Erleidet ein Rettungssanitäter infolge zahlreicher traumatischer Erlebnisse bei seinen Einsätzen eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), kann er Anspruch auf Anerkennung als “Wie-Berufskrankheit” haben. Das urteilte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg jüngst und setzte damit auf einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) von Juni 2023 auf. Die Unfallversicherung Bund und Bahn hatte die PTBS hingegen nicht als Berufskrankheit anerkannt.
Die einzelnen akuten Belastungssituationen – der Kläger war in drei Jahrzehnten als Rettungssanitäter unter anderem bei der Versorgung von Opfern beim Amoklauf von Winnenden sowie bei Suiziden auch von Kollegen im Einsatz – hätten sich “zu einer zunehmenden seelischen Labilisierung und Schwächung der seelischen Abwehrstrukturen aufaddiert”, urteilten die Stuttgarter Richter laut dem im Januar veröffentlichten Urteil. Er habe die PTBS als Folge seiner traumatischen Einsätze erlitten.
Quellen: Az. L 8 U 3211/23 ZVW (Landessozialgericht Stuttgart, Urteil vom 14.11.2025), Az. B 2 U 11/20 R (Bundessozialgericht, Urteil vom 22.6.2023)