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Deutsches ArztportalRegressangst: Wie können sich Hausärzte schützen?

Die Sorge vor Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Regressen ist für viele Hausärztinnen und Hausärzte ein fester Begleiter im Praxisalltag – nicht zuletzt befeuert durch Medienberichte über Nachforderungen im hohen fünf- bis sechsstelligen Euro-Bereich. Doch wie häufig sind Prüfungen und Regresse wirklich und wie kann man sie vermeiden? Ein Überblick.

Die Sorge vor Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Regressen kennen viele Hausärztinnen und Hausärzte aus ihrem Praxisalltag. Eine Umfrage des DeutschenArztPortals (n = 145) zeigt, dass sich knapp zwei von drei befragten Ärztinnen und Ärzten bei der Verordnung hochpreisiger Arzneimittel unsicher fühlen (s. Abb. unten). Vor allem Einzelfallprüfungen bereiten demnach vielen Sorge (43 Prozent).

Dass diese Regressangst wie ein Damoklesschwert über Ärztinnen und Ärzten schwebt und nicht zuletzt nachweislich die Angst vor dem Schritt in die Niederlassung verstärkt, hat der Hausärztinnen- und Hausärzteverband neben anderen ärztlichen Vertretern immer wieder scharf kritisiert.

So hatte unter anderem die Delegiertenversammlung im Rahmen des Deutschen Hausärztinnen- und Hausärztetages 2025 einen entsprechenden Beschluss gefasst, mit dem der Gesetzgeber aufgefordert wurde, die Regressverfahren gegen Vertragsärztinnen und -ärzte im Bereich der Arzneimittelverordnungen abzuschaffen.

Gesetzliche Grundlage

Doch warum werden Wirtschaftlichkeitsprüfungen überhaupt durchgeführt? Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind gesetzlich vorgeschrieben (Paragraf 106 SGB V), sie sollen die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots (Paragraf 12 SGB V) gewährleisten und damit nicht zuletzt zur Regulierung der Kosten im Gesundheitssystem beitragen.

Wichtig in der Praxis: Bei Arzneimittelverordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) muss neben medizinisch-therapeutischen Auswahlkriterien das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet werden. Dieses schreibt vor, dass verordnete Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen (sogenannte WANZ-Kriterien).

Stehen beispielsweise zum Erreichen eines Therapieziels zwei medizinisch gleichwertige Behandlungsstrategien zur Verfügung, sollte die nach Tagestherapiekosten und Gesamtbehandlungsdauer wirtschaftlichste Alternative gewählt werden (Paragraf 9 Arzneimittel-Richtlinie; AM-RL). [2]

Bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden grundsätzlich zwei Arten unterschieden:

  • Einzelfallprüfungen: Hier wird eine einzelne Verordnung auf ihre Wirtschaftlichkeit hin überprüft, meist auf Antrag von Krankenkassen.
  • Statistische Auffälligkeitsprüfungen: Hier wird das gesamte Verordnungsverhalten über den Zeitraum eines Quartals oder eines Kalenderjahres von unabhängigen Prüfungsstellen kontrolliert.

Statistische Auffälligkeitsprüfung

Die zugrundeliegende Prüfmethodik (beispielsweise Richtgrößen- und Durchschnittwerteprüfung, Prüfungen nach Zielquoten) unterscheidet sich abhängig von der Region der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Während bei den beiden erstgenannten Prüfmethoden eine Budgetüberschreitung maßgeblich für die Einleitung eines Prüfverfahrens ist, bilden bei der Prüfung nach Zielquoten (auch Wirkstoffprüfung genannt) die Quoten selbst den Prüfungsgegenstand.

Zielquoten sollen eine wirtschaftliche Verordnungsweise von Ärztinnen und Ärzten fördern, etwa durch die Erfüllung von Verordnungsmindestquoten für Rabattarzneimittel, Biosimilars oder Generika.

Wichtig in der Praxis: Ein Blick auf die bereits veröffentlichten Vereinbarungen für das Jahr 2026 zeigt, dass es im hausärztlichen Bereich nur geringfügige Anpassungen bei den Zielquoten im Vergleich zum Vorjahr gibt. Die in einigen KV-Regionen neu eingeführte Biosimilar-Mindestquote für den Wirkstoff Denosumab betrifft meist nur entsprechende Facharztgruppen.

Quelle: Umfrage des DeutschenArztPortals (n = 145)

Chance der Stellungnahme nutzen

Kommt es zu einer statistischen Auffälligkeit und der Einleitung eines Prüfverfahrens, bedeutet dies nicht zwangsläufig einen Regress: Nutzen Sie die Möglichkeit zur Stellungnahme, Sie können beispielsweise individuelle Praxisbesonderheiten, die einen erhöhten Versorgungsaufwand rechtfertigen, geltend machen.

Einzelne KVen veröffentlichen Informationen über die Häufigkeit von Prüfungen, Beratungen und Nachforderungen. Die Daten zeigen, dass statistische Auffälligkeitsprüfungen selten sind und oft eine Beratung stattfindet oder keine Maßnahme verhängt wurde. [3]

Praxis-Tipp: Auch in KV-Regionen, in denen nicht primär nach Zielquoten geprüft wird, werden Zielquoten vereinbart. Die Einhaltung dieser wirkt sich positiv aus, sie kann beispielsweise prüfbefreiend (etwa KV Nordrhein) oder budgetentlastend (beispielsweise KV Berlin) wirken. Es lohnt sich also, Zielquoten zu kennen und einzuhalten.

Beispiele für Zielquoten in der Allgemeinmedizin sind Höchstquoten für die Verordnung von Protonenpumpeninhibitoren sowie Mindestquoten für preisgünstige bzw. biosimilare Insuline. Details können Ärztinnen und Ärzte der regionalen Arzneimittelvereinbarung ihrer KV entnehmen.

Einzelfallprüfung

Ein anderes Bild zeigt sich bei Einzelfallprüfungen: Befragungen von Ärztinnen und Ärzten sowie Meldungen von KVen deuten auf eine zunehmende Häufigkeit hin [4]. Einzelfallprüfanträge werden in der Regel von Krankenkassen initiiert, etwa wenn sie eine Unwirtschaftlichkeit vermuten oder ein nicht erstattungsfähiges Arzneimittel verordnet wurde. Insbesondere Verordnungen außerhalb der Zulassung (Off-Label-Use) werden häufig beanstandet.

Wichtig in der Praxis: Ein Off-Label-Use liegt bereits vor, wenn zum Beispiel die verordnete Menge von den Vorgaben in der Fachinformation abweicht. In bestimmten Ausnahmefällen ist ein Off-Label-Use auch zulasten der GKV möglich, hierbei lohnt sich ein Blick in die Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): In Teil A werden Arzneimittel aufgeführt, die im Off-Label-Use verordnungsfähig und somit erstattungsfähig sind. [5]

Um die Anzahl von Einzelfallprüfungen im Bereich Arzneimittel zu begrenzen, existieren Bagatellgrenzen: Erst ab einem gewissen Geldbetrag dürfen Krankenkassen Prüfanträge stellen.

Fazit

  • Wirtschaftlichkeitsprüfungen sollen zur Kostenreduktion im Gesundheitssystem beitragen, für Praxen sind sie aber vor allem Sorgentreiber und Ärgernis.
  • Bundesweite Statistiken zur Prüfungshäufigkeit liegen nicht vor, es zeichnen sich jedoch Trends ab: Statistische Prüfungen kommen in den letzten Jahren insgesamt selten vor, Einzelfallprüfungen haben jedoch an Relevanz zugenommen.
  • Wer einige Aspekte beachtet, kann häufige Stolperfallen umgehen und die Gefahr einer Prüfung reduzieren. A und O ist eine ausführliche Dokumentation der Verordnungsentscheidung einschließlich der Kodierung der Diagnose in der Patientenakte.
  • Kommt es doch einmal zu einer Prüfung, sollten Sie die Möglichkeit zur Stellungnahme nutzen (Frist beachten!).

Quellen

  1. Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg https://www.kvbawue.de/praxis/verordnungen/arzneimittel/regressgefahr (zuletzt aufgerufen am 11.02.2026)
  2. Arzneimittel-Richtlinie https://www.g-ba.de/richtlinien/3/ (zuletzt aufgerufen am 11.02.2026)
  3. Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, „Vortrag: Arzneimittelvereinbarung 2026“ https://www.kvno.de/fileadmin/shared/pdf/online/verordnungen/ hmv_amv/2026_vortrag_arzneimittelvereinbarung.pdf?v=1770048235
  4. https://www.virchowbund.de/praxisaerzte-blog/regress-selten-bedrohlich-aber-laestig (zuletzt aufgerufen am 11.02.2026)
  5. https://www.g-ba.de/themen/arzneimittel/arzneimittel-richtlinie-anlagen/off-label-use/ (zuletzt aufgerufen am 11.02.2026)

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