheinigungen abgerechnet werden, sind im hausärztlichen Bereich jedoch selten relevant
145 4,71 Euro
Überweisung (ohne Formular, das alte Formular wurde vor einigen Jahren abgeschafft); nicht neben der 125 abzurechnen
200 4,59 Euro plus 1,19 Euro besondere Kosten
Verband (nicht neben 2000-2005, besondere Kosten können jedoch abgerechnet werden)
203a 9,28 Euro plus 2,04 Euro besondere Kosten
Kompressionsverband
2000 6,86 Euro
Erstversorgung kleine Wunde
2001 12,71 Euro, plus 5,41 Euro besondere Kosten (bei Gewebskleber 8,50 Euro)
Erstversorgung Wunde mit Naht oder Kleber
2016 4,50 Euro
Wundreinigungsbad
2007 3,90 Euro
Entfernung von Fäden oder Klammern
Merke: größere/verunreinigte Wunden siehe Ziffern 2003-2010
250 3,90 Euro
venöse Blutabnahme
375 4,89 Euro
Schutzimpfung einschließlich Eintrag in den Impfpass
Anmerkung: Bei gesetzlich Versicherten kann in der Hausarztpraxis alternativ die Versicherungskarte eingelesen und der Kontakt genutzt werden, um STIKO-konform die Vollständigkeit der Impfungen zu überprüfen und ggf. über den Kassen-Behandlungsfall zu ergänzen.
Sollte man Impfungen über die BG abrechnen, darf hierfür natürlich nicht der Impfstoff aus dem Sprechstundenbedarfs-Vorrat verwendet werden! Der Impfstoff müsste daher, wenn man nicht über Kasse abrechnen möchte, gesondert auf Rechnung bezogen und der BG in Rechnung gestellt werden.
410 19,53 Euro
Ultraschalluntersuchung eines Organs
420 7,81 Euro
Ultraschalluntersuchung weiterer Organe, bis max. 3 x pro Untersuchung (Organe sind anzugeben)
401 33,01 Euro
Duplexzuschlag (zu 410)
3305/ 14,46 Euro
3306 manualtherapeutische Mobilisation/Manipulation eines Gelenks; Zusatzbezeichnung Chirotherapie/Manuelle Medizin erforderlich!
651 24,72 Euro
Ruhe-EKG mit mindestens 9 Ableitungen
602 14,86 Euro
Pulsoxymetrie
180 5,22 Euro
ePA-Befüllung, einmal im Behandlungsfall
191 0,24 Euro
Kopie (je verlangte Kopie, bei Anfragen durch die BG)
Der Behandlungsfall in der UV-GOÄ umfasst drei Monate nach der ersten Inanspruchnahme, bezogen auf die jeweilige Erkrankung/Unfall und den jeweiligen Behandler. Zum Vergleich: Der Behandlungsfall in der gesetzlichen Krankenkasse entspricht in der Regel dem Quartal, bei der Privatabrechnung nach GOÄ jeweils einen Monat, auf die Erkrankung bezogen.
Wichtigste Änderungen
Was ist neu? Zum einen wurden turnusgemäß die Preise angepasst (Erhöhung um 5 Prozent zum 1. Juli 2026), zum anderen wurde aus der Ziffer 6 die Ziffer 2. Gleichzeitig entfällt der Ausschluss, die Ziffer 1 und die Ziffer 2 (alte Nr. 6) neben Sonderleistungen abrechnen zu können (früher nur einmal im Behandlungsfall).
Ebenfalls neu ist die Ziffer 5 als Zuschlag bei erschwerter Kommunikation, diese kann bis zu zweimal im Behandlungsfall abgerechnet werden. Im Kollegenkreis eher unbekannt dürfte die Tatsache sein, dass man die ePA-Befüllung bei BG-Patienten ebenfalls abrechnen kann.
Tipp: Weitere Änderungen lesen Sie auf www.hausarzt.link/aGAUk.
Beispielrechnung
Untersuchung/Beratung, Wundversorgung einer kleinen Wunde, Unfallbericht und AU für den Unfalltag, Hochladen des Unfallberichts in die ePA:
1, 2000, besondere Kosten der Ziffer 200 (die nicht abgerechnet werden kann), 125, 143, 180; ergibt ein Honorar von:
8,37 Euro + 6,86 Euro + 1,19 Euro + 10,11 Euro + 3,69 Euro + 5,22 Euro = 35,44 Euro
Zur Erinnerung – Versorgungspauschale/Monochroniker
Im dritten Quartal 2026 müssen erstmals GKV-Versicherte mit bestimmten chronischen Erkrankungen über die neue Versorgungspauschale 03100 EBM (“Monochroniker” genannt) abgerechnet werden (www.hausarzt.link/poSP7). Damit ist die Behandlung für zwei Quartale abgegolten, die Ziffer muss angesetzt werden bei Personen, die genau eine der folgenden Dauerdiagnosen haben:
- Schilddrüsenerkrankung (Hypothyreose oder Autoimmunthyreoiditis) (ICD E03.0, E03.1, E03.4, E03.8, E03.9, E06.3)
- Fettstoffwechselstörung (Störung des Lipoproteinstoffwechsels oder sonstige Lipidämie) (ICD E78.0, E78.2, E78.4, E78.5, E78.6, E78.8-, E78.9)
- essenzielle (primäre) Hypertonie ohne hypertensive Krise (ICD I10.00, I10.90)
- M10.0- Idiopathische Gicht
Wichtig: Sobald eine weitere Dauerdiagnose vorliegt, wird der Fall nach den bisherigen Regeln (03000 und ggf. 03220/03221) abgerechnet.
Außerdem darf maximal ein Dauermedikament vorhanden sein, dies bezieht auch Kombinationspräparate ein (beispielsweise Dauermedikation Ramipril + Amlodipin).
Sollte der Patient im Folgequartal erneut die Praxis besuchen, unabhängig vom Grund (“Grippewelle”, Impfung etc.), kann keine normale Quartalspauschale oder Chronikerziffer berechnet werden. Es steht hier nur die 03110 EBM zur Verfügung, diese jedoch lediglich bei maximal acht Prozent der Patienten, bei denen die 03100 im Vorquartal abgerechnet wurde.
Wichtig: Da die meisten mit o.g. Diagnosen wahrscheinlich auch im Folgequartal wegen anderer Beratungsanlässe die Praxis aufsuchen, sollte man besonders darauf achten, dass alle vorliegenden chronischen Erkrankungen korrekt kodiert sind, damit die normalen Quartalspauschalen und Chroniker-Ziffern abgerechnet werden können. Häufig vergessene Diagnosen haben die “Rauchenden Köpfe” online aufgeführt: www.hausarzt.link/poSP7
Wer möglichst wenig mit dieser Bürokratie zu tun haben möchte, sollte Versicherte in die Vollversorger-HZV-Verträge,
