Ärztliche Leistungen, die bei Privatversicherten erbracht werden, dürfen laut Paragraf 5 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gesteigert werden (1- bis 3,5-facher Satz).
Wird über dem sogenannten Schwellenwert (2,3-fach) gesteigert, bedarf dies einer Begründung. Diese muss sich auf die Schwierigkeit, den Zeitaufwand oder die Umstände bei der Ausführung der einzelnen Leistung beziehen.
Begründungen können zum Beispiel sein: Die Kommunikation mit einem Patienten ist aufgrund sprachlicher Barrieren besonders schwierig, ein Hausbesuch muss bei schlechter Witterung stattfinden, erhöhter Zeitaufwand wegen vieler Begleiterkrankungen etc.
Allgemein gehaltene Angaben wie „erhöhter Zeitaufwand“ oder „sehr schwierig“ werden oft nicht akzeptiert bzw. die Privatversicherung lehnt die Erstattung dann ab.
red