EBM
Der Besuch im Notfalldienst wird zusätzlich zur Notfallpauschale 01212 mit der 01418 abgerechnet. Anders als bei der Regelversorgung ist die Infusion mit der 02100 im Notfalldienst auch für Hausärzte abrechenbar. Eine Verweilgebühr ist neben der 02100 allerdings nicht abrechenbar.
GOÄ
Bei GOÄ-Abrechnung wird der Besuch mit der Nr. 50 und dem Zuschlag H abgerechnet, zusätzlich das Wegegeld für eine Entfernung von 8,5 km. Die Untersuchung rechnet die Ärztin mit der Nr. 7 und zusätzlich der Nr. 800 für eine eingehende neurologische Untersuchung ab. Für die Infusion wird die Nr. 272 berechnet zusätzlich der Sachkosten nach Paragraf 10 GOÄ.
HZV
Bei Praxissitz im Bereich Berlin-Brandenburg ist die Abrechnung der Leistungen im organisierten Notfalldienst von der HZV-Vergütung ausgeschlossen und muss komplett über die jeweilige KV abgerechnet werden. Im Regelbetrieb wäre die Vergütung der Infusionsleistungen (02100 und 02101) Teil der Quartalspauschale und nicht gesondert zu vergüten.
Schwerpunkt: Infusionstherapie
EBM
Vorauszuschicken ist, dass die Infusionsleistungen (Nummern 02100 und 02101) für Hausärzte nicht gesondert berechenbar sind, da sie Teil der Anlage 1 zum EBM sind. Da vor allem die 02100 jedoch im Notfalldienst neben den Notfallpauschalen abgerechnet werden kann, sollte man die Einzelheiten kennen:
Die mit 67 Punkten bewertete Leistung der Nummer 02100 setzt eine Mindestzeit von mindestens zehn Minuten voraus. Darin enthalten ist die Zeit für das Anlegen und die Abnahme der Infusion.
Zudem muss der abrechnende Arzt während der gesamten Infusionsdauer anwesend sein – auch bei Abrechnung während eines Hausbesuchs. Eine Mehrfachberechnung an einem Abrechnungstag ist nur bei erneuter Venenpunktion und neuem Zugang möglich.
GOÄ
In der GOÄ gibt es eine eigene Ziffer für die subkutane Infusion (Nr. 270) sowie drei für die iv-Infusion, abhängig von der Infusionsdauer: Bis zu 30 Minuten (Nr. 271), mehr als 30 Minuten (Nr. 272) sowie die Dauertropfinfusion bei mindestens sechs Stunden (Nr. 274). Dabei kann die Nr. 270 nur einmal, die Nrn. 271 und 272 jedoch maximal zweimal an einem Behandlungstag abgerechnet werden, soweit ein zweiter Venenzugang gelegt wird (Allg. Best. Abschnitt C II).
Eine eher seltene Sonderform ist die Infu- sion bei einem Kind bis zum vollendeten vierten Lebensjahr (Nr. 273). Neben der Abrechnung der jeweiligen Leistungsposition sind Auslagen nach Paragraf 10 GOÄ zusätzlich berechnungsfähig. Dazu gehören neben Ampullen und Infusionslösungen, soweit sie dem Praxisbedarf für Privatpatienten in der Praxis entnommen werden, auch Infusionsbestecke und Venenverweilkanülen oder Butterfly-Kanülen.
Quellen:
- www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)
- www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/42goae/volltext.pdf (GOÄ)
- Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)
- Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand April 2022
- www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
- www.hausaerzteverband.de/hausarztver-traege/hzv-vertraege-schnellsuche