Die Vergütung von Pauschalen, Zuschlägen und Einzelleistungen in der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) hängt von Bundesland und Kasse ab. Um die Systematik der HZV zu erläutern, wurde in der Tabelle die HZV Hessen beispielhaft herausgepickt.
EBM
Beim Erstkontakt rechnet die Hausärztin nach EBM zunächst die 03000, 03330 und der 32128 ab. Die KV fügt automatisch die Pauschalen 03020 03040, 03060, 03061 und 32001 hinzu. Beim zweiten Kontakt wird erneut die 32128 EBM und dann auch die 03230 abgerechnet.
GOÄ
Bei Abrechnung nach GOÄ kämen für die erste Konsultation die Nrn. 1, 7, 605, 605a, 3524 und 70 in Frage. Beim zweiten Kontakt dann die Nrn. 3, 7 und 70, auf die 3524 wird zugunsten der Nr. 3 verzichtet; der telefonische Kontakt kann dann noch mit der Nr. 1 abgerechnet werden.
HZV
In den HZV-Verträgen in Hessen sind bis auf zwei Ausnahmen alle Leistungen mit der jeweiligen Quartalspauschale vergütet. Beim AOK-Vertrag ist der CRP-Schnelltest nicht im Ziffernkranz enthalten und muss über die KV abgerechnet werden – dabei die Nr. 88192 nicht vergessen und in dem Vertrag der durch die GWQ vertretenen BKKen wird der CRP-Schnelltest als Einzelleistung (Nr. 32460) mit 7 Euro vergütet.