Ein Schüler stürzt auf dem Weg zur Schule mit dem Fahrrad und wird in die Praxis zur Behandlung gebracht. Wegen einer Risswunde am rechten Unterarm wird der Impfstatus geprüft. Nach einer körperlichen Untersuchung und der Wundversorgung wird das Kind wegen starker Schmerzen im Knie und dort unklarer Bewegungseinschränkung an den D-Arzt überwiesen. Die Hausärztin legt einen BG-Schein im Praxisverwaltungssystem (PVS) an, nimmt den Unfallhergang mit dem Vordruck F 1050 (Ärztliche Unfallmeldung) auf und stellt eine formlose Überweisung zum D-Arzt aus.
Wichtig: In diesem Fall kann die Hausärztin die Nr. 6 UV-GOÄ (umfassende Untersuchung verbunden mit nach Umfang und Zeit besonderem differenzialdiagnostischen Aufwand und/oder Beteiligung mehrerer Organe) bei Kindern bis zum 6. Geburtstag anstelle der Nr. 1 UV-GOÄ einmal im Behandlungsfall berechnen. Davon ausgenommen sind Verletzungen, bei denen durch bloße Inaugenscheinnahme das Ausmaß der Erkrankung beurteilt werden kann. Die UV-GOÄ Nr. 200 für den Verband darf nicht neben der Nr. 2003 angesetzt werden, regeln die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt C der UV-GOÄ.
Merke: Als Sachkosten können niedergelassene Ärzte trotzdem 1,28 Euro berechnen. Das steht in der Spalte “Besondere Kosten” in Klammern mit einem Sternchen gekennzeichnet.
Wird ein Patient zum D-Arzt geschickt, kann die Unfallmeldung nach Nr. 125 UV-GOÄ nicht gesondert berechnet werden, sondern nur die Nr. 145 UV-GOÄ für die formlose Überweisung. Wäre der Schüler nicht zum D-Arzt überwiesen worden, käme die Nr. 125 UV-GOÄ statt der Nr. 145 UV-GOÄ zum Ansatz.