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practicaVorwurf eines Behandlungsfehlers – und nun?

Der Vorwurf eines Behandlungsfehlers kann Hausärztinnen und Hausärzte schwer treffen. Doch nicht jeder Verdacht ist auch ein Behandlungsfehler. Auf der practica erklärte Gutachter Prof. Jean-François Chenot, worauf es im Praxisalltag ankommt, welche Fallstricke lauern und wie sich Praxisteams im Ernstfall verhalten sollten.

Fehler passieren - wichtig ist dann, im Gespräch zu bleiben.

Bad Orb. Der Vorwurf eines Behandlungsfehlers kann für Hausärztinnen und Hausärzte belastend sein und das eigene Handeln im Praxisalltag nachhaltig prägen – unabhängig vom konkreten Ablauf oder Ausgang des Verfahrens. Das weiß Prof. Jean-François Chenot genau. Der Direktor der Abteilung Allgemeinmedizin der Universitätsmedizin Greifswald ist umfassend als Sachverständiger aktiv und begutachtet regelmäßig Kolleginnen und Kollegen.

Dabei machen allgemeinmedizinische Fälle nur einen Bruchteil der vorgeworfenen Behandlungsfehler aus: Im vergangenen Jahr waren es laut Statistik 11.735 vorgeworfene Fälle, davon ca. 9000 ambulant – und nur 10 Prozent hätten Hausärztinnen und Hausärzte betroffen, so Chenot. 70 Prozent der Vorwürfe hätten nach Begutachtung keinen Behandlungsfehler dargestellt.

“Wir schulden nicht die richtige Diagnose, sondern Sorgfaltspflicht”, erinnerte er. „Ärztinnen und Ärzte schulden dem Patienten keinen Erfolg, sondern eine Behandlung unter Berücksichtigung der anerkannten fachlichen Standards.“ Auch eine Fehlinterpretation erhobener Befunde sei nicht notwendigerweise ein Diagnosefehler – sofern aktuelle Leitlinien berücksichtigt worden seien.

In seinem Seminar auf der practica gab Chenot auch Tipps zum Umgang mit Vorwürfen an die Hand. Eine Auswahl:

1. Dokumentation ist das A und O

Wichtig sei beispielsweise, festzuhalten, wann ein Patient wieder in der Praxis erscheinen soll. Selbstkritisch gab ein Teilnehmer zu bedenken, dass dies gerade in sehr großen Praxisstrukturen schwer nachzuverfolgen sei. „Diese Frage muss sich aber gestellt werden und ist klassischerweise ein Thema fürs Qualitätsmanagement (QM)“, so Chenot. Es müssten klare Prozesse definiert sein, wie damit umgegangen wird, wenn ein Patient nach einem pathologischen Befund einfach nicht mehr in der Praxis erscheint.

Gleiches gelte für die Pflicht, Fremdbefunde zu lesen. “Es muss klare Urlaubsregeln geben.” Pathologische Befunde dürften keinesfalls bis zu einer Rückkehr liegenbleiben.

2. Dokumentation niemals “korrigieren”

Auch wenn einem selbst klar sei, dass man nicht gut dokumentiert habe: Niemals sollte dies im Nachgang “ergänzt”, “korrigiert” oder anderweitig “geschönt” werden, betonte Chenot. Eine saubere Lösung sei ein Gedächtnisprotokoll mit heutigem Datum, nie aber nachträgliche Einträge – vor allem nicht nach einem eröffneten Verfahren. Dies gelte als Dokumentationsmanipulation.

Wichtig in der Praxis: Dokumentation muss auf Aufforderung im Zuge einer Begutachtung vollständig herausgegeben werden. Dies gilt auch für etwaige zusätzlich vorhandene handschriftliche Dokumentation.

3. Zusätzliche Dokumentation im Notdienst

Vorwürfe würden mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit in einem Notdienst- als in einem hausärztlichen Setting entstehen, weil sich Arzt und Patient hier nicht kennen. Vor allem bei einem schlechten Bauchgefühl (“Ich fühle mich unwohl, obwohl ich keine Diagnose finde”) sollten Blutdruck und Puls festgehalten werden.

Grundsätzlich sollte man sich vom knappen Platz auf dem KV-Notdienst-Zettel nicht in die Irre führen lassen, mahnte Chenot: “Er ist viel zu klein und erweckt damit einen falschen Eindruck. Gerade im Notdienst ist eine ausführliche Dokumentation wichtig.”

4. Berufshaftpflichtversicherung prüfen

Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung (ÄiW) sowie angestellte Ärztinnen und Ärzte sind zwar regelhaft über die Einrichtung berufshaftpflichtversichert, jedoch könne es immer auch außerhalb der Praxis zu Notfällen – etwa Reanimationen – kommen, so Chenot. Vor diesem Hinterund empfehle er in jedem Fall den Abschluss einer eigenen Police. Einzelne Kammern, etwa in Hamburg, würden darauf sogar bestehen. Auch bei grob fahrlässiger Handlung würde die Versicherung über die Einrichtung nicht greifen, nur eine eigene Berufshaftpflichtversicherung.

Auch für Medizinstudierende sollte eine Police – etwa für Handlungen im Praktischen Jahr (PJ) – abgeschlossen werden, riet er mit Blick auf möglicherweise in die Fußstapfen tretende Kinder.

Grundsätzlich könne der Geschädigte sich aussuchen, wen er verklagt – alle an einer Behandlung Beteiligten oder nur einzelne Menschen.

Wichtig in der Praxis: Medizinische Fachangestellte (MFA) sind in jedem Fall über die Einrichtung mitversichert und brauchen keine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Im juristischen Sinne gelten sie als „Verrichtungsgehilfen“, die arbeitgebenden Ärztinnen und Ärzte haften komplett für ihr Handeln.

5. Eine Entschuldigung in Erwägung ziehen

Viele offizielle Verfahren könnten entschärft oder gar vermieden werden, wenn sich Hausärztinnen und Hausärzte aus eigenen Stücken entschuldigen würden. Denn Fehler, erinnerte Chenot, seien menschlich. „Wer so mutig ist und morgens eine Praxistür aufsperrt und Patienten empfängt, der macht auch Fehler“, so Chenot.

Wichtig sei, eine offene, ernstgemeinte Entschuldigung zu formulieren (“Es tut mir leid”) ohne ein etwaiges Schuldeingeständnis anzuhängen (“…dass ich das übersehen habe.”). Gerade in komplexen Fällen könne es hilfreich sein, diese Entschuldigung vor Zeugen, etwa einem Kollegen oder einer MFA, zu übermitteln.

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