Berlin. Hausärztinnen und Hausärzte müssen nicht bei jedem Arzt-Patienten-Kontakt routinemäßig die elektronische Patientenakte (ePA) sichten. Eine „anlasslose Ausforschungspflicht“ gebe es nicht, stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am Donnerstag (11.9.) in ihrer Reihe “Alles nur eine Frage?” klar.
Grundlage der ärztlichen Behandlung bleibe das anamnestische Gespräch.
Liegen dem Arzt hingegen Hinweise darauf vor, dass die ePA relevante Informationen für die laufende Behandlung enthält, gehöre es zu seiner Sorgfaltspflicht, sich die betreffenden Dokumente anzusehen, unterstreicht die KBV.
Praxisbeispiel: Ein Hinweis könnte bei einem Patienten mit unspezifischen Bauchschmerzen zum Beispiel sein, dass die Ärztin oder der Arzt eine OP-Narbe im Bauchbereich sieht. Das wäre ein Anlass, nach einem OP-Bericht in der ePA zu schauen. Idealerweise sollten Patienten wie bei der Anamnese den Arzt auf behandlungsrelevante Einträge in der ePA hinweisen, sofern sie ihnen bekannt sind.
Fazit für die Praxis: Laut KBV entscheiden Ärzte “fallspezifisch und auf der Grundlage des Patientengesprächs”, ob ein Blick in die ePA für die Behandlung hilfreich ist oder nicht.
jas