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Neues Digital-GesetzePA-App statt Wartezimmer?

Die eÜberweisung ab 2029, konkrete Daten für eRezepte für BtM, Heilmittel und Co, eine Terminbuchung direkt in der ePA-App: Ein neuer Gesetzentwurf greift tief in den Praxisalltag ein. An zwei zentralen Stellen übt der Hausärztinnen- und Hausärzteverband scharfe Kritik. Ein Blick in die Vorhaben des 200-Seiten-Gesetzentwurfs.

Blick ins Smartphone: Die ePA-App soll deutlich ausgebaut werden, sieht ein neues Vorhaben des Bundesgesundheitsministeriums vor.

Berlin. Ein neuer Gesetzentwurf von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) sieht unter anderem Erweiterungen der elektronischen Patientenakte (ePA) vor, die weit in den Versorgungsalltag hineinreichen würden. Das geht aus dem Entwurf für ein „Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen“ (GeDIG)  hervor, der der Redaktion von „Hausärztliche Praxis“ vorliegt.

Es handelt sich dabei um einen Referentenentwurf, also das früheste Stadium im parlamentarischen Verfahren, sodass noch zahlreiche Änderungen möglich sind.

Grundsätzlich ist das Gesetz zunächst einmal notwendig, um den Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS) im deutschen Recht umzusetzen und damit die Nutzung von Gesundheitsdaten für die Forschung zu verbessern. Dafür soll die Gematik neue Aufgaben erhalten: Sie wird zuständig für die Übermittlung von Daten innerhalb der EU, außerdem für die Sicherstellung deren Interoperabilität. Die Anbieter von Praxisverwaltungssystemen (PVS) sollen verpflichtet werden, Daten interoperabel, also schnittstellenfähig, zur Verfügung zu stellen.

An diese und weitere technischen und rechtlichen Regelungen angeflanscht wurden jedoch zahlreiche Digitalisierungs-Bausteine, die weit in den Alltag von Hausärztinnen und Hausärzten wirken könnten.

Kassen sollen eigene Gesundheitsdaten sammeln dürfen

So sollen die Befugnisse der Kassen deutlich zunehmen: Sie sollen für eigene Präventionsangebote künftig eigene Gesundheitsdaten erheben und auf mehr Versichertendaten als bisher zugreifen dürfen – auch in der ePA. Im Gesetzentwurf ist von “zusätzlichen Daten”, etwa “zur Einnahme pflanzlicher Wirkstoffe und nicht erstattungsfähiger Arzneimittel oder zu Ernährungsgewohnheiten und dem Alkoholkonsum” die Rede, außerdem “Raucherstatus und Gewicht”. Diese Daten könnten genutzt werden, um den Versicherten “durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und unter Berücksichtigung von geschlechts-, alters- und behinderungsspezifischen Besonderheiten auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken”.

Das GeDIG knüpft damit an das 2024 in Kraft getretene Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) an, das Kassen bereits Befugnisse eingeräumt hatte, Abrechnungsdaten zu analysieren, um Versicherte auf Risiken hinzuweisen oder Präventionsangebote zu machen. Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband hatte dies als “Dammbruch” kritisiert, “bei dem Krankenkassen eine vollkommen neue Rolle in der Versorgung zu Teil würde”. Der Verband hatte das deutlich abgelehnt.

ePA-App als “digitaler Versorgungseinstieg”

Zudem sollen mit dem neuen Digi-Gesetz zahlreiche andere digitale Prozesse erweitert werden, was sich bei einem Blick in den 200 Seiten umfassenden Entwurf zeigt. Einige davon würden den hausärztlichen Versorgungsalltag deutlich berühren.

Konkret sollen die Krankenkassen beispielsweise spätestens ab Februar 2028 zusätzliche Funktionen in ihren ePA- Apps einrichten: zum Buchen von Terminen, mit einem Zugang zu einer standardisierten ersten Einschätzung von Beschwerden und – später dann – dem Zugriff auf E-Überweisungen.

Der Weg würde aus Versichertensicht dann wie folgt aussehen:

  1. Patienten greifen via App auf ihre ePA zu.
  2. Dort soll zunächst eine bundeseinheitliche, standardisierte Ersteinschätzung durch die Terminservicestellen der KVen erfolgen.
  3. Wenn Behandlungsbedarf festgestellt wird, kann anschließend direkt in der ePA-App ein Termin gebucht werden – für eine Behandlung in der Praxis oder per Videosprechstunde.

Neben diesem „digitalen Versorgungseinstieg“ ist außerdem eine „digitale Bedarfseinschätzung“ geplant. Hier steht im Entwurf bisher nur ein Platzhalter, die Regelung werde „aktuell noch intern abgestimmt und soll zeitnah in dem Entwurf ergänzt werden“. Deutlich heißt es jedoch: „Sie dient der Vorbereitung des Primärversorgungssystems.“

Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband kritisiert das scharf. “Ein Primärversorgungssystem, das auf eine digitale Ersteinschätzung setzt, ist zum Scheitern verurteilt”, unterstreicht Co-Bundesvorsitzende Prof. Nicola Buhlinger-Göpfarth aktuell.  Digitale Ersteinschätzungen würden gut in der Notfallversorgung funktionieren, wenn es zum Beispiel darum gehe, zu unterscheiden, ob jemand in die Notaufnahme müsse oder nicht. “Bei der regulären Versorgung funktionieren sie hingegen nicht! Das wissen wir inzwischen aus verschiedenen Studien”, so Buhlinger-Göpfarth. “Die Tools können nicht verlässlich einschätzen, ob Patientinnen und Patienten mit ihren unterschiedlichen Leiden, ihrer individuellen Medikation oder ihren Vorerkrankungen besser zum Rheumatologen oder zum Orthopäden müssen.”

Ziel eines Primärversorgungssystems sei, für mehr Struktur und weniger Chaos im Gesundheitssystem zu sorgen, erinnert sie. Gleichzeitig sollten unnötige Facharzttermine vermieden werden. “Die digitale Ersteinschätzung wird aber genau das Gegenteil bewirken.”

eÜberweisung ab 2029 verpflichtend

Für privatwirtschaftliche Terminbuchungsplattformen sieht der Gesetzentwurf in diesem Zuge vor, dass für sie künftig die gleichen Vorgaben gelten wie für durch die KVen bereitgestellte Plattformen.

Außerdem soll mit dem GeDIG die Einführung von eÜberweisungen geregelt werden. Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband sollen demnach bis 1. November 2027 Regelungen treffen, nach der „die Dienste der Telematikinfrastruktur für die Übermittlung der elektronischen Überweisung zu verwenden sind, sobald diese zur Verfügung stehen”. Ab 1. September 2029 sind Ärzte nach den Plänen des Gesundheitsministeriums dazu verpflichtet, die elektronische Überweisung anzubieten.

Für das eRezept sind im Gesetzentwurf die nächsten Ausbaustufen terminiert. Sie sehen – neben der bereits implementierten Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneien – wie folgt aus:

  • BtM-Arzneimittel ab 1. März 2028
  • Häusliche Krankenpflege ab 1. September 2028
  • Heilmittel ab 1. Juni 2029
  • Hilfsmittel ab 1. Juli 2030
  • Außerklinische Intensivpflege ab 1. April 2031

Zuletzt hatten sich solch geplante Einführungsdaten immer wieder verschoben.

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