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Außerklinische IntensivpflegeAKI: Neue Ausnahmeregelung zur Potenzialerhebung

Bei Versicherten, die bis einschließlich 30. Juni 2025 Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erhalten haben, ist eine Potenzialerhebung nicht zwingend notwendig. Sie erfolgt nur noch bei Anzeichen für ein Entwöhnungs- bzw. Dekanülierungspotenzial oder auf Wunsch der Betroffenen. Das hat der G-BA beschlossen.

Für beatmete und trachealkanülierte Menschen spielen Hausärztinnen und Hausärzte oft eine Schlüsselrolle.

Berlin. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI-RL) eine neue dauerhafte Ausnahmeregelung von der verpflichtenden Potenzialerhebung beschlossen: Bei Versicherten, die bis einschließlich 30. Juni 2025 Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erhalten haben, ist eine Potenzialerhebung nicht zwingend notwendig.

Sie erfolgt für diesen Kreis nur noch bei Anzeichen für ein Entwöhnungs- bzw. Dekanülierungspotenzial oder auf Wunsch der Betroffenen. Folgeverordnungen von außerklinischer Intensivpflege sind für diesen Versichertenkreis künftig bis zu zwölf Monate möglich.

Neue Ausnahmeregelung könnte zum 1. Juli in Kraft treten

Zur Erinnerung: Der Gesetzgeber sieht vor, dass vor der Verordnung von außerklinischer Intensivpflege bei beatmeten oder trachealkanülierten Patientinnen und Patienten eine sogenannte Potenzialerhebung stattfinden muss: Besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte prüfen, ob eine vollständige Entwöhnung von der Beatmung, eine Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung oder die Entfernung der Trachealkanüle möglich ist.

Für alle Versicherten, die ab dem 1. Juli 2025 erstmals eine Versorgung der außerklinischen Intensivpflege erhalten und beatmet werden oder trachealkanüliert sind, gelten die allgemeinen Vorgaben: Sie benötigen vor jeder Verordnung eine Potenzialerhebung. Wenn innerhalb von mindestens zwei Jahren zweimal in Folge festgestellt und dokumentiert worden ist, dass keine Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung erfolgen kann, sind auch für diese Versicherten Folgeverordnungen ohne Potenzialerhebung zulässig. Das Entwöhnungspotenzial wird dann seltener oder nicht mehr überprüft.

“Die neue Ausnahmeregelung wird – sofern das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände hat – zum 1. Juli 2025 in Kraft treten und damit nahtlos an die auslaufende Übergangsregelung anschließen”, erklärt Dr. Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Veranlasste Leistungen, in einer Mitteilung des G-BA.

Hausärzte benötigen Genehmigung der KV

Die Regelung gewährleiste einerseits den vom Gesetzgeber bezweckten Patientenschutz und helfe andererseits, die begrenzten ärztlichen Kapazitäten für Potenzialerhebungen vorrangig für die Patientinnen und Patienten einzusetzen, bei denen noch am meisten Entwöhnungspotenzial zu erwarten ist. Van Treeck: “Gerade bei chronisch-fortschreitenden Erkrankungen oder irreversiblen Schädigungen sinkt das Entwöhnungspotenzial in der Regel mit der Zeit, das ist leider so.“

Die Verordnung und Potenzialerhebung für außerklinische Intensivpflege darf nur von speziell qualifizierten Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden. Grundsätzlich sind Fachärztinnen und Fachärzte für Pneumologie, Anästhesie, Neurologie sowie Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin berechtigt, außerklinische Intensivpflege zu verordnen.

Hausärztinnen und Hausärzte benötigen dafür eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Für den Antrag bei der KV müssen Hausärztinnen und Hausärzte nachweisen, dass sie über “Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Menschen” verfügen oder sich diese innerhalb von sechs Monaten aneignen. Dazu bietet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) CME-Fortbildungen an.

red

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