Dürfen Praxismitarbeitende ihr privates Elektroauto oder Hybridfahrzeug an der Praxis kostenfrei oder verbilligt aufladen, so ist das Ganze steuerfrei – jedenfalls wenn Arbeitgebende diese Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren. Das hat der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe im August klargestellt.
Auch Erstattungen für das Laden an anderer Stelle, also nicht direkt an der Praxis, können für Arbeitnehmende demnach steuerfrei sein: etwa wenn sie auf dem Betriebsgrundstück Ladevorrichtungen externer Anbieter nutzen dürfen und die Arbeitgebenden die Kosten für den Ladestrom übernehmen, oder wenn Praxischef oder Praxischefin Ladevorrichtungen auf anderen gemieteten Grundstücken oder Immobilien installiert haben. Für die Arbeitgebenden gilt dies allerdings als unentgeltliche Wertabgabe und unterliegt somit der Umsatzsteuerpflicht.
Wichtig: Erhalten Praxismitarbeitende einen finanziellen Bonus zum Aufladen ihres privaten E-Autos oder Hybridfahrzeugs zu Hause, gilt dies als steuerpflichtiger Arbeitslohn!