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Gemeinsamer BundesausschussDMP Diabetes mellitus Typ 1 aktualisiert

Insgesamt 28 Leitlinien hat der Gemeinsame Bundesausschuss zur Aktualisierung des Disease-Management-Programm (DMP) Diabetes Mellitus Typ 1 herangezogen. Vor allem an drei Stellen wurde angepasst.

Junge Frau mit Typ-1-Diabetes: Der G-BA hat das DMP aktualisiert.

Berlin. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Mittwoch (18.6.) die Anforderungen an Diagnostik und Behandlung im Disease-Management-Programm (DMP) Diabetes Mellitus Typ 1 aktualisiert.

Basis der Aktualisierungen sind Auswertungen des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWIG), das dafür 28 neue Leitlinien ausgewertet hat.

Diagnose, Therapie, Prävention

Die beschlossenen Änderungen betreffen unter anderem die Eingangsdiagnose, die Therapie sowie die Vorbeugung verschiedener diabetischer Folgeerkrankungen, teilt der G-BA mit.

Im Einzelnen sind das:

  • Eingangsdiagnose: Für die gesicherte Diagnose eines Diabetes mellitus Typ 1 wurde als Glykämiekriterium der HbA1c-Wert, der sogenannte Langzeitblutzuckerwert sowie bei Bedarf die Bestimmung des C-Peptids zur Unterscheidung zwischen Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 ergänzt.
  • Insulinsubstitution und Stoffwechselselbstkontrolle: Nach einer schweren Stoffwechselentgleisung soll im Anschluss an die Notfalltherapie schnell die Ursache geklärt und gegebenenfalls eine Therapie- oder Therapiezielanpassung eingeleitet werden. Falls noch nicht erfolgt, soll geprüft werden, ob der Einsatz eines Real-Time-Messgeräts (rtCGM) zur Blutzuckermessung angezeigt ist. Kinder und Jugendliche sowie evtl. auch die Betreuungspersonen sollen noch vor dem Einsatz eines rtCGM im sicheren Umgang damit geschult werden.
  • Diabetische Folgeerkrankungen vermeiden: Die Anforderungen unter anderem an regelmäßige Kontrollen und Informationen zu Vorbeugungsmaßnahmen oder zur Vermeidung eines diabetischen Fußsyndroms, von Bluthochdruck sowie Paradontitis wurden ergänzt.

Verträge müssen angepasst werden

Sofern das Bundesgesundheitsministerium keine Einwände hat, tritt der G-BA Beschluss nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Im Anschluss müssen die bestehenden DMP-Verträge entsprechend angepasst werden.

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