Berlin. Mit der Verkündung des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes im Bundesgesetzblatt fallen getrocknete, medizinische Cannabisblüten ohne Übergangsfrist vollständig aus dem GKV-Leistungskatalog heraus. Eine Verordnung ist ab 30.7. nicht mehr möglich.
Für bereits genehmigte oder laufende Therapien gibt es keine Ausnahmen. Die Blüten sind für Kassenpatienten ab sofort nur noch als Selbstzahlerleistung auf Privatrezept erhältlich.
Standardisierte Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon bleiben unter den gesetzlichen Voraussetzungen erfasst, teilt der Bund Deutscher Cannabis-Patienten e.V. mit.
Sechsmonatiger Therapieversuch zwingend
Vor dem Einsatz von Rezepturen müsse zwingend ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel (wie Sativex® oder Canemes®) erfolgen, so die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg.
Was homöopathische Leistungen betrifft endet der gesetzliche Anspruch am 30.7. Dies betrifft alle Versicherte einschließlich Kindern. Krankenkassen, die die Homöopathie noch im Rahmen ihrer freiwilligen Zusatzleistungen erstatten, dürfen dies bis zum 31.12. weiterhin tun.
Keine Globuli mehr auf Sprechstundenbedarf
Ab dem 1. Januar sind dann homöopathische Angebote als zusätzliche Satzungsleistungen gesetzlich verboten.
Mit Beginn des vierten Quartals werden homöopathische Mittel (wie Globuli) auch aus dem verordnungsfähigen Sprechstundenbedarf von Arztpraxen gestrichen.
Leider seien Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenärztlichen Vereinigungen erst am Mittwoch (30.6.) über die Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesanzeiger informiert worden, teilt die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein mit.
Alle weiteren Änderungen im Verordnungsbereich treten erst später in Kraft. at
