EBM, UV-GOÄ und Formulare
Der Orientierungswert steigt 2026 um 2,8 Prozent und beträgt ab 1. Januar 12,7404 Cent (2025 12,3934 Cent).
Vorhaltepauschalegestaffelt: EBM-Nr. 03040 von 138 auf 128 Punkte gesenkt; EBM-Nr. 03041: 10 Punkte bei 2 bis 7 erfüllten Kriterien, EBM-Nr. 03042: 30 Punkte bei mindestens 8 erfüllten Kriterien. Cave: Bei Praxen, die weniger als zehn Impfungen/Quartal durchführen, wird die Vorhaltepauschale um 40 Prozent gekürzt.
Versorgungspauschalen: Die neuen Versorgungspauschalen werden frühestens im April 2026 in Kraft treten. Bei Redaktionsschluss liefen noch die Verhandlungen zu den Details der neuen Pauschalen zwischen KBV und GKV-Spitzenverband.
Notfalldatensatz (EBM-Nr. 01643): Die bisherige, automatisch zugesetzte EBM-Nr. 01641 entfällt. Neue 01643 (39 Punkte) abrechenbar einmal pro Krankheitsfall, wenn der Notfalldatensatz auf der eGK aktualisiert wird.
Leistungen, die bislang extrabudgetär vergütet und ab 1.1.2026 in die Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) überführt werden, sind unter anderem:
- interstitielle Glukosemessung nach EBM-Nrn. 03355, 04590 und 13360. Da die Nr. 03355 im hausärztlichen Kapitel niedergelegt ist, fällt sie unter die hausärztliche Entbudgetierung.
- Orale Hyposensibilisierungsbehandlung mit dem Wirkstoff AR101 (Palforzia) (EBM Nrn. 30133 und 30134),
- Besuchsleistungen Probatorik im Krankenhaus EBM-Nrn. 01410K und 01413K,
- Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 (EBM-Nrn. 32779 und 32816).
Ab April soll das Lungenkrebsscreening starten. Noch fehlen die Abrechnungsvorgaben für die Praxen.
Für TI-Verweigerer wird es ernst: Ab dem 1. Januar riskieren sie, nicht mehr mit der KV abrechnen zu können (s. Artikel “Das hält 2026 in Sachen Digitalisierung parat“).
Zudem steigt zum 1. Juli die Vergütung nach UV-GOÄ – höchstens um fünf Prozent. Bereits ab 1. Januar bescheinigen Ärztinnen und Ärzte eine Fehlgeburt auf dem geänderten Formular 9.
Kinder-Richtlinie: Künftig wird auf die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen hingewiesen. Sie werden im Gelben Heft dokumentiert.
Sozialversicherungen
Grenzen in der GKV steigen stark: In der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze 2026 auf jährlich 69.750 Euro oder 5.812,50 Euro im Monat. 2025 waren es noch 66.150 Euro im Jahr (5.512,50 Euro/Monat). Die Versicherungspflichtgrenze in der GKV beläuft sich 2026 auf jährlich 77.400 Euro oder monatlich 6.450 Euro. 2025 waren es noch 73.800 Euro oder 6.150 Euro im Monat.
Auch in der Rentenversicherung wird die Grenze deutlich angehoben von 8.050 auf 8.450 Euro in 2026.
PKV – Umstellung auf digitale Beitragsmeldung: Privatversicherte Arbeitnehmer erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Damit der Arbeitgeber weiß, in welcher Höhe er einen Zuschuss leisten muss, benötigt er einen Beitragsnachweis.
Diesen haben die Arbeitnehmer bislang von ihrem Versicherer in Papierform erhalten und an ihren Arbeitgeber weitergeleitet. Das Verfahren wird jetzt digitalisiert. Das gilt auch für den Nachweis der Beiträge zur Berücksichtigung bei der Lohnsteuer. Die PKV-Unternehmen müssen dazu die Beitragsdaten ihrer Versicherten digital an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Dies gilt nicht nur für Arbeitnehmer und Beamte, sondern für alle Versicherten, also auch für Selbstständige, Rentner, nicht erwerbstätige Versicherte und Kinder.
Folgende Informationen gehen ans BZSt:
- Name, Anschrift und Geburtsdatum
- Steuerliche Identifikationsnummer (IdNr)
- Versicherungsnummer
- Vollversicherungsbeiträge, die für einen Arbeitgeberzuschuss genutzt werden können, der Basisbeitrag für eine steuerliche Absetzbarkeit als Vorsorgeaufwendung sowie der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung.
Das BZSt generiert aus den gemeldeten Daten Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Die Arbeitgeber rufen die ELStAM ihrer Beschäftigten sowie der mitversicherten Angehörigen ab und zahlen auf dieser Basis die Arbeitgeberzuschüsse und berechnen die Lohnsteuer. Die Zuordnung der Beitragsdaten der Angehörigen zu den privatversicherten Beschäftigten erfolgt durch das BZSt.
Für Kinder unter 12 Jahre oder Kinder, die wegen einer Behinderung eine Betreuung benötigen, sollen Eltern auch 2026 Anspruch auf 15 Kinderkrankentage pro Kind haben, Alleinerziehende 30 Tage. Bei mehreren Kindern sollen es bis zu 35 Tage (Alleinerziehende bis zu 70 Tage) sein. Diese Ausnahme aus 2025 sollte mit dem Pflegeentbürokratisierungsgesetz für 2026 verlängert werden, das Gesetz wurde bei Druckschluss aber im Vermittlungsausschuss von Bund und Ländern beraten.
Steuern
Der Grundfreibetrag steigt von 12.096 Euro auf 12.348 Euro. Der Spitzensteuersatz wird ab 69.799 Euro fällig. Der Kinderfreibetrag beträgt 2026 3.414 Euro pro Elternteil, 6.828 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren.
Ab 2026 soll es die Aktivrente für Rentner geben, die im Ruhestand weiterarbeiten. 2.000 Euro Verdienst sollen steuerfrei bleiben, aber es werden Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung fällig.
Ab 2026 will der Staat eine private Altersvorsorge für Kinder mit monatlich 10 Euro unterstützen. Das Kindergeld steigt von derzeit 255 auf 259 Euro.
Und sonst so?
Der gesetzliche Mindestlohn steigt von 12,82 auf 13,90 Euro pro Stunde. Die Minijob-Grenze beträgt dann 603 Euro pro Monat. Ausnahmen beim Mindestlohn gibt es nur bei Minderjährigen ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildenden, Pflichtpraktikanten, freiwilligen Praktikanten bei einem Praktikum bis zu drei Monaten und ehrenamtlich Tätigen.
Der Preis für das Deutschlandticket steigt von 58 auf 63 Euro.
Wieder müssen bestimmte Jahrgänge ihren Führerschein erneuern lassen. Die alten, auch als “grauen Lappen” bezeichneten Papierführerscheine, die zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19. Januar 2026 in neue EU-Führerscheine umgetauscht werden. Während die KFZ-Steuer bisher gestaffelt gezahlt werden konnte, ist dies 2026 nur noch als jährliche Einmalzahlung möglich.
