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AbrechnungSchilddrüse oder doch Stress? So wird die Abklärung abgerechnet

Schilddrüsendiagnostik und die Psychosomatik kommen oft Hand in Hand daher. So wird in EBM und GOÄ abgerechnet.

Die Patientin fühlt sich seit einigen Wochen unwohl, sie ist unruhig, weniger kraftvoll und schläft schlecht (Symbolbild).

Die psychosomatische Grundversorgung gehört in vielen Hausarztpraxen zum Standardprogramm (s. Kasten). Im EBM ist eine Genehmigung der KV nötig.

EBM

Zunächst Abrechnung der VP (03000) und der 33012. Beim nächsten Termin dann weitere Diagnostik mit LZ-EKG (03241 und 03322) und LZ-Blutdruckmessung (03324) sowie die 35100 zur Klärung des von der Patientin befürchteten Zusammenhangs mit ihrer beruflichen Situation.

Die Laboranalysen werden von der LG bzw. dem Laborfacharzt berechnet. Nach Vorliegen aller Befunde Abrechnung der 03230. Zum Schluss noch die 03008 für die Terminierung beim Nuklearmediziner.

GOÄ

Beim Erstkontakt rechnet die Hausärztin die Nrn. 1 und 8 ab, die Nr. 1 mit 3,5-fachem Satz wegen längerer Beratung. Daneben kann die Abrechnung der 417 für die SD-Sonografie abgerechnet werden. An den nächsten Tagen wird Blut abgenommen (Nr. 250), zusätzlich können die in der LG durchgeführten Analysen als eigene Leistung abgerechnet werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 GOÄ).

Ein LZ-EKG und eine LZ-Blutdruckmessung werden mit den Nrn. 659 und 654 abgerechnet. Hinzu kommt die 806 analog für den Ausschluss einer psychosomatischen Problematik. Zur Schlussbesprechung nach Vorliegen der in der Praxis erhobenen und auswärtigenBefunde kommt noch die Nr. 3 zur Abrechnung.

Schwerpunkt: Psychosomatische Grundversorgung

Die psychosomatische Grundversorgung gehört heute in den meisten hausärztlichen Praxen zum Standard, zumal sie auch eine Voraussetzung zur Teilnahme an der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) darstellt. Dabei sollte eine psychosomatische Differentialdiagnostik nicht nur dann erfolgen, wenn vom Patienten oder von der Patientin bereits der Verdacht geäußert wird, dass die geklagten Beschwerden vermutlich mit ihrer psychischen Verfassung zusammenhängen könnten.

EBM

Im EBM sind die psychosomatischen Abrechnungspositionen im Kapitel 35 zu finden: “Leistungen gemäß der Psychotherapie-Richtlinie”; ihre Abrechnung bedarf einer Genehmigung durch die KV.

Für die 35100 für die psychosomatische Differentialdiagnostik ist ebenso wie für die 35110, die therapeutische Intervention, eine Mindestzeit von 15 Minuten vorgeschrieben. Auch wenn die Sitzung jeweils länger dauert, ist lediglich eine einmalige Abrechnung erlaubt.

Die bei der 35110 angegebene Möglichkeit der bis zu dreimaligen Abrechnung erfordert dagegen drei zeitlich getrennte Sitzungen, wobei sich die Angabe der jeweiligen Uhrzeit bei der Abrechnung empfiehlt. Zudem ist bei Abrechnung der 35100 obligat ein “Schriftlicher Vermerk über ätiologische Zusammenhänge” gefordert – ein Punkt, der bei einer eventuellen Wirtschaftlichkeitsprüfung oftmals von Bedeutung ist.

GOÄ

Bietet der EBM für Diagnostik und Therapie zwei unterschiedliche Positionen an, findet sich in der GOÄ lediglich eine therapeutische Leistung, nämlich die Nr. 849, die “Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen – Mindestdauer 20 Minuten”.

Um zusätzlich die psychosomatische Differentialdiagnostik abrechnen zu können, kann man auf eine analoge Abrechnung der Nr. 806 zurückgreifen. Hier ist eine Mindestzeit von 20 Minuten gefordert. Auch wenn es in der Leistungslegende nicht explizit benannt wird, ist sowohl bei der Nr. 806 als auch bei der Nr.849 eine entsprechende schriftliche Dokumentation obligat, um auch im Nachhinein den Zusammenhang zwischen psychischen Ursachen und somatischen Symptomen nachvollziehen zu können.

Quellen:

1. ebm.kbv.de

2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

3. www.abrechnung-medizin.de/docs?alias=goae (Kommentar zur GOÄ, begründet von Dr. med. D. Brück)

4. www.ebm-goä.de/ (Der Kommentar zu EBM und GOÄ; begründet von Wezel/Liebold)

5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

6. gbh.medical-tribune.de/header/home

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