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"Der praktische Fall"Zuwendungen an Ärzte und Praxisteams: Was ist erlaubt?

Jüngst hatte der Bundesgerichtshof zugunsten eines Arztes entschieden, der von seinem Patienten im Testament mit einem Grundstück bedacht wurde. Warum der BGH so entschieden hat und was Ärztinnen und Ärzte bei Zuwendungen beachten müssen, lesen Sie in folgendem Beitrag.

Im konkreten Fall hatte ein Patient seinem Hausarzt nach dem Tod ein Grundstück hinterlassen.

Ein testamentarisches Vermächtnis, das ein Patient dem ihn behandelnden Arzt zuwendet, ist nicht aufgrund des berufsrechtlichen Zuwendungsverbots in zivilrechtlicher Hinsicht per se unwirksam – so oder so ähnlich könnte man die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. Juli 2025 (Aktenzeichen: IV ZR 93/24) knapp zusammenfassen.

Die Entscheidung mutet ein wenig “dubios” an, bedenkt man, dass in der anwaltlichen Beratungspraxis die Thematik “Geschenke” im ärztlichen Kontext stets mit äußerster Vorsicht bedacht wurde – und wohl auch nach der aktuellen BGH-Entscheidung weiter wird.

Denn rechtliche Vorgaben zum Umgang mit Geschenken – oder auch jeder denkbaren Vergünstigung – finden sich im ärztlichen Berufsrecht (Paragrafen 31, 32 Muster-Berufsordnung-Ärzte) beziehungsweise die entsprechenden Regelungen in den Berufsordnungen der Landesärztekammern). Zudem flankieren die strafrechtlichen Verbotsnormen zur Bestechung/Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (Paragrafen 299a f., 331 StGB) dieses “Zuwendungsverbot”.

Im konkreten Fall hatte ein Patient seinem Hausarzt für die erbrachten ärztlichen Leistungen nach dem Tod ein Grundstück hinterlassen. Nachdem das Oberlandesgericht (OLG) Hamm das Vermächtnis für unwirksam erklärt hatte, widersprach der BGH, betonte die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit und wies den Fall zurück an das OLG Hamm. Die neuerliche Entscheidung dürfte spannend werden.

Unabhängig davon bleibt es jedoch auch nach dem Urteil des BGH bei den grundsätzlichen rechtlichen Vorgaben, die im Kasten (s. unten) zusammengefasst dargestellt sind.

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