Berlin. Für die Abrechnung des Notfalldatensatzes gibt es im EBM drei Zuschläge zur Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschale.
Es handelt sich um die die EBM-Nr. 01640 (Zuschlag für die Anlage eines Notfalldatensatzes), die EBM-Nr. 01641 (Zuschlag Notfalldatensatz) und die EBM Nr. 01642 (Löschen eines Notfalldatensatzes).
Notfalldatensatz wenig verbreitet
Mit der Aufnahme dieser Leistungsziffern in den EBM wurde der Auftrag aus dem E-Health-Gesetz umgesetzt, der eine Vergütungsregelung für die Erstellung und Aktualisierung von Notfalldatensätzen vorsieht. Das musste nun geändert werden.
Da sich der Notfalldatensatz in der Versorgung nicht wie erwartet verbreitet hat, wurde seitens des GKV-Spitzenverbandes eine Änderung der Vergütungssystematik für die Aktualisierung von Notfalldatensätzen (EBM-Nr. 01641) angestrebt.
Nach längeren Verhandlungen haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband nun auf eine Lösung verständigt.
Regeln ab dem 1. Januar 2026:
- Die EBM-Nr. 01641 (4 Punkte), die die KV in jedem Behandlungsfall automatisiert zusetzt, entfällt.
- Anstelle dieser Ziffer wird die EBM Nr. 01643, die einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig ist, in den EBM aufgenommen.
- Die GOP 01643 ist nur berechnungsfähig, wenn im Krankheitsfall ein Notfalldatensatz aktualisiert wird und mit 39 Punkten (4,83 Euro) bewertet.
- Voraussetzung für die Berechnung der 01643 ist der Nachweis der Praxis über den Anschluss der Vertragsarztpraxis an die Telematikinfrastruktur (TI) sowie die Kenntnis der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) über das Vorliegen der technischen Voraussetzungen zur Nutzung des Notfalldatenmanagements.
- Die 01643 ist im Behandlungsfall nicht neben den Nrn. 01640 und 01642 berechnungsfähig.
- Die Vergütung der 01643 erfolgt zunächst für zwei Jahre befristet außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. (GWZ)
[habox:ad]