Ein Urologe ärgerte sich über sein Profil auf einem Bewertungsportal: Dort wurde beim Gesamteindruck eine Durchschnittsbewertung von 1,5 von 5 Sternen angezeigt, obwohl der Durchschnitt der 16 Bewertungen eine Note von 4,2 ergeben hätte. Die unterschiedlichen Angaben (1,5 und 4,2) folgten daraus, dass in die Durchschnittsbewertung nur die Bewertungen der letzten vier Jahre einflossen.
Das konnten Besucher des Portals nur daran erkennen, dass sie über einen Button “i” mit ihrer Maus fuhren. Der Urologe zog vor das Landgericht München I und bekam Recht (Urteil vom 28.4.2026, AZ: 33 O 5016/25).
Die Richter untersagten dem Portal, neben dem als Gesamteindruck bezeichneten Sterneergebnis eine Anzahl von Bewertungen auszuweisen, die nicht der Zahl der tatsächlich berücksichtigten Bewertungen entspricht.
red