Beim Leistungsinhalt der GOÄ Nr. 2 (Wiederholungsrezept) kann es durchaus vorkommen, dass die Abrechnung dieser Position vergessen wird. Denn zum Leistungsinhalt gehören die folgenden Aufgaben:
- Ausstellung eines Wiederholungsrezeptes ohne Arztkontakt und/oder
- Ausstellung einer Überweisung ohne Arztkontakt und/oder
- Übermittlung von Befunden durch die MFA und/oder
- Übermittlung von ärztlichen Anordnungen durch die MFA und/oder
- Messung von Körperzuständen ohne Arztkontakt, z.B. Temperatur, Blutdruck.
Die Ursache dieses Vergessens ist oft der Hektik des Praxisbetriebs oder der Ungeduld der Behandelten geschuldet. Manchmal wird die Eingabe der Nr. 2 aber einfach auch so vergessen. Der Grund dafür kann beispielsweise darin liegen, dass bei der Übermittlung ärztlicher Anordnungen die Patienten anschließend noch einen Termin vereinbaren oder sich mit der MFA, VERAH oder PCM noch über medizinische oder private Dinge unterhalten wollen.
Ebenso kann bei Anforderung eines Hausbesuchs die Nr. 2 dann abgerechnet werden, wenn vorab schon Befunde mitgeteilt werden oder ärztliche Empfehlungen bis zum Eintreffen des Arztes oder der Ärztin gegeben werden. Auch die Blutdruckmessung en passant ist eine Situation, in der die Abrechnung gerne mal übersehen wird.
Da Versicherte sich allerdings häufig nur an die Terminvereinbarung erinnern, ist es zwingend notwendig, die Vermittlung von Verhaltensregeln oder von Befunden durch eine Praxismitarbeiterin in der Patientendatei – möglichst mittels Kürzel – zu dokumentieren. Nur so kann später die Abrechnung der Nr. 2 im Problemfall auch begründet werden.