© Hausärztliche Praxis Gewählte ärztliche Vertreter leiten Versorgungswerke
Werden Ärztinnen oder Ärzte berufsunfähig, offenbart das Versorgungswerk einen wichtigen Vorteil: Während in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) geschaut wird, ob überhaupt noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, verweist die Ärzteversorgung nicht auf andere Berufe. Hier wird der Fokus auf die ärztliche Tätigkeit gelegt bzw. Tätigkeiten betrachtet, für die die Approbation Voraussetzung ist, sagt Gutjahr.
Pluspunkte Versorgungswerk
Ab der ersten Beitragszahlung sind Mitglieder der Ärzteversorgung Niedersachsen bei Berufsunfähigkeit versichert und können auch Rente erhalten. Auch wird keine Gesundheitsprüfung fällig. In der DRV muss eine Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer hingegen mindestens fünf Jahre eingezahlt haben, um einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente oder auch reguläre Rente zu haben.
Werden Ärztinnen oder Ärzte in einem anderen Bundesland tätig, müssen sie auch in einem anderen Versorgungswerk Mitglied werden, macht Gutjahr aufmerksam.
Bis zu 96 Beitragsmonate können in Niedersachsen in das nächste Versorgungswerk mitgenommen werden. Dieses Prinzip ist in allen Bundesländern gleich. Damit soll verhindert werden, dass viele Mini-Anwartschaften entstehen.
War eine Ärztin zum Beispiel in Niedersachsen tätig und geht dann in ein anderes Bundesland, wird sie Pflichtmitglied in der Ärzteversorgung am neuen Berufsort. Weiter freiwillig in das niedersächsische Versorgungswerk einzuzahlen, weil man zum Beispiel plant, nach einem gewissen Zeitraum zurückzukehren, das geht nicht, sagt Gutjahr.
Bei einer Auslandstätigkeit ist es in bestimmten Konstellationen möglich, weiter in das heimische Versorgungswerk einzuzahlen. Das ist aber individuell zu klären, sagt Gutjahr.
Im Falle der Berufsunfähigkeit fungiert das Versorgungswerk mit aktiver Mitgliedschaft als Träger und koordiniert das Verfahren bei weiteren Mitgliedschaften in anderen Bundesländern. Es kann aber auch sein, dass eine berufsunfähige Ärztin oder ein berufsunfähiger Arzt alle Versorgungswerke kontaktieren muss, in denen sie oder er Mitglied war. Denn es bestehen leichte Unterschiede − auch bei den Regelungen der Berufsunfähigkeit − in den einzelnen Werken.
Bei der Verteilung von weiblich/männlich zeigt sich auch im niedersächsischen Versorgungswerk: Der Arztberuf wird weiblicher. Während in der Altersgruppe ab 50 Jahren noch der Anteil der Ärzte höher ist, überholen die Ärztinnen ihre männlichen Kollegen anzahlmäßig ab der Altersgruppe 45 bis 49 Jahre und darunter.
Und lässt sich aus dem höheren Frauenanteil nun etwas für einen “Gender Pension Gap” ableiten? “Nein”, sagt Gutjahr, “für ein Versorgungswerk hat das keine Bedeutung.” Allerdings arbeiten Frauen häufiger in Teilzeit und zahlen dadurch oft auch weniger in ihr Versorgungswerk ein.
Wäre ein Gender Pension Gap vermeidbar?
Interview mit Dr. Nadja Jesswein, hausärztliche Internistin und Sprecherin des Forums Hausärztinnen.
Bei einem Blick auf die Pensionsbezüge im Alter: Stehen Ärztinnen im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen im Alter schlechter da bzw. gibt es einen “Gender Pension Gap”, Frau Dr. Jesswein?
Dr. Nadja Jesswein: Jein. Einen Gender Pension Gap wird es bestimmt geben, das muss aber nicht sein. Das in genauen Zahlen abzubilden ist schwierig – schon allein deshalb, weil viele im Verlauf ihres Berufslebens auch das Versorgungswerk wechseln.
Aber am Ende gibt es doch keinen Unterschied, ob nun eine Ärztin oder ein Arzt in das Versorgungswerk einzahlt?
Jesswein: An sich nicht. Ärzte, die mit ihren Kindern zu Hause bleiben und sich um Haushalt, Erziehung, Schule etc. kümmern, geht es später genauso wie Ärztinnen. In der Lebensphase, in der kleine Kinder zu versorgen sind, ist es eben nicht immer möglich, so viel zu arbeiten, um den vollen Beitrag in das Versorgungswerk einzubezahlen. Und in der Regel sind es Frauen, die in so einem Fall zu Hause bleiben und später bei der Pension Nachteile haben können.
Sehen Sie denn eine Lösung für das Problem?
Jesswein: Wichtig ist zunächst einmal, dass sich sowohl Ärztinnen als auch Ärzte der Sachlage bewusst sind und sich umfassend darüber informieren. Auch Kindererziehung und alles was damit einher geht, sollte als Arbeit betrachtet werden. Bei der Familienplanung sollte gemeinsam überlegt werden, wie ein Ausgleich für diese Arbeit erfolgen kann. Am Ende des Berufslebens sollte der Person, die aufgrund der Kindererziehung beruflich nicht den gleichen zeitlichen Einsatz erbringen konnte, kein Nachteil entstehen − unabhängig vom Geschlecht.
Gap bei Kinderzuschüssen?
Für Kinder maximal bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gibt es Zuschüsse zur Rente. Hier könnte sich ein Nachteil für Ärztinnen ergeben. Denn Frauen sind im Vergleich zu den Männern oft jünger, wenn sie ihre Kinder bekommen und für sie ist es deshalb weniger wahrscheinlich, dass sie noch einen Rentenzuschuss für ihr Kind bekommen. Voraussetzung ist, dass sich das Kind bis zum 27. Lebensjahr noch in Ausbildung befindet. Ärzte werden öfter später Vater.
Ein wichtiger Tipp für Ärzte und Ärztinnen mit Kindern
Während Kinderbetreuungszeiten im Versorgungswerk sich nur auf die Zurechnungszeit einer eventuell zu gewährenden Berufsunfähigkeitsrente positiv auswirken kann, gilt in der DRV anderes: Hier wird für jedes Kind 36 Monate Versicherungszeit angerechnet.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: So lange Kindererziehungszeiten im Versorgungswerk nicht gleichwertig angerechnet werden, kann der Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung wahrgenommen werden. Um einen Rentenanspruch zu erwerben, muss man aber wie erwähnt fünf Jahre vorweisen können.
Wer nur ein Kind hat, kann die fehlenden zwei Jahre eventuell mit freiwilligen Beiträgen auffüllen. Oder aber es wurden aus früheren Zeiten (sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor dem Studium) bereits zwei Jahre in die DRV einbezahlt.
Für jedes Jahr Anerkennungszeit in der DRV gibt es einen Entgeltpunkt. Ein Entgeltpunkt entspricht derzeit einem Rentenwert von 40,79 Euro. Hat eine Ärztin oder ein Arzt zum Beispiel zwei Kinder großgezogen, macht das sechs Entgeltpunkte mal 40,79 Euro bzw. 244,74 Euro Altersrente monatlich von der DRV. Gutjahr empfiehlt Eltern deshalb, einen Antrag bei der DRV zu stellen.
Dazu stehen Formulare auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung: www.hausarzt.link/Fm5Iw
Gerade was Kindererziehungszeiten und Teilzeittätigkeiten angeht, haben die Workshopteilnehmerinnen einige Fragen. In jungen Jahren, sagt eine Ärztin, “habe ich nicht so viel in das Versorgungswerk eingezahlt, weil ich dachte, das kann ich auch noch machen, wenn mehr Geld zur Verfügung steht. Das ging aber nicht so wie gedacht, weil es eine Zuzahlungsgrenze ab dem 52. Lebensjahr in Niedersachsen gibt.” Freiwillige Zusatzbeiträge sind dann nur noch begrenzt möglich, obwohl noch 15 bis 20 aktive Berufsjahre vor einem liegen.
In der Tat könnte das für manche Mitglieder eine Herausforderung darstellen, sagt Gutjahr. Der Grund für die Altersgrenze ist, dass eine Aufhebung der Zuzahlungsgrenze dazu führen würde, dass diejenigen Vorteile gegenüber denjenigen hätten, die nicht in der Lage sind, höhere, zusätzliche Beiträge zu bezahlen.
Tipp: “Deshalb werben wir dafür, dass in der Familienphase auf das Familieneinkommen geachtet werden muss und nach Möglichkeit Beiträge in das Versorgungswerk eingezahlt werden”, erklärt Gutjahr. In anderen Versorgungswerken kann die Altersgrenze variieren – in Bayern etwa liegt die Zuzahlungsgrenze bei 54 Jahren, wie eine Ärztin anmerkt.
Zwei Wege bei Pflichtbeiträgen
Ärztinnen und Ärzte können bei den Beitragseinzahlungen wählen zwischen einkommensabhängiger und einkommensunabhängiger Veranlagung. Bei der einkommensabhängigen Veranlagung beträgt der Pflichtbeitrag 14 Prozent der Jahreseinkünfte aus selbstständiger ärztlicher Tätigkeit. Die endgültige Abstimmung des Beitragskontos erfolgt erst nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids oder Auskunft des Steuerberaters. Maßgeblich sind die Einkünfte des vorletzten Jahres vor Steuerabzug. Bei der einkommensunabhängigen Wahl ist kein Einkommensnachweis erforderlich, mindestens 10/10 bis maximal 15/10 sind einzuzahlen.
Wenn angestellte Ärztinnen und Ärzte von der DRV befreit sind, zahlen sie 18,6 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts in das Versorgungswerk ein. Diejenigen, die gerade nicht ärztlich tätig sind, können 3/10 des Beitrags freiwillig einzahlen.
Aber auch hier sind weitere freiwillige Zahlungen zusätzlich zum Pflichtbeitrag bis maximal zum 10/10-Betrag möglich. Unter bestimmten Umständen sind auch noch Zuzahlungen darüber hinaus möglich. Allerdings gibt es auch hier Einschränkungen nach Vollendung des 52. Lebensjahres.
Privat anlegen oder doch Versorgungswerk?
Eine Ärztin im Workshop möchte wissen: Gerade ist sie in einer Phase mit ihrem Mann zu entscheiden: Sollte sie die Beiträge in das Versorgungswerk erhöhen oder lieber 1.000 Euro selbst anlegen?
Das Versorgungswerk legt die Gelder eher konservativ an. Zu bedenken ist aber auch: Das Versorgungswerk hat keinen Vertrieb oder gibt Geld für Marketing aus. Beim Versorgungswerk kann man auch am Ende des Beitragsjahres schauen, ob man noch etwas für das aktuelle Jahr einzahlen möchte (maximal 15/10). Für Vorjahre geht das nicht mehr. Und ab 52 Jahren kann man nur in dem Verhältnis zum bisherigen Beitragsverlauf zusätzlich einzahlen, erinnert Gutjahr. (Publikumsfrage)
So viel Rente ist drin
Auch wichtig zu wissen: Stirbt ein nichtärztlicher Ehepartner, der in der DRV versichert war, erhält die Witwe oder der Witwer, die im ärztlichen Versorgungswerk Mitglied sind, nur sehr wenig Witwenrente. Denn die Höhe der Witwenrente aus der DRV ist abhängig davon, wie hoch das eigene Einkommen ist.
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Stirbt hingegen eine Ärztin oder ein Arzt, ist umgekehrt der nichtärztliche Ehepartner deutlich im Vorteil: Das Versorgungswerk zahlt eine Rente von 60 Prozent der Bezugsrente – egal ob der nichtärztliche Ehepartner noch Einkünfte zum Beispiel aus der Erwerbstätigkeit hat.
Und wieviel Rente kann man am Ende seines ärztlichen Berufslebens mit dem Versorgungswerk erzielen? Bei einem eingezahlten Höchstbeitrag von 15/10 und einem Eintrittsalter von 25 Jahren ohne Kinderzuschüsse betrug der Anspruch mit Erreichen der Regelarbeitsgrenze 2024 in Niedersachsen rund 6.340 Euro monatlich. Ohne Beitragsweiterzahlung mit 36 Monaten Aufschub betrug sie rund 7.410 Euro, mit Beitragsweiterzahlung mit 36 Monaten Aufschub rund 7.890 Euro. Das ist im Vergleich zur Gesetzlichen Rentenversicherung, bei der rund 2.700 Euro erreicht werden können, deutlich mehr.