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Der praktische FallPalliativpatient verstorben – Reste von Betäubungsmitteln zurücknehmen?

Dürfen Hausärztinnen und Hausärzte Betäubungsmittel zurücknehmen, wenn ein Patient verstorben ist und diese zum Besipiel an andere Palliativpatienten weitergeben? Hier ein Überblick über die rechtliche Lage.

Nach dem Tod eines Patienten dürfen die Restbestände von Betäubungsmitteln nicht mehr verwendet werden.

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt, dass Herstellung, Abgabe, Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln erlaubnispflichtig sind (§ 3 BtMG). Mit dem Tod eines Patienten erlischt also die Besitzberechtigung automatisch. Zwar gehören auch Medikamente formal in die Erbmasse, doch Angehörige dürfen sie – grundsätzlich – weder weiterverwenden noch weitergeben.

Bereits das bloße (weitere) Aufbewahren der noch vorhandenen Betäubungsmittel kann als unerlaubter Besitz gewertet werden. Dieser unerlaubte Besitz ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar.

Damit entfällt auch jede Möglichkeit einer Rücknahme durch Ärzte, die die Verstorbenen unmittelbar vor dem Tod behandelt haben – auch wenn die jeweiligen Betäubungsmittel einer ärztlichen Betäubungsmittelverordnung dieser konkreten Ärzte entstammt.

Unerlaubter Besitz strafbar

Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) schreibt gemäß § 13 BtMVV eine lückenlose Dokumentation von Verbleib und Bestand an Betäubungsmittel vor. Ein “Rückfluss” gebrauchsfähiger Betäubungsmittel in den ärztlichen Bestand ist rechtlich nicht vorgesehen und damit unzulässig.

Ärztinnen oder Ärzte, die solche Medikamente von Angehörigen annehmen, geraten damit unweigerlich in die Situation, die Betäubungsmittel selbst unerlaubt zu besitzen und können sich wiederum selbst gemäß Paragraf 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar machen.

Verstößen Ärzte gegen strafgesetzliche Normen – insbesondere auch im Bereich des Betäubungsmittelrechts – kann dies auch einen Verstoß gegen die ärztlichen Berufspflichten begründen.

Auch für Ärzte gilt daher die Maßgabe, dass der Besitz von Betäubungsmitteln nur im Kontext der beruflichen Tätigkeit erlaubt ist – hierzu gehört die Rücknahme von Restbeständen jedoch nicht, womit ein verbotener und somit berufsrechtswidriger Besitz an Betäubungsmitteln vorliegen würde, der durch die zuständigen Landesärztekammer im Rahmen eines berufsrechtlichen/-gerichtlichen Verfahrens sanktioniert werden kann.

Als Maxime gilt: Es ist unbedingt zu vermeiden, dass ein Betäubungsmittelbesitz ohne Erlaubnis (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) die Frage aufwirft, ob hieraus in berufsrechtlicher Hinsicht Rückschlüsse auf Suchtprobleme, Missbrauch oder Unzuverlässigkeit der Ärzte im Umgang mit Betäubungsmitteln zu ziehen sind.

Die zulässige Lösung für Angehörige besteht in der ordnungsgemäßen Vernichtung der Präparate. Angehörige sollten daher nicht mehr benötigte Betäubungsmittel in einer Apotheke abgeben, da diese einerseits berechtigt sind (nicht mehr verkehrsfähige) Betäubungsmittel sicher zu vernichten und anderseits die erforderliche Ausstattung für diese sichere Vernichtung bereithalten; eine gesonderte betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis bedarf die Apotheke hierfür nicht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1e BtMG).

Bei der Vernichtung von Betäubungsmitteln sind die besonderen Vorgaben des § 16 BtMG zu beachten, d. h. die Vernichtung hat unter Anwesenheit von zwei Zeugen in einer Weise zu erfolgen, die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Betäubungsmittel ausschließt sowie den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt; die Vernichtung ist zu dokumentieren, die Dokumentation drei Jahre aufzubewahren.

Auch Personal informieren

Grundsätzlich denkbar ist auch die Abgabe der nicht mehr benötigten Betäubungsmittel bei Polizei oder Ordnungsbehörden, in manchen Regionen nehmen auch kommunale Schadstoffsammelstellen Betäubungsmittel an.

Dringend abzuraten ist hingegen von einer Entsorgung über den Hausmüll etc. ist, da dieser Weg der Vernichtung von Betäubungsmitteln gerade nicht rechtlich nicht vorgesehen, rechtliche “Unwägbarkeiten” für den Vernichtenden mit sich bringt und – nicht zuletzt – der Umwelt schadet.

Frau Dr. H sollte nachfragenden Angehörigen klar und unmissverständlich informieren. Wichtig ist eine pragmatische Erklärung, warum eine Weitergabe oder Aufbewahrung – weder durch die Angehörigen, noch durch Frau Dr. H selbst – gerade nicht erlaubt ist.

Es sollte ein eindeutiger Hinweis auf die Abgabemöglichkeit in einer Apotheke erfolgen. Damit wird verhindert, dass Angehörige aus Unsicherheit die Medikamente im Haus behalten oder eigenmächtig entsorgen. Ein kurzer Standardsatz – innerhalb der internen Praxisorganisation – kann zudem Missverständnisse vermeiden:

“Nach dem Tod dürfen diese Betäubungsmittel nicht mehr verwendet werden. Angehörigen ist es zudem verboten, diese Betäubungsmittel weiter aufzubewahren und zu besitzen. Bitte bringen Sie die Ampullen und/oder Pflaster in eine Apotheke und bitten dort um fachgerechte Vernichtung. Dort werden sie sicher entsorgt. Die Praxis selbst darf die Betäubungsmittel nicht entgegennehmen.”

Frau Dr. H ist daher eindeutig zu raten, keine Restbestände von Betäubungsmitteln nach dem Tod eines Patienten von Angehörigen anzunehmen.

Die sensible Thematik im hausärztlichen Alltag soll zudem auch den nichtärztlichen Praxismitarbeitenden bekannt gemacht werden – idealerweise durch konkrete Arbeitsanweisungen/Handlungsempfehlungen, wie mit entsprechenden Anfragen von Angehörigen umgegangen werden soll.

Rechtlich ist die Lage eindeutig: Das Besitzrecht an den Betäubungsmitteln erlischt mit dem Tod des Patienten, eine Übernahme/Rücknahme durch die Praxis ist ausgeschlossen, eine Weiterverwendung “in anderem Zusammenhang” strikt untersagt. Angehörige sind deshalb konsequent auf die Abgabe – idealerweise – in Apotheken zu verweisen.

Fazit

  • Nach dem Tod eines Patienten dürfen die Restbestände von Betäubungsmitteln nicht mehr verwendet werden.
  • Angehörige von verstorbenen Patienten sollen Restbestände an Betäubungsmitteln in einer Apotheke abgeben, um sie der Vernichtung zuzuführen, da sie diese nicht mehr besitzen dürfen.
  • Alternativ können Restbestände von Betäubungsmitteln bei der Polizei oder – soweit eingerichtet – einer kommunalen Sammelstelle abgeben werden.
  • Restbestände von Betäubungsmitteln dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden.
  • Ärztinnen und Ärzte dürfen die Restbestände von Betäubungsmitteln nicht annehmen oder weiterverwenden.
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