Berlin. In der UV-GOÄ, der Gebührenordnung für Unfallversicherte der Gesetzlichen Unfallversicherung, sowie für Menschen mit anerkannten Berufskrankheiten sind mit Wirkung ab dem 1. Juli 2026 umfassende Änderungen in Kraft getreten. Diese betreffen vorwiegend die Grundleistungen des Abschnitts B und sind damit auch für Hausarztpraxen relevant.
Erhöhung um 5 Prozent
Zum 1. Juli 2026 sind die Gebühren für die meisten Leistungen des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses (Anlage 1 zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger – UV-GOÄ) um 5 Prozent gestiegen. Davon ausgenommen sind die folgenden Abschnitte der UV-GOÄ:
- Abschnitt B – Grundleistungen und allgemeine Leistungen
- Abschnitt L – Unterabschnitt XVII – Arthroskopie, die Nrn. 3400 bis 3444
Die meisten für Hausärztinnen und Hausärzte relevanten Grundleistungen bleiben also preislich konstant.
Ebenso greift die Erhöhung nicht für die in der UV-GOÄ angegebenen Besonderen Kosten. Hierbei handelt es sich um Pauschalen, die von Vertragsarztpraxen bei der Abrechnung bestimmter Leistungen als Auslagenersatz abgerechnet werden können – alterativ zur Abrechnung von Einzelartikeln.
Wie vorgehen bei Fällen über den Monatswechsel?
Wichtig: Entscheidend ist für im Juni 2026 begonnene und bis zum 30. Juni 2026 nicht abgeschlossene Behandlungsfälle jedoch der Tag der Leistungserbringung. Das heißt, dass für ab dem 1. Juli 2026 erbrachte Leistungen dann formal ein neuer Behandlungsfall mit den dann höheren Gebühren beginnt.
Abrechnungsbeispiel
Schnittverletzung li. Unterarm, kleine Wunde, Patient ist weiter arbeitsfähig. Erstversorgung: Wundreinigung, Desinfektion, Lokalanästhesie, Naht und Verband. Nach 2 Tagen Wundkontrolle, nach einer Woche Fadenzug bei primärer Wundheilung.
Beachtenswert ist hierbei, dass seit dem 1. Juli 2026 bei jedem Kontakt neben der Nr. 1(und 2) UV-GOÄ auch evtl. anfallende Sonderleistungen (ab Nr. 200 UV-GOÄ) abrechenbar sind.
Abschnitt B neu gefasst
Eine gravierende Umstrukturierung ist vor allem im Abschnitt B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen) erfolgt. Diese Neuordnung ist auch für Hausärztinnen und -ärzte entscheidend. Sie ist in ihrer Systematik einfacher und kann unter Umständen auch für mehr Honorar sorgen.
Grundsätzlich anders ist sowohl bei der symptomzentrierten Untersuchung (Nr. 1 UV-GOÄ) als auch bei der umfassenden Untersuchung (Nr. 2 UV-GOÄ, inhaltsgleich mit der bisherigen Nr. 6), dass es für die Unzeiten keine eigenen Ziffern mehr gibt, sondern dass immer die Nr. 1 oder 2 abrechenbar ist.
Für Leistungen nach den Nrn. 1 und 2, die zur Unzeit erbracht werden (19 bis 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen), kann ab dem 1. Juli 2026 ein neuer Unzeitzuschlag (Nr. 3 UV-GOÄ) abgerechnet werden, der dann für alle Unzeiten gleich ist. Dieser Zuschlag ersetzt somit die bisherigen Nrn. 3 bis 4 und 8 bis 9.
Nacht schon ab 19 Uhr
Wichtig: Mit der Änderung zum 1. Juli verschiebt sich auch die Nachtzeit um eine Stunde. Dauerte sie bisher von 20 bis 8 Uhr, so gilt der Unzeitzuschlag ab Juli schon ab 19 Uhr bis 7 Uhr morgens.
Cave: Nicht mehr mit höherem Honorar abrechenbar sind Untersuchungen und Beratungen, wenn diese aus der Sprechstunde heraus erbracht werden: Denn die noch bis 30. Juni 2026 gültigen Nrn. 2 und 7 UV-GOÄ fallen weg.
Eine vergleichbare Regelung gilt ab dem 1. Juli für die Nr. 11 UV-GOÄ, die „Beratung, auch mittels Fernsprecher, als alleinige Leistung“. Auch hier werden die bisher gültigen Nrn. 12 bis 14 durch die neue – dann für alle Unzeiten geltende – Nr. 12 UV-GOÄ ersetzt.
Wichtig: Die Nr. 1 ist ab Juli auch mehrfach im Behandlungsfall neben sog. Sonderleistungen der Abschnitte C bis O abrechenbar.
Neuer Zuschlag nach Nr. 5 UV-GOÄ
Völlig neu (und bisher in der UV-GOÄ nicht zu finden) ist der Zuschlag gemäß Nr. 5 UV-GOÄ: „Zuschlag für einen erhöhten ärztlichen Aufwand bei erschwerter Kommunikation im Rahmen der Leistungen nach den Nrn. 1 und 2“. Der Zuschlag ist maximal zweimal im Behandlungsfall abrechenbar. Nicht angesetzt werden kann er jedoch bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, also bis zum Tag vor dem 6. Geburtstag.
Ein zweiter – jedoch nur für D-Ärzte möglicher – komplett neuer Zuschlag (Nr. 4 UV-GOÄ) ist abrechenbar, wenn der D-Arzt entscheidet, keine Behandlung zulasten des Unfallversicherungsträgers einzuleiten oder sie zu beenden.
Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz
Auch bei Besuchen und anderen Leistungen des Abschnitts B.III. sind die unterschiedlichen Unzeitziffern durch eine für alle Unzeiten geltende Unzeitziffer ersetzt worden:
- neben einem Besuch nach Nr. 50 zur Unzeit die neue Ziffer 51 UV-GOÄ,
- neben der Verweilgebühr nach Nr. 56 die Unzeitgebühr nach Nr. 57 UV-GOÄ,
- neben einem Konsil nach Nr. 60 zur Unzeit die neue Nr. 61 UV-GOÄ und
- neben einer Assistenz nach Nr. 62 zur Unzeit die neue Nr. 53 UV-GOÄ.
Der Mitbesuch ist ab 1. Juli mit der Nr. 53 in Rechnung zu stellen (bisher Nr. 52). Neu aufgenommen in die UV-GOÄ wurde unter der neuen Nr. 52 ein „Zuschlag zur Nr. 50 für eine über das Maß hinausgehende Untersuchung wie z.B. ärztliche Versorgung von Schwerverletzten und -erkrankten, Verdacht auf multiple Verletzungen“.
Nur noch eine Ziffer für Wegegeld
Komplett erneuert und auch vereinfacht wird der Unterabschnitt B. IV. „Wegegeld und Reiseentschädigung“. Die bisherigen Nummern 71 bis 78 werden zusammengefasst zu einer einzigen neuen Position, der neuen Nr. 71 für alle Besuche bei einem Radius bis zu 25 km; auch die Unterscheidung zwischen Tag- und Nachtbesuch entfällt.
De bisherigen Nrn. 86 bis 91 dagegen entfallen komplett. Bei Besuchen mit einem Radius von mehr als 25 km wird ab Juli das Wegegeld nach dem Bundesreisekostengesetz berechnet.
Auslagenberechnung
Bei der Auslagenerstattung wird in einem neuen Abschnitt „Hinweise zu der Abrechnung von Materialien“ (direkt im Anschluss an das Inhaltsverzeichnis) noch einmal speziell darauf hingewiesen, dass für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte bei der Auslagenberechnung die Vorgaben des Abschnitts A Nr. 4.1 der UV-GOÄ gelten – die textgleich sind mit dem Paragrafen 10 Abs. 2 GOÄ. Alternativ können sie aber auch die Pauschalen der Besonderen Kosten abrechnen.
Die Entscheidung kann für jeden Behandlungsfall individuell entschieden werden, kann aber während des Behandlungsfalles nicht geändert werden.
Fazit
- Die Neuerungen der UV-GOÄ zeigen eine Erhöhung der Gebühren um 5 Prozent, allerdings nicht für die von Hausärztinnen und -ärzten häufig abgerechneten Grundleistungen.
- Die Besonderen Kosten sind von der Erhöhung nicht umfasst.
- Die Nr. 1 UV-GOÄ ist ab dem 1. Juli 2026 bei jedem Kontakt auch neben Sonderleistungen abrechenbar.
- Die unterschiedlichen Ziffern für Beratungen, Untersuchungen und Besuche werden ersetzt durch jeweils eine Unzeitnummer für alle Unzeiten.
- Die Nachtzeit dauert ab dem 1. Juli 2026 von 19 bis 7 Uhr (vorher von 20 bis 8 Uhr).
Quellen:
- https://www.dguv.de/medien/inhalt/reha_leistung/verguetung/beschluesse-st-gebkom_10-03-2026.pdf
- https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/unfallversicherung-und-weitere/unfallversicherung/uv-goae/uv-goae-01-01-2026.pdf
- https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/unfallversicherung-und-weitere/unfallversicherung/uv-goae/uv-goae-01-07-2026.pdf
