Der Bewertungsausschuss (BA) hat am 12. August 2015 für jeden KV-Bereich die dia-gnose- und demografiebezogenen Veränderungsraten für 2016 als Empfehlung beschlossen. Damit ist das Gremium seiner gesetzlichen Aufgabe nachgekommen, bis zum 31. August eines Jahres Emp-fehlungen zur Vereinbarung von Veränderungsraten der Morbiditätsstruktur der Versicherten zu beschließen und den Vertragspartnern mitzuteilen (Paragraf 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Die so erhobenen Werte sind nun Grundlage für die Honorarverhandlungen in den regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV).
Die Veränderungsraten hat das Institut des Bewertungsausschusses errechnet (Paragraf 87a Abs. 5 Satz 3 SGB V). Dabei wurden für jeden KV-Bereich zwei Raten ermittelt: Die diagnosebezogene Rate, die insbesondere auf den Behandlungsdiagnosen nach Paragraf 295 Abs. 1 Satz 2 SGB V basiert (ICD-Codierungen) und die Demografierate, der als Kriterien Alter und Geschlecht der Versicherten zugrunde liegen. Die Ermittlung der Veränderungsraten erfolgt nach dem Klassifikationsmodell, das der Bewertungsausschuss bereits am 23. Juni 2015 beschlossen hat.
Kommentar
Auf der Grundlage der vertragsärztlichen Behandlungsdiagnosen variieren die Vorgaben je KV sehr stark und signalisieren zum Teil eine deutlich unterschiedliche Morbidität in den einzelnen Regionen. Besonders krank müssen demnach die Patienten in Thüringen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern sein. In Hessen, Bayern, Berlin und Baden-Württemberg hingegen dürften die Vertragsärzte wegen einer sehr geringen Morbidität kaum etwas zu tun haben.
Grund für diese Diskrepanz könnte dabei die doch signifikant unterschiedliche Demografie, also das Patientenalter, in den Regionen sein. In Mecklenburg-Vorpommern sind die Einwohner am ältesten, gefolgt von Thüringen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt. Die jüngsten Einwohner hingegen hat Berlin, das sogar mit einem Minuswert in die Berechnung eingeht, gefolgt von Hamburg, Bremen, Nordrhein und Hessen.