Jens Spahn (CDU) sollte Recht behalten, nur etwas anders, als er es sich wahrscheinlich am 7. November 2019 erhofft hat. Als “Weltneuheit” pries der damalige Bundesgesundheitsminister die Einführung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) an.
Sie würden die Versorgung der Menschen verbessern. Deutschland werde das erste Land sein, in dem die Kassen es finanzieren, wenn solche Anwendungen einen Mehrwert bieten. Erstmals würde “sortiert”, “wo ist nicht nur schönes Marketing, (…) sondern wo ist ein tatsächlicher Nutzen”. [1]
Fast sieben Jahre nach seiner Rede im Bundestag fällt die Bilanz ernüchternd aus:
- Ja, manche DiGA haben das Potenzial, die Versorgung zu verbessern – etwa bei längeren Wartezeiten auf einen Therapieplatz. Wahr ist aber auch: Viele laden die DiGA gar nicht erst runter oder brechen die Nutzung schon nach kurzer Zeit ab (siehe Artikel).
- Ja, es wird nach Nutzen sortiert. Wahr ist aber auch: Viele DiGA werden zunächst vorläufig ins Verzeichnis des BfArM aufgenommen, da Studien erst anlaufen oder nur spärliche Zwischenergebnisse vorliegen.
- Ja, die Kassen erstatten die Kosten. Wahr ist aber auch: Dies setzt nicht immer einen “tatsächlichen Nutzen” voraus, denn bei vorläufig aufgenommenen DiGA ist dieser oft nicht abschließend klar. Einige werden später wieder aus dem Verzeichnis gestrichen (siehe Artikel). Erschwerend kommt hinzu, dass Hersteller die Preise im ersten Jahr frei festlegen.
Besonders ärztliche Vertretungen, darunter der Hausärztinnen- und Hausärzteverband, forderten daher von Anfang an eine striktere Nutzenbewertung und die Unterbindung von Mondpreisen. 2026 schärft der Gesetzgeber endlich an einigen Punkten nach: Seit Juli müssen Hersteller von dauerhaft gelisteten DiGA zum Beispiel die neue anwendungsbegleitende Erfolgsmessung (AbEM) umsetzen. Sie soll Aufschluss über die Nutzungsdauer, Abbrüche oder den Gesundheitszustand geben. [2]
Ab 2027 führt das GKV-Spargesetz zudem mengenbezogene Abschläge für DiGA ein, mindestens zwei Prozent ab 3.000 Abgaben in einem Jahr und mindestens 30 Prozent bei mehr als 100.000 [3]. Und dies könnte sich noch verschärfen: Bei Redaktionsschluss war ein zusätzlicher Abschlag von 20 Prozent im Gespräch, wenn die Nutzung in den ersten vier Wochen abgebrochen wird [4].
Gerade letzteres unterstreicht einen Aspekt, auf den Sie als Hausärztinnen und Hausärzte ihr Augenmerk vor der Verordnung legen (siehe Artikel): Einen wirklichen Nutzen kann eine DiGA immer nur entfalten, wenn Patientinnen und Patienten die nötige Motivation mitbringen.
Unabhängig davon, wie sich Bewertung und Bepreisung verändern, bleibt es also das Wichtigste, die Anwender gut zu selektieren, meint Ihre
Johanna Dielmann-von Berg
Chefredakteurin “Hausärztlliche Praxis”
Quellen:
- Rede des Bundesministers für Gesundheit, Jens Spahn, für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz) vor dem Deutschen Bundestag am 7. November 2019 in Berlin; (abgerufen am 14.10.26)
- Zweite Verordnung zur Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung; (abgerufen am 14.10.26)
- Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung; (abgerufen am 14.10.26)
- Offener Brief: SVDGV fordert Planungssicherheit statt neuer DiGA-Abschläge; (abgerufen am 14.10.26)
