Hiermit loggen Sie sich bei DocCheck aus.
Abbrechen

GerichtsurteilBlinde Patientin scheitert am BGH mit Klage gegen Rehaklinik

Nach einer Knie-OP soll eine blinde Frau in einer Rehaklinik behandelt werden - doch die lehnt sie ab. Am Bundesgerichtshof hat ihre Klage nun keinen Erfolg.

Schon in den Vorinstanzen hatte die Frau mit ihrer Klage keinen Erfolg gehabt.

Karlsruhe/Lippe. Eine blinde Frau ist am Bundesgerichtshof (BGH) mit ihrer Klage gegen eine Rehaklinik, die ihr die Aufnahme verweigerte, gescheitert. Der dritte Zivilsenat wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte damit in letzter Instanz ein Urteil des Landgerichts Kassel, das der Frau keinen Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz zugesprochen hatte (“Hausärztliche Praxis” berichtete).

Er führte unter anderem an, die Klägerin habe nicht bestritten, dass der Klinik wegen ihrer Blindheit zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre.

Nach einer Operation am Kniegelenk war Renate S. zur Rehabilitation in eine nordhessische Klinik gebracht worden. Als die heute 72-Jährige aus dem Kreis Lippe in Nordrhein-Westfalen dort ankam, wurde sie aber abgewiesen. Eine Chefärztin habe ihr gesagt, man nehme sie nicht auf, weil sie blind sei, sagt sie. Vor Gericht forderte sie von der Rehaklinik unter anderem Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Kein Anspruch auf besondere Leistungen

Schon in den Vorinstanzen hatte S. damit aber keinen Erfolg. Sowohl das Amtsgericht Fritzlar als auch das Landgericht Kassel kamen zu dem Schluss, das AGG sei hier nicht anwendbar. Denn bei dem Vertrag über eine Reha-Behandlung handele es sich nicht um ein Massengeschäft oder ähnliches Rechtsgeschäft.

Der BGH ließ in seiner Entscheidung nun offen, ob der Anwendungsbereich des AGG in dem vorliegenden Fall überhaupt eröffnet ist. Unabhängig davon habe die Klinik das darin vorgesehene Benachteiligungsverbot nicht verletzt. Denn das AGG begründe keinen zivilrechtlichen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen Private, erklärte der Senat. Stattdessen seien etwa Leistungen zur Teilhabe Themen des Sozialrechts.

Zusätzlicher Betreuungsaufwand durch Blindheit

Auch die Klägerin habe sich auf sozialrechtliche Vorschriften berufen, führte der BGH aus. Die richteten sich aber nicht an private Leistungserbringer wie die hier beklagte Klinik.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist seit 2006 in Kraft und soll Menschen vor einer Benachteiligung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihres Alters, Geschlechts, Behinderungen, Religion oder sexuellen Identität schützen. Das Diskriminierungsverbot gilt etwa für Arbeitsverhältnisse oder bei der Wohnungssuche. (Az. III ZR 56/25)

Quelle: dpa

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärztinnen und Hausärzte, Praxismitarbeitende und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Hausärztinnen- und Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
(max. 5 Dateien; PDF, JPG, PNG oder TIF)

Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.