Neben EBM- und steuerlichen Änderungen, warten in 2026 auch einige digitale Veränderungen auf Praxisteams.
Richtig ausgerüstet ins neue Jahr
Konnektoren zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI), die lediglich die sogenannte RSA-Verschlüsselung unterstützen, verlieren zum 1. Januar ihre Gültigkeit. Sie sind damit nicht mehr zu gebrauchen (mehr dazu: www.hausarzt.link/eAoRE).
Generelle “TI-Verweigerer” riskieren ab 2026 zudem einen Ausschluss aus der vertragsärztlichen Versorgung, hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) jüngst deutlich gemacht. Sie könnten dann nicht mehr mit der jeweiligen KV abrechnen. Bisher wurde dies lediglich mit Honorarkürzungen sanktioniert.
Weiterentwicklungen für die ePA
2026 wird der digital gestützte Medikationsprozess um den elektronischen Medikationsplan (eMP) erweitert. Die Pilotierung des eMP ist “im Laufe des Jahres 2026” vorgesehen, einen konkreteren Zeitpunkt nennt die Gematik auf Anfrage von Hausärztliche Praxis nicht. Der eMP ermöglicht beispielsweise die Darstellung von komplexen Dosierschemata, zudem können Medikamente (nicht digitale BtM-Rezepte, OTC-Präparate) ergänzt werden.
Außerdem in der Pipeline sind Push-Benachrichtigungen für die ePA- bzw. Krankenkassen-Apps, die die Versicherten über wichtige Aktivitäten in ihrer ePA informieren. Die Umsetzung der Volltextsuche und die Nutzung von Daten zu Forschungszwecken startet “in einer weiteren Ausbaustufe 2026”. Alle vier neuen Funktionen sollen laut Gematik ab 2027 ausgerollt sein.
Digitale Identitäten statt eGK
Gesetzlich ist vorgesehen, dass sich Versicherte ab 1. Januar auch ohne ihre Gesundheitskarte (eGK) für TI-Anwendungen ausweisen können – mit den sogenannten digitalen Identitäten. Sie gelten dann als kartenloser Versicherungsnachweis, um sich über das Smartphone in Apps wie das E-Rezept oder die elektronische Patientenakte einzuloggen.
Kassen sind seit 2024 dazu verpflichtet, ihren Versicherten digitale Identitäten anzubieten, neu ist die Nutzung als Alternative zur eGK. Die Nutzung bleibt für Anwender weiterhin freiwillig.
eRezept für weitere Verordnungen
Das T-Rezept als Sonderrezept für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid, die aufgrund ihrer teratogenen Wirkung besonders streng reguliert sind, ist für 2026 geplant – eine Konkretisierung ist laut Gematik nicht möglich. Die digitale Variante wird das bisherige mehrteilige Papierrezept, inklusive der manuellen Übermittlung an das BfArM, ersetzen.
Ebenfalls in der Pipeline ist die digitale Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), dies wurde seit Mai 2025 in Hamburg und Umland erprobt. Das zuständige Bundesgesundheitsministerium konnte Ende November auf Anfrage noch keinen genauen Zeitpunkt für den bundesweiten Start nennen.
Ebenfalls offen bleibt der Start des eRezepts für Hilfsmittel, der zwischenzeitlich für Mitte 2026 angedacht war. Hierzu sind laut Gematik jedoch noch keine Planungen erfolgt.
Fristen für ablaufende Zertifikate
Im Laufe des Jahres laufen die Sicherheitszertifikate in weiteren Komponenten zur Anbindung an die TI aus: Bis zum 30. Juni müssen SMC-B (“Praxisausweise”) sowie elektronische Heilberufsausweise (eHBA) der Generation 2.0 ausgetauscht sein.
Wichtig: Dies gilt auch für Ausweise, die laut ausgewiesenem Gültigkeitsdatum noch länger gültig wären. Die Frist für den Umstieg auf Version 2.1 bei eHealth-Kartenterminals und -Tastaturen und das darin verbaute Schlüsselmaterial (gSMC-KT) läuftbis 31. Dezember 2026.
Ersatzverfahren auch bei Kindern und Jugendlichen
Zum 1. Januar 2026 wurde die Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der eGK angepasst (Anlage 4a Bundesmantelvertrag-Ärzte). Erweitert wurde die Möglichkeit, das Ersatzverfahren durchzuführen, wenn ein Versicherter, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die eGK nicht vorlegen oder eine elektronische Ersatzbescheinigung nicht übermitteln kann.
Im Artikel 1 „Änderung der Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der eGK (Anlage 4a BMV-Ä)“ wurde nunmehr im Anhang 1 die Nummer 2.8 wie folgt gefasst: „Kann ein Versicherter, der das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat, die elektronische Gesundheitskarte nicht vorlegen und kann eine elektronische Ersatzbescheinigung nach Nr. 2.9 nicht übermittelt werden, wird das Ersatzverfahren nach Nummer 2.5 durchgeführt und die Nummer 1.3 findet keine Anwendung. Die Unterschrift nach Nummer 2.6 entfällt, wenn der Versicherte die Behandlung ohne Begleitung eines Vertreters in Anspruch nimmt.“
Unter Punkt 2.5 der Anlage 4a des BMV-Ä ist geregelt: „Im Ersatzverfahren sind – auf Grund von Unterlagen in der Patientendatei oder von Angaben des Versicherten – folgende Daten zu erheben: die Bezeichnung der Krankenkasse, der Name und Vorname und das Geburtsdatum des Versicherten, die Versichertenart, die Postleitzahl des Wohnortes und nach Möglichkeit auch die Krankenversichertennummer. Diese Daten sind bei der Abrechnung und der Ausstellung von Vordrucken anzugeben.“
Weitere Nachjustierungen offen
Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) sah zudem weitere kleinere, aber praxisrelevante Nachjustierungen vor. Der Bundesrat hat dieses Ende November an den Vermittlungsausschuss überwiesen: Am Freitag (19.12.) wurde nun die Kompromissfassung verabschiedet.
Das Gesetz sieht beispielsweise vor, den Zugriff auf eRezepte auch ohne eHBA zu ermöglichen. Ärzte sollten eine elektronische Ersatzbescheinigung zudem via KIM bei Kassen anfordern können, Details hierfür wären durch KBV und Kassen zu regeln. Außerdem sah das Gesetz Ausnahmen von ePA-Befüllungspflichten vor. (mit GWZ)
