Mit einer Anpassung der KBV-Vorgaben zur Honorarverteilung ist die Mindestquote für die Vergütung der Gebührenordnungspositionen, die dem Grundbetrag “Labor” unterliegen, ab dem 1. Quartal 2025 von 89 auf 85 Prozent gesenkt worden. Das kann sich in der einzelnen Praxis positiv auswirken.
Auswirkung auf Wirtschaftlichkeitsbonus
Der sog. Wirtschaftlichkeitsbonus nach der EBM Nr. 032001 sowie die auf Muster 10 veranlassten Laborleistungen werden aus einem Laborgrundbetrag vor der Aufteilung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) finanziert.
Dabei wurde bisher eine Auszahlungsquote von 89 Prozent garantiert, die nun auf 85 Prozent herabgesetzt worden ist.
Damit reduziert sich die Vergütung für solche Laborleistungen in entsprechender Höhe.
Folgen für untere Fallwertgrenze
Das wirkt sich zwar über den Laborbonus negativ auf alle Praxen aus, hauptsächlich aber beim Honorar von Arztgruppen, die Leistungen auf Überweisung nach Muster 10 ausführen und Laborgemeinschaften.
Positiv ist diese Entscheidung in Einzelfall für die Budgetierung des Laborbonus nach der Nr. 32001, da die Überschreitung der unteren Fallwertgrenze durch die Preisabsenkung nun später greift. GWZ