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"Rauchende Köpfe"GOÄ: Alles neu macht der Mai?

Ende Mai kann der Deutsche Ärztetag endlich den Weg für die neue GOÄ ebnen. Seit Ende letzten Jahres haben sich noch ein paar Änderungen ergeben. Was sind die wichtigsten Punkte für Hausärztinnen und Hausärzte?

GOÄ: Insgesamt gibt es für Hausärztinnen und Hausärzte einige erfreuliche Neuerungen.

Mit Spannung wird die Entscheidung des 129. Deutschen Ärztetags vom 27. bis 30. Mai in Leipzig erwartet, die den Weg für eine endlich neue Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) freimachen könnte.

Im Vorfeld fanden etliche Sondierungsgespräche zwischen den verschiedenen Fachgruppen, den privaten Krankenkassen und dem Bundesgesundheitsministerium statt. Ergebnis ist die nun vorliegende Version, die auf dem Entwurf von Bundesärztekammer und Verband der privaten Krankenversicherungen (PKV) aus dem letzten Jahr beruht (Der Hausarzt 19/24) und inhaltlich durch die erfolgten Gespräche noch leicht angepasst wurde.

Was bleibt gleich?

Sollte die aktuell vorliegende Version umgesetzt werden, würde dies wie in der alten GOÄ die überwiegende Abrechnung von Einzelleistungen bei Privatversicherten bedeuten. Weiterhin können alle Fachgruppen die Leistungen aus allen Kapiteln abrechnen, sofern sie diese fachgerecht erbringen. Auch Analogziffern darf man weiterhin abrechnen (Paragraf 6 Abs. 2).

Eingeschränkt wird die Steigerung von Leistungen – bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung ist sie aber weiterhin möglich (Paragraf 2 Abs. 1). Ausgenommen davon sind Notfallversorgungen und Schwangerschaftsabbrüche.

Was ändert sich?

Insgesamt gibt es für Hausärztinnen und Hausärzte einige erfreuliche Neuerungen. Insbesondere die Pauschalen sind für die hausärztliche Fachgruppe sehr relevant. Gespräche werden im Vergleich zu technischen und Laborleistungen aufgewertet, was eine gute hausärztliche Medizin unterstützt und Überdiagnostik vermeiden hilft.

Erfreulich außerdem: Die Notwendigkeit von regelmäßigen Überprüfungen und Anpassungen der Gebührenordnung wird festgehalten. Sofern der Ärztetag diese GOÄ-Version beschließt, muss anschließend also nicht wieder 30 Jahre auf eine Aktualisierung gewartet werden.

Im Folgenden werden einige Neuerungen exemplarisch herausgegriffen, damit Sie sich selbst ein Bild von der neuen GOÄ machen können.

90 Euro “Quartalspauschale”

Ein komplett neues Konzept soll mit den Pauschalen in die neue GOÄ Einzug halten. Diese wären für Hausärztinnen und Hausärzte eine echte Verbesserung (s. Tab. 1 unten).

Für die hausärztliche Betreuung könnte man zweimal im Halbjahr die Ziffer 24 ansetzen, im Wert von 90 Euro, quasi eine Quartalspauschale. In Zeiten von attraktiven Hausarztverträgen soll es gerüchteweise in manchen Regionen für Privatversicherte schwierig geworden sein, eine Hausarztpraxis zu finden. Die genannte Pauschale macht eine hausärztliche Versorgung wieder lukrativer.

Bei Menschen mit mehr als einer chronischen Erkrankung und aufwändiger Betreuung kann zusätzlich die Ziffer 25 im Wert von 35 Euro angesetzt werden, ähnlich wie die Chronikerpauschale in der Kassenabrechnung.

Papierkram nervt wohl die meisten Praxisteams – auch wenn er digital stattfindet. Wie erfreulich, dass für aufwändige Befundsichtungen von 10 Minuten oder mehr künftig einmal im Jahr die Ziffer 20 in Höhe von 41,15 Euro angesetzt werden könnte.

Gespräche

Zudem stärkt die neue GOÄ Gesprächsleistungen (s. Tab. 2 unten). Künftig schließen sie sich nicht mehr – wie bisher das “normale” Gespräch nach Nr. 3 GOÄ – mit etlichen anderen Leistungen aus.

Kurze Gespräche sollen wie bisher nach Nr. 1 abgerechnet werden, diese wird mit 14,11 Euro bewertet (bisher 10,71 Euro bei 2,3fachem Faktor). Ab 10 Minuten Gespräch kann man stattdessen die neue Ziffer 2 abrechnen (21,21 Euro), diese wird pro vollendeten zehn Minuten einmal angesetzt, maximal fünfmal.

Hingegen aus Sicht der Rauchenden Köpfe unnötig kompliziert ist die gesonderte Aufführung von Ziffern für telefonische Gespräche: bis zu 10 Minuten ist dies die Nr. 4 (14,01 Euro), bei mehr als 10 Minuten die Nr. 5 (19,26 Euro). Warum man telefonisch eine Minute länger die niedriger dotierte Ziffer abrechnen soll als im persönlichen Kontakt, und warum man dafür 10 Cent weniger bekommt, erscheint unsinnig bürokratisch.

Zuschläge wird es für Gespräche mit Palliativpatientinnen und -patienten geben. Außerdem werden explizite Abrechnungsmöglichkeiten für Gespräche der psychosomatischen Grundversorgung geschaffen. Bisher konnte man sich hier lediglich mit psychiatrischen oder psychotherapeutischen Ziffern behelfen, was teilweise zu Irritationen führte.

Gesundheitsuntersuchung

Eine präventive Gesundheitsuntersuchung (GU) wird in der GOÄ neu nach der Ziffer 113 mit 94,53 Euro bewertet (s. Tab. 3 unten).

Ein Hautkrebsscreening (HKS, Nr. 114) wird mit 37,94 Euro angesetzt. Dank der Nachverhandlungen darf das HKS nun doch parallel zur GU abgerechnet werden – anders als im Entwurf, der letztes Jahr vorgestellt wurde. Die Dermatoskopie bringt zusätzlich 18,39 Euro (bis zu 6 Naevi) oder 24,99 Euro (mehr als 6 Naevi). Gegenseitige Ausschlüsse der genannten Ziffern sind aktuell nicht vorgesehen.

Zum Vergleich: In der bisherigen GOÄ kann die Gesundheitsuntersuchung mit Ziffer 29 (59 Euro) berechnet werden – bei gleichzeitigem Hautkrebsscreening mit 3,5fachem Faktor ergibt dies 89,78 Euro.

Sonografie

Eine in der hausärztlichen Versorgung häufige technische Leistung ist die Sonografie. Deren Abrechnung wird in der neuen GOÄ-Version vereinfacht. Bisher muss für jedes Organ einzeln abgerechnet werden: Dabei darf die Nr. 410 nur einmal und die 420 maximal dreimal abgerechnet werden. Bei mehreren Organen dürfen die Ziffern mit höherem Steigerungsfaktor in Rechnung gestellt werden, wobei die 410 nur bei erschwerten Untersuchungsbedingungen gesteigert werden darf. Wer hier mehr Lust auf Medizin als auf Abrechnungsoptimierung hat, bekommt seine Sonografie derzeit also nicht gut bezahlt.

In der neuen GOÄ-Version wird ein Abdomen-Sono mit der Ziffer 1222 in Höhe von 80 Euro pauschal abgerechnet. Weitere abdominelle Organe können einmal je Sitzung mit der Ziffer 1223 (27 Euro) zusätzlich abgerechnet werden. Bei optimaler Abrechnung läge hier also die neue GOÄ bei 107 Euro versus bisherige GOÄ 75,75 Euro.

Ebenfalls erfreulich: Die Schilddrüsensonografie dürfte in der gleichen Sitzung parallel abgerechnet werden. Nach bisheriger GOÄ hat man die Wahl, die Leistung gratis zu erbringen oder die Versicherten eigentlich unnötig erneut einzubestellen. Dies ist sicherlich auch im Sinne der Versicherungen, da beim zweiten Kontakt oft weitere Leistungen (wie Beratung) erbracht und zusätzlich abgerechnet wurden.

Impfungen

Auch bei Impfungen wird die Abrechnung vereinfacht. Bisher bekam man am gleichen Tag nur eine Impfung korrekt nach GOÄ 375 vergütet. Weitere konnte man nur nach Ziffer 377 abrechnen, jedoch war am gleichen Tag dann die Beratung ausgeschlossen. Ähnlich wie bei der Sonografie führen diese Vorgaben derzeit also dazu, dass die Leistung entweder nicht adäquat bezahlt wird oder Patientinnen und Patienten unnötig zu mehreren Terminen eingeladen werden müssen.

In der neuen GOÄ soll jede Impfung nach Ziffer 1000 (14,28 Euro) honoriert werden. Mehrere Impfungen am gleichen Tag sind ebenso wie parallele Gesprächsleistungen erlaubt.

Fazit

Unterm Strich wäre die neue GOÄ eine erhebliche Verbesserung zur aktuell 30 Jahre alten Version. Manche Bereiche werden vereinfacht, die sprechende und hausärztliche Medizin wird aufgewertet. Natürlich kann man sich an der ein oder anderen Stelle noch weitere Verbesserungen wünschen. Als Kompromiss der einzelnen Vertragspartner halten die Rauchenden Köpfe jedoch die Umsetzung für wünschenswert und dringend erforderlich.

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