Hausärztinnen und Hausärzte, die im ablaufenden Jahr Aktien und andere Wertpapiere mit Verlust verkauft haben, sollten sich den 15. Dezember vormerken:
Bis dahin muss bei der Bank eine sogenannte Verlustbescheinigung beantragt werden, wenn die Verluste bei der Steuererklärung mit Gewinnen bei anderen Geldinstituten verrechnet werden sollen. Daran erinnerte im November die auf Praxen spezialisierte Steuerkanzlei Fuchs und Stolz aus Volkach in einem Newsletter.
Der Antrag wird jeweils bei der Bank gestellt, bei der die Verluste angefallen sind. Das eigene Steuerbüro setzt den bescheinigten Verlust dann entsprechend an.