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Gemeinsamer BundesausschussG-BA passt Häusliche Krankenpflege-Richtlinie an

Nach verschiedenen Hinweisen von Vertragsärztinnen und -ärzten sowie von Stellungnahmeberechtigten hat der Gemeinsame Bundesausschuss seine Häusliche Krankenpflege-Richtlinie angepasst.

Rund vier von fünf Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause versorgt.

Berlin. Der G-BA hat mit seiner angepassten Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie klargestellt, dass die Verantwortung für die Durchführung der verordneten Maßnahmen der Behandlungspflege bei den Pflegekräften respektive Pflegefachkräften liegt. Folgerichtig wurde der bisher verwendete Begriff „delegieren“ durch „übertragen“ ersetzt, wie es in einer Mitteilung des G-BA heißt. Damit zeichne der Bundesausschuss die bestehende Rechtslage nach und schaffe Klarheit.

Außerdem streicht der G-BA die in dieser Richtlinie nicht mehr nötigen Übergangsregelungen zur außerklinischen Intensivpflege sowie die Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie.

Angepasst wurde auch das Leistungsverzeichnis der verordnungsfähigen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege, zum Beispiel:

  • Neu fügte der G-BA als Nummer 32 die „(POCT-)INR-Messung zur Anpassung der Antikoagulationstherapie“ (Gerinnungskontrolle) ein. Bei Patientinnen und Patienten, die blutverdünnende Vitamin-A-Antagonisten erhalten, sollen Pflegekräfte resp. Pflegefachkräfte den Gerinnungswert des Blutes mit einem zuvor ärztlich verordneten Messgerät (Koagulometer) ermitteln und bewerten. Dafür soll auf den International Normalized Ratio (INR) zurückgegriffen werden, einem Wert für die Gerinnungsdauer des Blutes. Geregelt werden zudem die Durchführung, die Verordnungsvoraussetzungen sowie die Dauer und die Häufigkeit der Maßnahme.
  • In der Leistungsnummer 16 „Infusionen i. v.“ wurde bei den Vorgaben zur parenteralen Ernährung klargestellt, dass die alleinige Flüssigkeitssubstitution und die alleinige parenterale Ernährung, gegebenenfalls inklusive der bedarfsabhängigen Zugabe von Vitaminen und Spurenelementen, Leistungen der häuslichen Krankenpflege sein können.
  • Aus der Leistungsnummer 6 wurde die „Bronchialtoilette (Bronchiallavage)“ gestrichen; da die Leistungsgruppe allgemein Maßnahmen zum Absaugen umfasst, muss die Bronchialtoilette nicht gesondert dargestellt werden. Die mittels Bronchoskop durchgeführte Bronchiallavage hingegen stellt eine ärztliche Leistung dar, die als risikobehafteter Eingriff nicht an Pflegefachpersonen übertragbar ist.
  • In der Leistungsnummer 26.2 wurde im Hinblick auf Einreibungen der Haut mit ärztlich verordneten Medikamenten klarer formuliert, dass es auf den akut behandlungsbedürftigen Zustand der dermatologischen Erkrankung ankommt, nicht darauf, dass es sich um eine ausschließlich akut auftretende Erkrankung handeln muss.

red

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