Nach einem aktuellen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist die Verordnung einer medizinischen Fußpflege künftig auch bei Patienten möglich, die nicht an einem diabetischen Fußsyndrom leiden. Die Heilmittel-Richtlinie wurde entsprechend angepasst und zwei neue Diagnosegruppen in den Heilmittelkatalog aufgenommen worden: Die sensible oder sensomotorische Neuropathie sowie das neuropathische Schädigungsbild als Folge eines Querschnittsyndroms (Tab. 1).
Bei beiden Erkrankungen können, aufgrund der Gefühls- und Durchblutungsstörungen, krankhafte Schädigungen der Zehennägel und der Haut an den Füßen auftreten – vergleichbar mit dem diabetischen Fußsyndrom.
Die Heilmittel-Richtlinie definiert zudem, welche Maßnahmen zu einer Podologie gehören.
WICHTIG: Weiterhin ist vor der erstmaligen Verordnung einer podologischen Therapie eine Eingangsdiagnostik notwendig. Deshalb wurden auch alle Indikationen zur Regelung der ärztlichen Diagnostik in Paragraf 29 der Heilmittel-Richtlinie überarbeitet. Der G-BA hat dort konkretisiert, dass künftig vor der ersten Verordnung immer ein dermatologischer und ein neurologischer Befund erhoben werden muss. In Abhängigkeit von der Schädigung können auch ein angiologischer oder muskuloskeletaler Befund erforderlich sein. Sofern der verordnende Arzt nicht selbst die notwendigen diagnostischen Maßnahmen ergreifen kann, muss zeitnah eine fachärztlich-neurologische Diagnosesicherung herbeigeführt werden. Zudem ist bei beiden neuen Diagnosegruppen zusätzlich der Nachweis einer autonomen Schädigung, wie Hauttrockenheit oder Veränderung des Haarwachstums, erforderlich.
Mitunter bei eingewachsenen Nägeln möglich
Nach wie vor gilt, dass Podologie nur zur Behandlung von Schädigungen am Fuß entsprechend Wagner-Stadium 0 zulässig ist, die keinen Hautdefekt aufweisen. Klargestellt wird aber auch, dass eine Verordnung bei eingewachsenen Zehennägeln im Stadium 1 möglich ist, da es sich um eine beginnende Entzündung im Nagelbereich handelt und die Podologie hier sinnvoll sein kann, um das Fortschreiten zu stoppen. Die Behandlung von Hautdefekten und Entzündungen entsprechend Wagner-Stadium 1 bis 5 sowie von eingewachsenen Nägeln im Stadium 2 und 3 hingegen bleibt eine ärztliche Leistung und kann nicht an eine podologische Einrichtung delegiert werden.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat nun zunächst zwei Monate Zeit, den Beschluss des G-BA zu prüfen. Nach der Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger werden die Änderungen voraussichtlich zum 1. Juli 2020 in Kraft treten (“Der Hausarzt” 17/19 und www.hausarzt.link/6L5MC).