Medikamente werden von den Arzneimittelbehörden für bestimmte Anwendungsgebiete (Krankheiten) und Anwendungsarten (Einnahme oral, inhalativ, per Injektion etc.) zugelassen. Da die Zulassungen für die Arzneimittel oft eng gefasst sind, können Ärztinnen und Ärzte ein Arzneimittel auch zulassungsüberschreitend (Off-Label) verordnen.
Bei off-label verordneten Arzneimitteln kam es in der Vergangenheit häufig zu Ärger mit den Krankenkassen, die sich weigerten, das Medikament zu erstatten.
Das Bundessozialgericht hat 2002 entschieden: Die Erstattung eines off-label verordneten Arzneimittels muss von den Kassen erstattet werden, wenn es sich um die Behandlung 1. einer schwerwiegenden Erkrankung handelt, für die 2. keine andere Behandlung verfügbar ist und 3. aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht.
Trotzdem gibt es immer wieder Auseinandersetzungen um die Erstattungsfähigkeit eines off-label verschriebenen Medikaments bzw. Krankenkassen verlangen von den Ärztinnen und Ärzten Geld zurück.
red
