Kassel. Noch im September vergangenen Jahres hatte die Deutsche Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin e.V. (DEGUM) Hausärztinnen und Hausärzten empfohlen, ihre Patienten ab 65 Jahren auf das Bauchaortenaneurysma-Screening (BAA) aufmerksam zu machen. Denn die Leistung würde kaum in Anspruch genommen.
Hausärztinnen oder Hausärzte, die sich die Zeit nehmen und ihre Patienten beraten, müssen allerdings damit rechnen, dass ihnen die EBM Nr. 01747 wieder gestrichen wird. Denn sowohl die Beratung nach der 01747 als auch der Ultraschall nach der Nr. 01748 sind nur einmalig bei einem Versicherten abrechenbar.
Vergebliche Mühe
Wenn sie von einer anderen Ärztin bzw. einem anderen Arzt bereits abgerechnet wurden, war die Mühe vergeblich. Das hat jetzt das Bundessozialgericht bestätigt.
Im zu entscheidenden Fall hatte die Techniker Krankenkasse (TK) bei der KV Rheinland-Pfalz eine sachlich rechnerische Richtigstellung der Honorarabrechnungen für das Quartal 1/2019 beantragt.
Im Kern ging es um die einmalige Abrechenbarkeit der Gebührenordnungspositionen 01747 (Aufklärungsgespräch Ultraschall-Screening Bauchaortenaneurysmen) und 01748 (Ultraschall-Screening Bauchaortenaneurysmen).
Einziges, unwiederholbares Ereignis
Die TK pochte darauf, dass die Honorarabrechnung korrigiert werden müsse im Hinblick auf obige Leistungen – sofern sie denn zuvor von einer anderen Vertragsärztin/einem Vertragsarzt bei einem Versicherten erbracht worden waren.
Das Bundessozialgericht gab der TK – wie zuvor schon das Sozialgericht Mainz – Recht und verurteilte die KV Rheinland-Pfalz zur Korrektur.
Zutreffend habe das Sozialgericht entschieden, dass die Abrechnungsfähigkeit der ärztlichen Leistungen nach den EBM-Nrn. 01747 und 01748 eindeutig auf ein einziges, unwiederholbares Ereignis beschränkt sei, urteilten die höchsten Sozialrichter.
Unkenntnis zählt nicht
Das Adjektiv “einmalig” enthalte keinen anderen Bezugspunkt als den des männlichen Patienten ab dem Alter von 65 Jahren. Es seien auch keine Regelungen ersichtlich, die dem Abrechnungsausschluss der Gebührenordnungspositionen selbst bei Unkenntnis des Vertragsarztes über eine Mehrfachuntersuchung durch einen anderen Vertragsarzt entgegenstünden, so das BSG. at
Bundessozialgericht, Urteil vom 1.4.2026, AZ: B 6 KA 1/25 R
