
Vergleich Wundversorgung EBM, GOÄ, UV-GOÄ, HZV
Am Beispiel der Wundversorgung einer einfachen Platzwunde soll versucht werden, die Vor- und Nachteile sowie die Besonderheiten der verschiedenen Abrechnungsmodalitäten (EBM, GOÄ, HZV und UV-GOÄ) gegenüberzustellen.
Dabei zeigt sich, dass die Honorierung gemäß GOÄ mit 134,16 Euro mehr als doppelt so hoch ist wie bei der Regelversorgung von GKV-Patenten nach dem EBM mit 60,69 Euro. Die HZV-Abrechnung (mit 78,00 Euro beim gewählten Vertrag an zweiter Stelle) zeichnet sich dagegen durch die Unkompliziertheit ab.
Die Abrechnung nach UV-GOÄ (72,81 Euro) regt dazu an, vor allem bei GKV-Patienten genau zu erfragen, ob es sich nicht um einen Arbeitsunfall oder einen Wegeunfall handelt, da das Honorar in der Regel höher und dazu unbudgetiert bezahlt wird.
Besonderheiten
Bei der HZV-Versorgung wird immer auch bei einmaligem Kontakt im Quartal eine Quartalspauschale bezahlt, die vertragsabhängig in Nordrhein zwischen 32,00 und maximal 66,00 Euro liegt. Diese beinhaltet in allen Verträgen auch das Honorar für die Impfungen und in den meisten auch das Honorar der Wundversorgung. Deshalb können die Honorare von dem gewählten Beispiel abweichen.
UV-GOÄ
Bei Abrechnung über die UV-GOÄ sind Beratung und symptomorientierte Untersuchung immer mit der Nr. 1 allein abrechenbar. Außerdem werden bei einigen Leistungen ab Abschnitt C (Nr. 200) besondere Kosten in der Gebührenordnung ausgewiesen, die eine Pauschalerstattung der anfallenden Sachkosten darstellen. Der Unfallbericht plus Porto fällt immer an, auch wenn der Patient nicht dem Unfallarzt vorgestellt werden muss.
GOÄ
Auch in der GOÄ sind Sachkosten abrechenbar, entweder mit genau spezifizierten Einzelbeträgen oder aber mit den besonderen Kosten analog der UV-GOÄ, was in der Regel von den Versicherern akzeptiert wird. Grundsätzlich ist auch bei allen Leistungen ein höherer Faktor möglich, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind (§ 5 Abs. 2 GOÄ).
Quellen: https://www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)
https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
https://www.kbv.de/media/sp/UV-GOAE_01.01.2021.pdf (UV-GOÄ)
Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.27, Stand Juni 2020)
Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2021
https://www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
https://www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche (letzter Aufruf 2021 03 09)